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Die 26 wichtigsten Urteile im Onlinehandel Alle Artikel aus unserer Kolumne der “E-Shop-Tipp” in der INTERNET World Business in 2015

Die 26 wichtigsten Urteile im Onlinehandel

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Die 26 wichtigsten Urteile im Onlinehandel

Alle Artikel aus unserer Kolumne der “E-Shop-Tipp”in der INTERNET World Business in 2015

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InhaltVorwort ............................................................................. LG Köln: Notarielle Unterwerfungserklärung .................... Abmahnung wegen Facebook Like Button ........................ EuGH erlaubt Framing von Youtube-Videos ...................... Online-Handel mit Waren mit Altersbeschränkung ........... „Es gilt deutsches Recht“ ist abmahnfähig ........................ Gängige Zahlungsmittel im Online-Shop ........................... Autoreply-E-Mail mit Werbung ist zulässig ....................... Einräumung der Bildrechte bei Amazon ist zulässig ......... Ebay-Haftung für markenrechtswidrige Angebote ............ Alternative zur Unterlassungserklärung? .......................... Einstweilige Verfügung: Nicht alles kostet Geld ................ Produktbild muss zum verkauften Produkt passen ............ Telefonnummer in der Belehrung ist Pflicht ...................... OLG Köln: „Top-Preise“ sind erlaubt ................................. Preise nicht nur auf Anfrage .............................................. Schlechte Bewertungen? Kein Schadensersatz ................. Werbung „50 % günstiger als ... “ muss stimmen ............

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Amazon-Händler haften für UVP-Angaben von Amazon ... „Outlet“ kann im Online-Handel irreführend sein ............. Amazon haftet für fehlende Textilkennzeichnung ............. Disclaimer auf der Website einfach löschen! .................... Wann beginnt die Frist für den Widerruf? ......................... Online-Händler müssen EU-Versandkosten angeben ........ „Testsieger“ ist auch bei mehreren Siegern zulässig ........ Befristete Rabattaktionen nicht verlängern ....................... 01805-Nummer in der Widerrufsbelehrung ...................... Was wir für Sie tun können ...............................................

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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M. ist Expertin im E-Commerce-Recht und betreut bereits seit 2005 die Kolumne „E-Shop- Rechtstipp“ der Zeitschrift INTERNET World Business.

Das vorliegende Booklet enthält eine Zusammenstellung der Artikel aus den 26 Ausgaben des Jahres 2015. Es gibt damit einen Überblick über die wichtigsten und aktuellen Gerichts-entscheidungen für den Onlinehandel.

Sabine Heukrodt-Bauer ist Fachanwältin für Informations- technologierecht sowie gewerblichen Rechtsschutz. Sie ist speziell im Bereich E-Commerce-Recht tätig. Sie berät beimAufbau und Betrieb von Onlineshops, eCommerce-Plattformen, Shop-in-Shop-Systemen und Marketplaces.

Vorwort

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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht

Fachanwältin für gewerblichen RechtsschutzE-Mail: [email protected]

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Abgemahnte haben grundsätzlich die Möglichkeit, statt einer Unterlassungserklärung außergerichtlich eine notarielle Unter-werfungserklärung abzugeben (Az.: 33 O 29/14).

Ein Online-Händler hatte auf eine Abmahnung hin eine notarielle Unterwerfungserklärung abgegeben, in der er sich zur Unterlas-sung verpflichtete und sich zusätzlich der sofortigen Zwangsv-ollstreckung unterwarf. Der Abmahner wies die Erklärung mit dem Argument zurück, dass damit die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt sei. Bei Zuwiderhandlungen könne erst vollstreckt werden, nachdem die Urkunde zusammen mit dem gerichtlichen Androh-ungsbeschluss zugestellt worden sei. Bis dahin habe der Gläubiger keine Handhabe gegen erneute Verstöße.

Das Landgericht Köln sah das jedoch anders. Bereits die Abgabe der notariellen Unterlassungserklärung schließe die Wiederhol-ungsgefahr aus.

LG Köln: Notarielle Unterwerfungs-erklärung

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Ausgabe 1/15 vom 05.01.2015Seite 15

INTERNET World Business

Update: Die Entscheidung wurde zwischenzeitlich aufgehoben. Danach kann die Wiederholungsgefahr im Falle einer notariellen Unterwerfungserklärung erst mit Zustellung des Androhungs-beschlusses entfallen (OLG Köln, Urt. v. 10.04.2015 – Az.: 6 U 149/14). Siehe dazu Seite 24.

Die Idee einer notariellen Unterlassungserklärung ist relativ neu und für den Abgemahnten gegenüber einem gerichtlichen Ver-fügungsverfahren eine kostengünstige Möglichkeit, sich für den Fall von wiederholten Verstößen „nur“ Ordnungsmitteln und nicht einer Vertragsstrafenzahlung an den Gläubiger unterwer-fen zu müssen.

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Abmahnung wegen Facebook -Like ButtonFalsche Datenschutzinformationen zum Like Button vom Face-book berechtigen nicht zur Abmahnung (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 2-03 O 27/14).

Ein Online-Händler hatte in der Datenschutzerklärung informiert, dass er keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergebe. Gleichzeitig war im Shop jedoch der Facebook Like Button installiert. Der Händler erhielt daraufhin eine Abmahnung, da das Plug-in ohne Einverständnis der Nutzer Daten an Facebook übertrage und die Datenschutzerklärung somit fehlerhaft sei.

Das Landgericht Frankfurt hat – ohne inhaltlich auf die Daten-schutzerklärung und deren Fehlerhaftigkeit einzugehen – bereits einen Verstoß gegen eine wettbewerbsbezogene Norm verneint. Paragraf 13 Telemediengesetz, der die Informationspflicht beim Datenschutz normiert, sei keine Vorschrift, die dazu bestimmt

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INTERNET World Business Ausgabe 2/15 vom 19.01.2015Seite 17

Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. So hatte das Oberlandes-gericht Hamburg zuletzt gegenteilig entschieden (Urteil vom 27.06.2013, Az.: 3 U 26/12). Datenschutzinformationen sollten daher immer korrekt sein und den Einsatz etwaiger Plug-ins berücksichtigen.

sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

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Das Framing von YouTube-Videos auf der eigenen Webseite ist urheberrechtlich zulässig (Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 21.10.2014 - Rs. C-348/13).

Ein Hersteller von Wasserfiltersystemen hatte ein Video zum Thema „Wasserverschmutzung“ produzieren lassen. Er klagte gegen die Handelsvertreter eines Konkurrenzunternehmens, da diese das Video per Framing auf ihren eigenen Internetseiten eingebunden hatten, um eigene Angebote zu bewerben.

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass Framing „keine öffentliche Wiedergabe“ sei. Es werde weder ein anderes techni-sches Verfahren genutzt, noch werde der Film einem neuen Pub-likum zugänglich gemacht, an das die Inhaber des Urheberrechts bei ihrer Veröffentlichung nicht gedacht hätten. Es liege letztlich nur ein Hyperlink zu einem urheberrechtlich geschützten Werk vor. Unerheblich sei demgegenüber, dass aufgrund des Framings

EuGH erlaubt Framing von Youtube-Videos

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Wer seine Werbefilme auf YouTube einstellt, kann nicht gegen Dritte vorgehen, die die Filme auf der eigenen Webseite einbin-den.

INTERNET World Business Ausgabe 3/15 vom 02.02.2015Seite 17

der unzutreffende Eindruck erweckt werde, das verlinkte Werk stamme von der verlinkenden Website selbst. Da der Film auf YouTube frei zugänglich sei, sei davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts mit Erlauben der Wiedergabe an alle Internetnutzer als Publikum gedacht hätten.

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Online-Händler, die Produkte mit Altersfreigabe verkaufen, sind für die Einhaltung des Jugendschutzes verantwortlich (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 07.08.2014, Az.: 6 U 54/14).

Ein Online-Händler hatte einen Mitbewerber abgemahnt, weil dieser Filme und Computerspiele anbot, ohne die Altersbe-schränkungen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) oder der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) zu beachten. Sowohl der Kauf als auch die Auslieferung erfolgten ohne Altersprüfung.

Das OLG bestätigte die einstweilige Verfügung und sprach dem Kläger einen Unterlassungsanspruch zu. Der Verkauf von USK- und FSK-Waren müsse den Anforderungen des § 12 II Jugend-schutzgesetz genügen. Shop-Betreiber müssen danach eine

Online-Handel mit Waren mit Alters-beschränkung

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INTERNET World Business Ausgabe 4/15 vom 16.02.2015Seite 18

Das Urteil hat Wirkung für den Online-Handel mit allen Artikeln, die einer Altersbeschränkung unterliegen, also auch mit Alkohol, Tabak, Erotik usw.

doppelte Altersprüfung vor Abgabe der Bestellung und bei der Auslieferung durchführen. Der Händler trage die Verantwortung dafür, dass sein Paketzusteller die Ware nur dem volljährigen, berechtigten Besteller übergebe.

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„Es gilt deutsches Recht“ ist abmahn-fähigDas OLG Oldenburg hat entschieden, dass Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nur deutsches Recht als Vertragsgrundlage vorsehen, gegenüber ausländischen Ver-brauchern unzulässig sind (Az.: 6 U 113/14).

Ein Online-Händler wurde von der Wettbewerbszentrale abge-mahnt, weil sich sein Angebot auch an ausländische Verbraucher richtete, seine AGB aber diese Klauseln enthielten: „Diese Ver-tragsbedingungen unterliegen deutschem Recht.“, „Erfüllungs-ort: Es gilt deutsches Recht.“

Das Gericht gab der Wettbewerbszentrale recht. Aufgrund der Regelungen in Art. 6 der sogenannten Rom-I-Verordnung der Europäischen Union stehe den Parteien ein Wahlrecht zu, wobei ausländischen Verbrauchern das Schutzniveau ihres Heimat-landes nicht entzogen werden dürfe. Es gelte daher nicht immer

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deutsches Recht. Die Klauseln seien unklar und unmissver-ständlich formuliert und daher unwirksam.

INTERNET World Business Ausgabe 5/15 vom 02.03.2015Seite 18

Zwar bleiben Rechtswahlklauseln grundsätzlich zulässig, Händler sollten aber über Zusätze in den AGB klarstellen, dass mit der Rechtswahl keinerlei Einschränkungen etwaiger weitergehender Rechte verbunden sind.

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Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass es sich bei „Visa Electron“ und „MasterCard Gold“ nicht um gängige und zumutbare Zahlungsmittel eines Online-Shops handelt (Urteil vom 03.02.2015, Az.: 14 U 1489/14).

Das Portal Fluege.de war abgemahnt worden, weil es dort als kostenfreie Zahlungsarten nur Visa Electron und eine spezielle Fluege.de-Edition der MasterCard Gold gab. Bei anderen Zahl-ungsarten wurde dem Kunden dagegen ein Aufpreis berechnet.

Diese Praxis wertete das OLG als Wettbewerbsverstoß. Zum einen müsse der Gesamtpreis einschließlich aller Zuschläge und Entgelte dargestellt werden, soweit diese bei der Buchung vor-hersehbar seien. Zum anderen sei die Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels unwirksam, wenn für den Verbraucher sonst keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit bestehe. Daran

Gängige Zahlungsmittel im Online-Shop

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fehlte es hier: Vise Electron ist eine – relativ ungebräuchliche – Prepaid-Karte und die Fluege.de-MasterCard muss der Kunde vor der Buchung bestellen.

INTERNET World Business Ausgabe 6/15 vom 16.03.2015Seite 15

Shops sollten Zahlungsarten wie Paypal, Vorkasse durch Über-weisung oder Lastschrift kostenfrei anbieten.

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Autoreply-E-Mail mit Werbung ist zulässigDas Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass Werbung inner-halb einer Autoreply-E-Mail zulässig ist (Urteil vom 04.02.2015, Az.: 4 S 165/14).

Ein Versicherungsnehmer hatte seine Gebäudeversicherung gekündigt, aber keine Bestätigung erhalten. Diese forderte er per E-Mail an und erhielt daraufhin eine Autoreply-E-Mail, in der der Eingang der Anfrage bestätigt wurde. Diese Mail ent-hielt auch Werbung für eine App für Unwetterwarnungen.

Die Richter wiesen den Unterlassungsanspruch zurück. Die Belästigung durch die Autoreply-E-Mail überschreite nicht die Erheblichkeitsschwelle. Es liege kein Fall einer unverlangt zugesandten Werbe-E-Mail vor. Betreff und Uhrzeit zeigen, dass es sich um eine Eingangsbestätigung handele. Außerdem deute die E-Mail-Adresse „noreply“ darauf hin, dass man keine Antwort geben müsse. Ein Durchlesen der E-Mail bis zum Ende sei daher

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INTERNET World Business Ausgabe 7/15 vom 30.03.2015Seite 20

Update: Das Urteil wurde wischenzeitlich vom Bundes-gerichtshof aufgehoben (Urteil vom 15.12.2015, Az. VI ZR 134/15). Siehe dazu unseren Blogbeitrag unter http://bit.ly/1Pb2ceA.

entbehrlich.

Das Urteil ist zu begrüßen. Angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung zu E-Mail-Werbung ist aber zu hoffen, dass sich der Bundesgerichtshof mit den Themen Autoresponder und Bestätigungs-Mails befasst, um Rechtssicherheit im Online-Marketing zu schaffen.

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Einräumung der Bildrechte bei Amazon ist zulässigDie Amazon-Klausel, wonach Händler automatisch mit dem Hochladen von Produktfotos anderen Verkäufern ein Nutzungs-recht einräumen, ist zulässig (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19.12.2014, Az.: 6 U 51/14).

Ein Händler hatte sich gegen die Einbindung seiner Produkt-bilder in die Angebote eines anderen Händlers gewehrt und diesen urheberrechtlich abgemahnt. Das OLG Köln gab jetzt dem Gegner recht. Die Klausel in den allgemeinen Geschäfts-bedingungen von Amazon, wonach hochgeladene Produktbilder auch in Angeboten von Dritthändlern genutzt werden dürfen, sei rechtmäßig. Es könne nicht nur auf die Unentgeltlichkeit der Rechteeinräumung abgestellt werden. Eine Benachteiligung des einzelnen Händlers sei nicht ersichtlich, denn jeder Händler erhält zugleich unentgeltliche Nutzungsrechte von anderen Händlern.

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INTERNET World Business Ausgabe 8/15 vom 13.04.2015Seite 17

Wasserzeichen verhindern die Fotonutzung durch andere Händler nicht, da sie über das ebenfalls übertragene Bearbei-tungsrecht wieder entfernt werden können. Händler dürfen im Übrigen nur Fotos bei Amazon hochladen, an denen sie selbst alle Nutzungsrechte vom Hersteller oder Fotografen zur Weiter-gabe an Dritte haben.

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Ebay-Haftung für markenrechts-widrige AngeboteEbay haftet für rechtswidrige Angebote, wenn diese mittels Adwords-Kampagnen beworben werden (Urteil des Bundesge-richtshofs vom 05.02.2015, Az.: I ZR 240/12).

„Tripp Trapp“ heißt ein Kinderstuhl der Firma Stokke. Bei Ebay wurden immer wieder Begriffe wie „ähnlich Stokke“ oder „wie Tripp Trapp“ für die Bewerbung von Nachahmerprodukten ge-nutzt. Ebay bewarb solche Angebote auch mit Adwords-Anzeigen – wogegen sich die Klage des Markeninhabers Stokke richtete.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Ebay als sogenannter „Störer“ wegen der Verletzung von Prüfungs-oder Überwa-chungspflichten hafte. Plattformbetreibern sei es zwar nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung auf Rechts-verletzungen hin zu untersuchen, anders sei es aber, wenn der Plattformbetreiber selbst Anzeigen zu rechtswidrigen Angeboten schalte. Dabei sei es ausreichend, dass die Adwords-Werbung

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INTERNET World Business Ausgabe 9/15 vom 27.04.2015Seite 16

Grundsätzlich gilt: Händler, die keine Markenprodukte anbieten, dürfen nicht mit Hinweisen wie „ähnlich Marke XY“ oder „wie Marke XY“ werben.

nur auf Suchlisten verlinke, in denen neben rechtmäßigen auch rechtsverletzende Angebote enthalten seien.

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Alternative zur Unterlassungs-erklärung?Um eine einstweiligen Verfügung in Abmahnungssachen zu erwirken, muss eine Wiederholungsgefahr bestehen. Eine nota-rielle Unterwerfungserklärung schließt diese erst aus, wenn der Androhungsbeschluss auch zugestellt wurde (Urteil des Ober-landesgerichts Köln vom 10.04.2015, Az.: 6 U 149/14).

Ist eine notarielle Unterwerfungserklärung eine Alternative zur Unterlassungserklärung? Angemahnten bietet sie gegenüber ei-nem gerichtlichen Verfahren den Vorteil, sich im Wiederholungs-fall „nur“ Ordnungsmitteln und nicht einer hohen Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung unterwerfen zu müssen. Der Ab-mahner muss die Urkunde nach Erhalt dem Abgemahnten aber zunächst formell zustellen und danach auch noch einen Andro-hungsbeschluss bei Gericht erwirken und ihn ebenfalls zustellen. Das OLG Köln urteilte jetzt, dass im Zeitraum bis zur Zustellung des Androhungsbeschlusses immer noch eine einstweilige Verfü-gung erwirkt werden könne.

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INTERNET World Business Ausgabe 10/15 vom 11.05.2015Seite 17

Eventuell kann die Frist bis Zustellung des Androhungsbe-schlusses durch eine zeitlich befristete Unterlassungserklärung überbrückt werden.

Die Revision beim Bundesgerichtshof ist zugelassen.

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Einstweilige Verfügung: Nicht alles kostet GeldWenn in einer einstweiligen Verfügung (EV) angeordnet wird, in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer aufzunehmen, ist es noch kein Verstoß gegen diese EV, wenn die Nummer an der falschen Stelle einfügt wird (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 29.01.2015, Az.: 6 W 3/15).

Ein Online-Händler war per Eilverfahren dazu verurteilt worden, in der Widerrufsbelehrung seine Telefonnummer anzugeben. Später hatte er zwar das korrekte Belehrungsmuster verwendet, hier aber die Nummer erst in der darunter platzierten Muster-Widerrufsbelehrung eingefügt. Das Oberlandesgericht Frankfurt sah darin allerdings keinen Verstoß gegen die EV. Es liege kein „kerngleicher“ Verstoß vor. Im zweiten Fall ginge es nicht mehr darum, dass der Händler in der Widerrufsbelehrung gar keine Telefonnummer genannt hatte, sondern nur noch darum, dass er die Kontaktdaten an falscher Stelle angebracht hat.

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INTERNET World Business Ausgabe 11/15 vom 26.05.2014Seite 17

Händler müssen sich nach Eilverfahren genauestens an Verbots-verfügungen halten. Ob ähnliche Verstöße „kerngleich“ sind und damit die Verhängung von Ordnungsgeldern rechtfertigen, wird allerdings immer im Einzelfall entschieden.

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Nach einem Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 05.03.2015 haften Amazon-Händler für irreführende Produktbeschreibun-gen von Amazon (Az.: I-8 O 10/15).

Ein Amazon-Händler hatte sich an die Produktbeschreibung zu einem Sonnenschirm angehängt, bei der der Artikel auf einem Produktbild mit Ständer und Betonplatten zur Befestigung zu sehen war. Die Betonplatten gehörten jedoch nicht zum Liefer-umfang. Die Produktbeschreibung stammte von Amazon selbst.

Nach Auffassung des Landgerichts Arnsberg liegt darin eine irreführende Blickfangwerbung. Die Klarstellung im Be-schreibungstext, wonach nicht sämtliches Zubehör mitgeliefert werde, reiche nicht aus. Auch ein Händler, der sich nur an das von Amazon stammende Angebot angehängt hat, hafte für die Ausgestaltung des Angebots. Der Händler habe Amazon be-

Produktbild muss zum verkauften Produkt passen

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auftragt und damit einen willentlichen Beitrag zur Rechtsverlet-zung geleistet. Ohne diesen Auftrag wäre die Veröffentlichung in den Angeboten des Händlers nicht erschienen.

INTERNET World Business Ausgabe 12/15 vom 08.06.2015Seite 16

Auf Produktbildern darf nur das zu sehen sein, was tatsächlich geliefert wird. Ergänzende Hinweise in der Artikelbeschreibung reichen nicht.

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Telefonnummer in der Belehrung ist PflichtDas OLG Hamm hat klargestellt, dass das Fehlen der Telefon-nummer in der Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig ist (Beschluss vom 24.03.2015, Az.: I-4 U 30/15).

Ein Händler hatte in der Widerrufsbelehrung weder die Telefon- noch die Faxnummer noch die E-Mail-Adresse angegeben. Diese Infos befanden sich aber im Impressum. Der Händler meinte, dass die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung die Angabe der Telefon- und Telefaxnummer oder der E-Mail-Adresse nur verlange, soweit diese verfügbar seien – und eine Nichtverfüg-barkeit könne jederzeit, auch vorübergehend, eintreten.

Das OLG Hamm folgte dem nicht. Verbraucher können den Widerruf seit dem 13.06.2014 formlos erklären. Daraus ergebe sich, dass das Widerrufsrecht leicht auszuüben sein müsse, so-dass sich alle dazu erforderlichen Informationen direkt aus dem Belehrungstext ergeben müssen.

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INTERNET World Business Ausgabe 13/15 vom 22.06.2015Seite 17

Auch wenn nach den Gestaltungshinweisen zur gesetzlichen Muster-Widerrufserklärung die Infos nur „soweit verfügbar“ anzugeben sind, sollten sie vollständig eingefügt werden. Die Nichtverfügbarkeit einer Telefonnummer oder sogar E-Mail-Adresse dürfte heute nicht mehr erklärbar sein.

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OLG Köln: „Top-Preise“ sind erlaubtDas Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Werbung mit „Top-Preisen“ keine unzulässige Spitzenstellungswerbung ist (Urteil vom 19.06.2015, Az.: 6 U 173/14).

Ein Händler hatte mit „Goldankauf zu Top-Preisen“ geworben, obwohl er zuvor bereits eine strafbewehrte Unterlassungser-klärung zu der Aussage „Wir zahlen Höchstpreise für Ihren Gold-schmuck“ abgegeben hatte. Er wurde wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung auf Zahlung einer Vertragsstrafe verklagt.

Die Kölner Richter wiesen diesen Anspruch jedoch zurück. Die Werbung mit Höchstpreisen sei eine Spitzengruppenwerbung und setze voraus, dass der Händler mit seinen Ankaufspreisen tatsächlich zur Spitzengruppe gehöre. Davon zu unterschei-den sei die aktuelle Werbung mit „Top-Preisen“, die nicht mit „Spitze“ gleichzusetzen sei. Damit sei nur ein besonders gutes oder überdurchschnittlich gutes Angebot gemeint. Ein Preis,

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der das durchschnittliche Preisniveau vergleichbarer Waren im Verkauf spürbar unterschreite, dürfe als „Top-Preis“ bewor-ben werden. Geht es um den Ankauf, müssen die angebotenen Preise überdurchschnittlich hoch sein, um dieses Attribut zu verdienen.

INTERNET World Business Ausgabe 14/15 vom 06.07.2015Seite 15

Die Werbung mit “Top-Preisen” ist erlaubt, wenn die Preise tatsächlich und nachweisbar “Top” sind.

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Preise nicht nur auf AnfrageTeilt ein Online-Händler die Preise für seine Artikel nur auf An-frage mit, handelt er wettbewerbswidrig (Urteil des Landgerichts München I vom 31.03.2015, Az.: 33 O 15881/14).

Ein Möbelhändler hatte seinen Shop so gestaltet, dass Ver-braucher die Preise zu den unterschiedlichen Ausführungen der Artikel erst nach Eingabe ihren Namens und ihrer E-Mail-Adresse über ein Formular anfordern konnten. Nach Klick auf einen Button „Angebot anfordern“ erhielten sie ein „Angebot“ mit einem Link zum Online-Shop, in dem die konkreten Prei-sangaben zum Artikel nun eingesehen werden konnten.

Das Landgericht München I stufte den Ablauf als wettbewerbs-widrig ein. Es liege ein gezieltes Anbieten von Artikeln vor, sodass Paragraf 1 Preisangabenverordnung und Art. 1 der EU-Preisangabenrichtlinie 98/6/EG anwendbar seien. Danach seien die Preisangaben korrekt und vollständig direkt auf der Ange-botsseite zu platzieren.

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INTERNET World Business Ausgabe 15/15 vom 20.07.2015Seite 17

Bei Artikeln mit variablen Preisen müssen trotzdem alle Preis-angaben unmittelbar in der Artikelbeschreibung stehen. Dazu können zum Beispiel Dropdown-Menüs oder Tabellen mit den jeweiligen Artikelvarianten und -preisen eingefügt werden.

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Schlechte Bewertungen? Kein SchadensersatzDas Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass Händler für schlechte Bewertungen keinen Schadensersatz von ihren Kunden verlangen können (Beschluss vom 12.02.2015, Az.: 27 U 3365/14).

Ein Kunde hatte nach dem Kauf eines Fliegengitters auf Amazon dem Händler eine negative Bewertung gegeben. Das Gitter war von ihm zu klein zugeschnitten worden und er begründete den Negativeintrag mit der schlechten Beschreibung, die dem Artikel beilag. Da Amazon den Händler-Account daraufhin sperrte, ver-klagte der Händler den Kunden auf Schadensersatz.

Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Negativbewertung hier als wertendes Urteil einzuordnen ist. Gegen Meinungsäußerun-gen könne ein Händler aufgrund von Artikel 5 Grundgesetz, der die Meinungsfreiheit schützt, nicht vorgehen. Diese seien

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INTERNET World Business Ausgabe 16/15 vom 03.08.2015Seite 17

Händler haben bei negativen Bewertungen ihrer Kunden keine Chance, solange diese zulässige Meinungsäußerungen sind. Gegen unwahre Tatsachenbehauptungen können sie dagegen vorgehen und gegebenenfalls auch Schadensersatz verlangen.

zulässig, wenn sie die Grenze der Schmähkritik nicht überschrei-ten. Das sei hier aber nicht der Fall.

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Werbung „50 % günstiger als die Konkurrenz“ muss auch stimmenDas Landgericht Berlin hat entschieden, dass Werbeslogans mit der Behauptung, zu einem bestimmten Prozentsatz preiswerter als Mitbewerber zu sein, auch den Tatsachen entsprechen müs-sen (Urteil vom 14.04.2015, Az.:103 O 124/14).

Die Vermittlungsplattform für Ferienhäuser und Apartments Wimdu.de hatte mit dem Slogan „50% billiger als Hotels“ ge-worben. Diese Aussage stimmte jedoch nicht bei jeder Buchung, eine derartige Ersparnis wurde nur im Durchschnitt aller Ver-mittlungen zusammen erreicht.

Die Richter in Berlin folgten der Auffassung der klagenden Wettbewerbszentrale und betonten, dass der potenzielle Durch-schnittskunde durchgängig von einer Vergünstigung ausgehe, wenn die Werbung keine Einschränkung enthalte. Eine Ersparnis nur im Durchschnitt aller Buchungen reiche nicht aus. Sei pauschal von einer Vergünstigung die Rede, müsse die Ersparnis

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auch bei jeder einzelnen Buchung gegeben sein.

INTERNET World Business Ausgabe 17/15 vom 17.08.2015Seite 19

Um Abmahnungen zu entgehen, müssen Tatsachenbehauptun-gen in Werbeaussagen wahr sein und vom Unternehmen auch bewiesen werden können.

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Amazon-Händler haften für UVP-Angaben von AmazonNach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln haften Händler für unverbindliche Preisempfehlungen (UVP), die Ama-zon selbstständig in Angebote einfügt, auch wenn die Händler darauf weder Einfluss noch Zugriff haben (Az.: 6 U 175/14).

Ein Händler hatte über den Amazon Marketplace eine Uhr an-geboten, wobei der Artikel unter einer ASIN (Amazon Standard Identification Number) gelistet und mit anderen Angeboten des gleichen Produkts zusammengefasst wurde. Dazu stellte Amazon eine UVP-Preisangabe mit ein, die der Händler weder löschen noch ändern konnte. Tatsächlich war die Uhr aber nicht mehr in der aktuellen Herstellerpreisliste gelistet.

Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass die Angabe der UVP fehlerhaft und damit wettbewerbswidrig ist. Der Händler hafte für die Angaben von Amazon, da er sich diese zu Eigen gemacht habe.

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INTERNET World Business Ausgabe 18/15 vom 31.08.2015Seite 23

Gerade bei größeren Amazon-Händlern dürfte es schwierig sein, sämtliche UVP-Angaben, die Amazon einstellt, laufend mit den aktuellen Herstellerpreislisten zu vergleichen. Nach der Entschei-dung müssen fehlerhafte Angebote allerdings gelöscht werden, wenn die Angaben nicht zu editieren sind.

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„Outlet“ kann im Online-Handel irreführend seinDie Bezeichnung „Outlet“ für eine Kategorie im Online-Shop ist irreführend, wenn nicht wirklich ein Fabrikverkauf stattfindet (Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.03.2015, Az.: 43 O 1/15 KfH).

Ein Online-Händler hatte eine Shop-Kategorie „Outlet“ genannt und dort Markenparfüms und -Nagellacke angeboten. Ver-braucher konnten die Produkte direkt online bestellen.

Das Gericht stufte dies als irreführend ein. Der Verbraucher ver-stehe die Bezeichnung „Outlet“ als Hinweis auf einen regulären Fabrikverkauf durch den Hersteller mit erheblichen Preisnach-lässen. Dafür reiche allein die Bezeichnung „Outlet“ aus und der Zusatz „Factory“ sei nicht erforderlich. „Outlet“ allein führe im allgemeinen Verständnis schon zu der Erwartung, dass ein Direktverkauf durch den Hersteller zu besonders günstigen Preisen stattfinde. Der Händler habe daher eine nicht vor-

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INTERNET World Business Ausgabe 19/15 vom 14.09.2015Seite 25

Nur der Hersteller selbst darf einen Fabrikverkauf veranstalten und seine Produkte in einem „Outlet“ anbieten. Eine mögliche Alternative für den Online-Handel wäre „Sale“.

handene Beziehung zum Hersteller vorgespiegelt, wonach er autorisiert sei, Markenartikel zu Sonderpreisen zu verkaufen.

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OLG Köln: Amazon haftet für fehlende TextilkennzeichnungDas Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Amazon für wettbewerbsrechtliche Verstöße in der Angebotsdarstellung haftet (Urteil vom 19.06.2015, Az.: 6 U 183/14).

Die Wettbewerbszentrale hatte Amazon wegen Angeboten abge-mahnt, in denen das Unternehmen selbst als Verkäufer auf der Plattform auftrat. In einem Fall wurden Damenblusen angeboten, ohne dass die Vorschriften der Textilkennzeichnungsverordnung beachtet wurden. Im zweiten Fall verstieß Amazon wegen einer fehlenden Grundpreisangabe gegen die Preisangabenverord-nung. Amazon verteidigte sich damit, dass es sich nur um tech-nische Versehen in Einzelfällen handle.

Das reichte dem Gericht jedoch nicht. Die Kölner Richter sind der Ansicht, dass von jedem Unternehmer – unabhängig von seiner Größe – erwartet werden kann, dass er sämtliche unions-

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INTERNET World Business Ausgabe 20/15 vom 28.09.2015Seite 19

Das Urteil zeigt, dass Online-Händler selbst im automatisierten Massengeschäft nicht von der Verpflichtung befreit sind, sämtli-che Angebote auch rechtlich genauestens zu überprüfen.

rechtlichen Informationspflichten erfüllt und die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durchgängig sicherstellt.

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Disclaimer auf der Website einfach löschen!Das Landgericht Arnsberg hat entschieden, dass Disclaimer wettbewerbswidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen sein können (Az.: I-8 O 63/15).

In dem entschiedenen Fall war die Haftung wie folgt ausge-schlossen: „Inhalt des Onlineangebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.“

Das Gericht stufte die Formulierung als wettbewerbswidrige Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) ein. Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen im Online-Shop seien Vertrags-grundlagen, von denen sich der Händler nicht einseitig durch einen Haftungsausschluss wieder lösen könne. Zudem sei die Klausel unklar und mehrdeutig und verstoße gegen das gesetzli-che Transparenzgebot.

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INTERNET World Business Ausgabe 21/15 vom 12.10.2015Seite 19

Disclaimer sind rechtlich wirkungslos. Die Haftung für Inhalte auf Internet-Seiten ist im Telemediengesetz geregelt und kann vertraglich nicht abweichend vereinbart oder vorbehalten werden. Die Frage ist also, warum Händler immer wieder Dis-claimer, etwa im Impressum, einbinden und sich so einem rechtlichen Risiko aussetzen. Disclaimer können einfach gelöscht werden.

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Wann beginnt die Frist für den Widerruf?Laut einstweiliger Verfügung des Landgerichts Frankfurt a. M. ist das Einfügen mehrerer Lieferoptionen zum Ingangsetzen der Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung unzulässig (Beschluss vom 21.05.2015, Az.: 2-06 O 203/15).

Die Widerrufsfrist im Fernabsatz wird beim Warenverkauf durch die Lieferung einer einheitlichen Bestellung, die Lieferung der letzten Ware bei Teillieferung oder der Nachlieferung eines fe-hlenden Teils in Gang gesetzt. Dabei verpflichtet das gesetzliche Belehrungsmuster Händler über die Gestaltungshinweise, von den vorgegebenen Textbausteinen einen auszuwählen („... Fügen Sie einen der […] Textbausteine ein. ...“).

Ein Händler hatte dagegen jedoch mehrere Alternativen für das Ingangsetzen der Frist in die Belehrung aufgenommen, je nach-dem wie der Verbraucher die Ware im Einzelfall erhielt – und war abgemahnt worden.

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INTERNET World Business Ausgabe 22/15 vom 26.10.2015Seite 18

Die seit 13.06.2014 geltende gesetzliche Widerrufsbelehrung ist in diesem Punkt nicht praxisgerecht, da Händler nicht für alle Käufe vorab festlegen können, wie sie liefern werden. Händler, die ganz sichergehen wollen, sollten die Option für eine einheitli-che Lieferung einfügen, dürfen dann aber keine Teillieferungen mehr vornehmen.

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Online-Händler müssen EU-Versand-kosten angebenDas Kammergericht Berlin hat entschieden, dass in Online-Shops auf anfallende Kosten bei Versand innerhalb der EU hingewiesen werden muss (Beschluss vom 02.10.2015 – Az.: 5 W 196/15).

Ein Ebay-Händler hatte nur die innerhalb Deutschlands anfallen-den Versandkosten beziffert. Zu Auslandslieferungen gab er an, dass die Versandkosten „auf Anfrage“ erhältlich seien.

Die Berliner Richter sahen dies wettbewerbsrechtlich als un-zulässig an. Laut Preisangabenverordnung (PAngV) seien die an-fallenden Lieferkosten anzugeben. Ausnahmen hiervon bestehen nur in den Fällen, in denen die Berechnung der Kosten vernünfti-gerweise nicht möglich sei. Dies treffe auf den EU-Versand aber nicht zu. Innerhalb der EU seien die wirtschaftlichen Bedingun-gen weitgehend angeglichen worden und ein freier Warenaus-tausch grundsätzlich möglich. Die Berechnung der anfallenden Lieferkosten sei dem Händler daher zumutbar.

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INTERNET World Business Ausgabe 23/15 vom 09.11.2015Seite 18

Versandkosten müssen vorab beziffert werden, soweit diese „vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können“ (§ 1 Absatz 2 Nr. 2 PAngV). Das dürfte gerade bei Ebay-Angeboten mit einem konkreten Artikel zumeist der Fall sein.

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„Testsieger“ ist auch bei mehreren Siegern zulässigSind mehrere Produkte gleichrangig in einem Test als Beste gelistet, darf trotzdem mit der Aussage „Testsieger“ geworben werden (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.09.2015 – Az.: I-15 U 24/15).

Ein Händler hatte mit dem Ergebnis „Testsieger“ nach einem Test der Stiftung Warentest geworben, bei dem allerdings auch ein Konkurrenzprodukt dieselbe Punktzahl erreicht hatte. Die Stiftung selbst hatte keinen Gebrauch von der Bezeichnung „Testsieger“ gemacht. Ein Mitbewerber hielt die Werbeaussage „Testsieger“ für irreführend, da der falsche Eindruck erweckt werde, das Produkt habe als Einziges den ersten Platz verliehen bekommen.

Das Oberlandesgericht Hamm folgte dem jedoch nicht. Der Durchschnittsverbraucher verstehe die Werbung so, dass das be-worbene Produkt dasjenige sei, welches das beste Qualitätsurteil erhalten habe. Dabei sei für Verbraucher auch erkennbar, dass

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INTERNET World Business Ausgabe 24/15 vom 23.11.2015Seite 17

Bei der Werbeaussage kommt es nur darauf an, dass kein besseres Ergebnis vorliegt und nicht darauf, ob die Stiftung Warentest selbst das beste Produkt auch als „Testsieger“ bezeichnet hat.

weitere Produkte ein gleichwertiges Qualitätsurteil erhalten haben könnten.

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Befristete Rabattaktionen nicht ver-längernDas Landgericht Hamburg hat entschieden, dass die Verläng-erung einer zeitlich befristeten Rabattaktion ohne besonderen Grund wettbewerbswidrig ist (Urteil vom 17.06.2015, Az.: 408 HKO 17/14).

Ein Brillenhändler hatte mit dem Slogan „Goldwochen bei …“ geworben. Die Aktion war vom 14.11.2013 bis zum 23.11.2013 befristet. Nach Ablauf dieser Frist hatte der Händler die Aktion allerdings verlängert und war daraufhin abgemahnt worden. Einen besonderen Grund für die Verlängerung der Aktion gab es nicht.

Das Landgericht Hamburg sah in der Verlängerung der Verkaufs-aktion eine irreführende Werbung. Der Kunde werde durch die zeitliche Befristung der Werbung unter Druck gesetzt, schnell eine Kaufentscheidung zu treffen. Dabei hätten die Artikel auch später noch günstig gekauft werden können.

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INTERNET World Business Ausgabe 25/15 vom 07.12.2015Seite 17

Das Urteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs. Dieser hatte bereits entschieden, dass die nachträgliche Verlängerung eines zeitlich befristeten Jubiläumsverkaufs eine irreführende Werbung ist (Urteil vom 07.07.2011, Az.: I ZR 173/09). Online-Händler sollten sich daher an die angekündigten Fristen von Verkaufsaktionen unbedingt halten.

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01805-Nummer in der Widerrufs-belehrungDas Landgericht Hamburg hat entschieden, dass Händler in der Widerrufsbelehrung eine kostenpflichtige 01805-Nummer ange-ben dürfen (Urteil vom 3.11.2015, Az. 312 O 21/15).

Die Wettbewerbszentrale hatte einen Händler abgemahnt, der in seiner Widerrufsbelehrung eine 01805-Servicenummer angege-ben hatte, obwohl nach Bürgerlichem Gesetzbuch vertragsbezo-gene Anrufe für den Verbraucher kostenlos anzubieten seien. Konkret fielen pro Anruf für jede angefangene Minute aus dem Festnetz 14 Cent und für jede Minute aus dem Mobilfunknetz maximal 42 Cent an.

Das Gericht entschied jedoch gegen die Wettbewerbszentrale. Bei der 01805-Servicenummer erhalte nur der Telekommunika-tionsanbieter die anfallenden Gebühren und zahle diese nicht an den Händler aus. Der Händler erhalte daher keine zusätzlichen Gebühren von seinem Kunden.

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INTERNET World Business Ausgabe 26/15 vom 21.12.2015Seite 17

Die Wettbewerbszentrale hat gegen das Urteil Berufung einge-legt. Nach dem neuen § 312 a Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch dürfen vertragliche Fragen für den Verbraucher per Telefon nicht zu Entgelten führen, die über die „normalen“ Kosten des Tel-ekommunikationsdienstes hinausgehen. Die Einschätzung des Oberlandesgerichts Hamburg bleibt daher abzuwarten.

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