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REGULATORY IM BLICK EXXETA Financial Services Regulatory Newsleer – Ausgabe 3/2016 Themen dieser Ausgabe: US Treasury Rule 385 – Fiktive Umwandlung von Schuldinstrumenten in Eigenkapital als Risiko für Corporate Treasurer Notional Pooling – Ungewisse Zukunft auf- grund Basel III und internationaler Accoun- ting Standards Konsultation zu den technischen Standards zur standardisierten Terminologie und den Offenlegungsunterlagen unter der PAD (EBA-CP-2016-13) EU-US Datenschutzabkommen Privacy Shield („Schutzschild für die Privatsphäre“) – Nachfolger von Safe Harbor („Sicherer Hafen“) US TREASURY RULE 385 – FIKTIVE UM- WANDLUNG VON SCHULDINSTRUMEN- TEN IN EIGENKAPITAL ALS RISIKO FÜR CORPORATE TREASURER Mit der US Treasury Rule 385 streben die Vereinig- ten Staaten die Verhinderung illegaler Gewinnver- schiebungen ins Ausland durch unternehmensinterne Kredite sowie eine Begrenzung der Abzugsmöglich- keit von Zinsaufwendungen im steuerlichen Kontext (Zinsschrankeneffekt) an. Die Regelung umfasst nicht nur US-Unternehmen, sondern auch deutsche Unter- nehmen mit ihren US-Tochtergesellschaſten innerhalb der US-Jurisdikon, sodass vorrangig auch Corporate Treasurer bei konzerninternen Darlehen (und somit auch hinsichtlich der Cashpooling Themak 1 ) künſtig umfassender die rechtlichen und wirtschaſtlichen Rah- menbedingungen analysieren müssen. Nach hitzigen Diskussionen des Entwurfs aus dem April dieses Jahres wurde im Oktober die finale Versi- on der Regulaon vorgelegt, welche zwar in wesentli- chen Punkten entschärſt wurde, aber dennoch großen Einfluss auf die Treasury-Abteilungen nehmen dürſte. Insbesondere, da diverse Definionen und Handlungs- praxen noch nicht austariert sind. In Kraſt treten soll die US Treasury Rule 385 nach derzeigem Stand zum 01. Januar 2018 und somit ein Jahr später als bisher geplant. Umklassifizierung von Schuldinstrumenten und erweiterte Dokumentaonspflichten Neben der potenell höheren Steuerlast durch eine Seite 1 1 Auch wenn in der finalen Version vom Oktober 2016 das Cash- pooling von der Umklassifizierung von Schulden in Eigenkapital aus- genommen wurde, so bestehen dennoch weiterhin Lücken in der Definion des Cashpooling-Begriffes. Hieraus könnten sich weiter- gehende Probleme ergeben. Umklassifizierung von Schulden in Eigenkapital kom- men vor allem erhöhte Dokumentaonspflichten auf die betroffenen Unternehmen zu. In diesem Kontext gehen insbesondere die Doku- mentaonspflichten hinsichtlich der Bedingungen für eine Kreditvergabe (inkl. Due Diligence und Ver- handlungsergebnisse) sowie der Detaillierung erfolg- ter Zinszahlungen und des generellen Kapitaldienstes substanell über den weitläufig verbreiteten Fremd- vergleichsgrundsatz 2 hinaus. 2 Der Fremdvergleichsgrundsatz (auch Arm‘s-Length-Principle) be- sagt, dass bei landesübergreifenden Transakonen zwischen zwei einander nahestehenden Unternehmen vergleichbare Verrech- nungspreise angesetzt werden müssen wie bei einer Transakon zwischen unabhängigen Unternehmen. EXXETA Financial Services Regulatory Newsleer Ausgabe 3/2016 Veröffentlichung: 08. Dezember 2016

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REGULATORY IM BLICKEXXETA Financial Services Regulatory Newsletter – Ausgabe 3/2016

Themen dieser Ausgabe:

⁄ ⁄ US Treasury Rule 385 – Fiktive Umwandlung von Schuldinstrumenten in Eigenkapital als Risiko für Corporate Treasurer

⁄ ⁄ Notional Pooling – Ungewisse Zukunft auf-grund Basel III und internationaler Accoun-ting Standards

⁄ ⁄ Konsultation zu den technischen Standards zur standardisierten Terminologie und den Offenlegungsunterlagen unter der PAD (EBA-CP-2016-13)

⁄ ⁄ EU-US Datenschutzabkommen Privacy Shield („Schutzschild für die Privatsphäre“) – Nachfolger von Safe Harbor („Sicherer Hafen“)

US TREASURY RULE 385 – FIKTIVE UM-WANDLUNG VON SCHULDINSTRUMEN-TEN IN EIGENKAPITAL ALS RISIKO FÜR CORPORATE TREASURER

Mit der US Treasury Rule 385 streben die Vereinig-ten Staaten die Verhinderung illegaler Gewinnver-schiebungen ins Ausland durch unternehmensinterne Kredite sowie eine Begrenzung der Abzugsmöglich-keit von Zinsaufwendungen im steuerlichen Kontext (Zinsschrankeneffekt) an. Die Regelung umfasst nicht nur US-Unternehmen, sondern auch deutsche Unter-nehmen mit ihren US-Tochtergesellschaften innerhalb der US-Jurisdiktion, sodass vorrangig auch Corporate Treasurer bei konzerninternen Darlehen (und somit auch hinsichtlich der Cashpooling Thematik1) künftig umfassender die rechtlichen und wirtschaftlichen Rah-menbedingungen analysieren müssen.

Nach hitzigen Diskussionen des Entwurfs aus dem April dieses Jahres wurde im Oktober die finale Versi-on der Regulation vorgelegt, welche zwar in wesentli-chen Punkten entschärft wurde, aber dennoch großen Einfluss auf die Treasury-Abteilungen nehmen dürfte. Insbesondere, da diverse Definitionen und Handlungs-praxen noch nicht austariert sind. In Kraft treten soll die US Treasury Rule 385 nach derzeitigem Stand zum 01. Januar 2018 und somit ein Jahr später als bisher geplant.

Umklassifizierung von Schuldinstrumenten und erweiterte Dokumentationspflichten

Neben der potentiell höheren Steuerlast durch eine

Seite 1

1 Auch wenn in der finalen Version vom Oktober 2016 das Cash-pooling von der Umklassifizierung von Schulden in Eigenkapital aus-genommen wurde, so bestehen dennoch weiterhin Lücken in der Definition des Cashpooling-Begriffes. Hieraus könnten sich weiter-gehende Probleme ergeben.

Umklassifizierung von Schulden in Eigenkapital kom-men vor allem erhöhte Dokumentationspflichten auf die betroffenen Unternehmen zu.

In diesem Kontext gehen insbesondere die Doku-mentationspflichten hinsichtlich der Bedingungen für eine Kreditvergabe (inkl. Due Diligence und Ver-handlungsergebnisse) sowie der Detaillierung erfolg-ter Zinszahlungen und des generellen Kapitaldienstes substantiell über den weitläufig verbreiteten Fremd-vergleichsgrundsatz2 hinaus.

2 Der Fremdvergleichsgrundsatz (auch Arm‘s-Length-Principle) be-sagt, dass bei landesübergreifenden Transaktionen zwischen zwei einander nahestehenden Unternehmen vergleichbare Verrech-nungspreise angesetzt werden müssen wie bei einer Transaktion zwischen unabhängigen Unternehmen.

EXXETA Financial Services Regulatory Newsletter Ausgabe 3/2016 Veröffentlichung: 08. Dezember 2016

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3 Derzeit explizit von der Regulation ausgeschlossen sind Unterneh-men innerhalb eines Konsolidierungskreises.4 Hier sei auf die beiden maßgeblichen Regeln „General Rule“ und „Funding Rule“ der US Treasury Rule 385 verwiesen.

Auswirkungen und Handlungsfelder

Auch wenn die finale Version der US Treasury Rule 385 in entscheidenden Punkten entschärft wurde, so sind doch substantielle Auswirkungen der Regulierung und insbesondere der enthaltenen Dokumentationsvor-schriften im Falle von Unternehmensübernahmen oder -fusionen bis hin zu gängigen Mitteln der Konzernfi-nanzierung sowie Steuerpraxis sowohl für nicht in den Vereinigten Staaten ansässige Unternehmen als auch für US-amerikanische multinationale Konzerne zu er-warten.

Daher sollten Unternehmen in Anbetracht der neuen und erweiterten Fremdfinanzierungsregelungen und der damit einhergehenden Dokumentationspflichten zeitnah die Konformitätsanforderungen überprüfen und notwendige Transformationsprozesse einleiten. Dazu sollten vorrangig gehören:

⁄ ⁄ Bestandsaufnahme und Analyse aller existierenden konzerninternen Verbindlichkeiten unter den Ge-sichtspunkten der Regulierung

⁄ ⁄ Überprüfung und falls notwendig Detaillierung der Dokumentation von Transaktionen, die eine poten-tielle Umqualifizierung erfahren könnten

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5 Wesentliche Definitionen, was als erweiterte Konzerngruppe an-zusehen ist und inwieweit der Konsolidierungskreisgedanke die Prinzipien und Standards abfedern kann, sind bisher nicht explizit kommuniziert worden und werden vermutlich erst im fortlaufenden Prozess determiniert. Bis dahin wird wohl ein erheblicher Ermes-sensspielraum der Prüfer und zuständigen US-Behörden bestehen.

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• Potentielle Umklassifizierung von konzerninternen Schuldtiteln und deren Aufteilung in Anteile und Verbindlichkeiten, wenn Emittent und Halter des Titels derselben erweiterten Konzerngruppe3 angehören (Grenzwert: 50% direkte oder indirekte Beteiligung)

• Umklassifizierung in Anteile und Verbindlichkeiten basierend auf einer Analyse relevanter Faktoren und offenkundiger Umstände im Rahmen der grundlegenden Steuerprinzipien

• Umklassifizierung von bestimmten Finanzinstrumenten, die mit Übernahmen von Anteilen oder Vermögenswerten verbundener Unternehmen in Verbindung stehen oder diese oder etwaige Ausschüttungen/Dividenden finanzieren sollen

• Umklassifizierung unterliegt zwei maßgeblichen Regeln,4 die aber die ausschlaggebenden Tatbestände nur rudimentär behandeln, sodass wesentliche Definitionen und gewünschte Handlungspraxen ungeklärt bleiben

• Hohe Anforderungen an zusätzliche Dokumentation, ohne die Schulden gegenüber nahestehenden5 Unternehmen per se als Eigenkapital in steuerlicher Hinsicht fingiert würden und die aktuell geforderte Reportingpflichten übersteigen

• Dokumentation gilt als Indikation der Überprüfung der Existenz eines echten Debitor-Kreditor-Verhältnisses • Dokumentationspflichten müssen zeitnah erfüllt werden

Umklassifizierung von Schulden in Eigenkapital

Emission von Schuldinstrumenten

Dokumentationspflichten

Abbildung 1: Überblick der drei Säulen der US Treasury Rule 385

⁄ ⁄ Einführung und Etablierung von Verfahrensrichtli-nien hinsichtlich Dokumentation und interner Pro-zesse in den Bereichen Treasury, Steuern und Recht sowie IT und Audit zur Sicherstellung der internen regulatorischen Compliance

⁄ ⁄ Überprüfung der Sinnhaftigkeit einer Reorganisati-on des Unternehmens aus rechtlicher Perspektive mit Fokus auf eine mögliche Reorganisation von Partner- und Tochterunternehmen und/oder einer eventuellen Erweiterung des Konzernkonsolidie-rungskreises

Links zum Dokument:

⁄ ⁄ Treatment of Certain Interests in Corporations as Stock or Indebtedness

Autoren:

Lara FriesConsultant – Treasury

Sascha TangelConsultant – Treasury

EXXETA Financial Services Regulatory Newsletter Ausgabe 3/2016 Veröffentlichung: 08. Dezember 2016

Page 3: REGULATORY IM BLICK - EXXETA

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NOTIONAL POOLING – UNGEWISSE ZU-KUNFT AUFGRUND BASEL III UND INTER-NATIONALER ACCOUNTING STANDARDS

Banken als auch Corporate Treasurer dürften sich in naher Zukunft durch die Maßnahmen Basel III und In-ternational Accounting Standard (IAS) 32 gezwungen sehen, ihr Liquiditätsmanagement zu adaptieren, da diese unter anderem auch das Cashpooling, spezifi-scher das Notional Pooling1 innerhalb der Treasury Ab-teilungen, betreffen. Das Notional Pooling, welches un-ter den momentanen Rahmenbedingungen ein valides Instrument für dezentral organisierte Unternehmen mit einem hohen Maß an Autonomie für die Tochter-gesellschaften im Bereich des Liquiditätsmanagements ist, wird durch Basel III und die damit einhergehende Einführung der Liquidity Coverage Ratio (LCR)2 sowie die Interpretation von Bankkonten als Finanzinstru-mente gemäß IAS 32 seine Attraktivität verlieren.

Implikationen durch Basel III bzw. Liquidity Coverage RatioVorrangig erfolgt das Notional Pooling auf Seiten der Unternehmen durch die Verrechnung konzerninterner Bankguthaben auf einem fiktiven Konto, doch Banken dürften zukünftig durch Basel III und die damit verbun-dene Einführung der LCR weitaus weniger bereit sein, ihren Kunden diese Dienstleistung aktiv anzubieten.

1 Unter Notional Pooling (auch „unechtes Cashpooling“) versteht man die Aufrechnung verschiedener Bankkonten innerhalb eines Konzerns untereinander auf einem fiktiven Bankkonto (dem Notional Pool) und die Berechnung der Kontoverzinsung auf Basis dieses Net-tobetrags. Tatsächliche Liquiditätsströme finden bei der Anwendung des Notional Pooling jedoch nicht statt.

2 Die LCR berechnet als Quotient aus hochklassigen, liquiden Aktiva und der Nettoabflüsse innerhalb von 30 Tagen. Seit dem 01. Januar 2016 muss die LCR mindestens 70% bei Banken und Kreditinstitu-ten betragen und wird sich bis zum 01. Januar 2019 jahresweise um 10% auf 100% erhöhen.

EXXETA Financial Services Regulatory Newsletter Ausgabe 3/2016 Veröffentlichung: 08. Dezember 2016

Das Aufrechnen von negativen und positiven Konto-salden gegeneinander wird zwar auch nach Basel III für die Banken technisch möglich sein, allerdings sind Banken im Zuge der LCR-Einführung verpflichtet, im externen Meldewesen die Bruttosalden anzugeben. Negative Kontosalden werden zudem als risikobehaf-tet betrachtet und müssen nach Basel III entsprechend mit Kapital abgesichert werden. Eine weitere Beein-trächtigung entsteht durch die Verwendung seitens der Treasurer mit positiven Kontosalden. Oft wird dieser Liquiditätspuffer als sogenanntes „Hot Money“ rasant zwischen verschiedenen Geldmarktinstrumenten allo-kiert. Dadurch verliert diese Liquidität ihren Status als hochklassiges, liquides Aktivum und kann seitens der Bank nicht als solches entsprechend in der LCR-Kalku-lation berücksichtigt werden.

Implikationen durch IAS 32Gemäß IAS 32 werden Bankkonten explizit als Finanz- instrumente definiert, welche individuell betrachtet und gemeldet werden müssen. Ebenso schreibt IAS 32 vor, dass das buchhalterische Aufrechnen von Aktiva und Passiva (beim Notional Pooling: positive und ne-gative Kontosalden) lediglich dann möglich ist, sobald das Unternehmen das juristische Recht des Ausglei-chens innehat und auch die konkrete Absicht besteht, den Ausgleich durchzuführen. Eine Systematik zu ent-wickeln, bei der einerseits der Buchhaltungsstandard IAS 32 eingehalten wird, aber auf der anderen Seite

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Guthabenzins: 2% Überziehungszins: 5%

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Fiktiver Poolsaldo 100.000

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Gesamtzins -2.500

Gesamtzins 2.000

Added Value

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Notional Pooling im Überblick

Abbildung 1: Notional Pooling im Überblick

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intern Kontosalden verrechnet werden, stellt eine gro-ße und vor allem kostspielige Herausforderung für die Bank dar, deren Kosten bisher nicht an den Kunden weitergereicht wurden. Dies mag sich allerdings durch die Einführung von Basel III und die generell höheren Kosten für Banken ändern.

Handlungsfelder für betroffene UnternehmenEs wird deutlich, dass durch die Auswirkungen von Basel III und IAS 32 auch augenscheinlich nicht direkt betroffene Bereiche oder Produkte zukünftig unter Umständen in der derzeitigen Form nicht mehr ange-boten werden. Voraussichtlich werden viele Institute die Dienstleistung des Notional Pooling ganzheitlich einstellen oder nur ausgewählten Hauptkunden bzw. zu schlechteren Konditionen anbieten, um die zusätz-lich entstehenden Kosten und Hindernisse abzugel-ten. Daher sollten sowohl Banken als auch Corporates frühzeitig interne Vorgehensweisen und potentielle Alternativen analysieren:

⁄ ⁄ Dementsprechend sollten beide Vertragspartner – Bank und Corporate – Verbindung aufnehmen, um mögliche Alternativen frühzeitig zu bewerten und zu etablieren sowie Zukunftsszenarien zu berück-sichtigen

⁄ ⁄ Eine alternative Möglichkeit zum Notional Pooling ist das ohnehin schon weitläufig praktizierte „ech-te“ Cashpooling mit einem physischen Abfluss von Liquidität (z. B. Zero- oder Target-Balancing)

⁄ ⁄ Zu überprüfen wäre zudem, ob eine (erweiterte) technische Unterstützung durch ein Treasury Ma-nagement System sinnvoll ist, um komplexe Struk-turen und eventuell resultierende intransparente Transaktionen besser zu steuern und zu überwa-chen – insbesondere vor dem Hintergrund einer grenzübergreifenden Cashpooling Struktur mit landesspezifischen Faktoren (z. B. Einlagenrückge-währ, US Treasury Rule 385), welche erhebliche Li-mitationen verursachen können

⁄ ⁄ Weiterhin sind die internen Prozessabläufe und Methoden zu analysieren und gegebenenfalls an-zupassen, um eine möglichst effiziente Lösung mit regulatorischer Konformität zu etablieren

Links zum Dokument:

⁄ ⁄ Liquidity Coverage Ratio

⁄ ⁄ IAS 32

Autoren:

Lara FriesConsultant – Treasury

Carsten KornConsultant – Treasury

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Konto 1 150.000

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Konto 3 100.000

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Fiktiver Poolsaldo 100.000

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Konto 4 0

Saldo Mutterkonto 100.000 +150.000

Konto 1 150.000

Konto 2 -50.000

Konto 3 100.000

Konto 4 -100.000 Ausgangssalden

Notional Pooling

Zero-Balancing

-50.000 +100.000

-100.000

Abbildung 2: Notional Pooling vs. Zero-Balancing

EXXETA Financial Services Regulatory Newsletter Ausgabe 3/2016 Veröffentlichung: 08. Dezember 2016

Page 5: REGULATORY IM BLICK - EXXETA

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KONSULTATION ZU DEN TECHNISCHEN STANDARDS ZUR STANDARDISIERTEN TERMINOLOGIE UND DEN OFFENLE-GUNGSUNTERLAGEN UNTER DER PAD (EBA-CP-2016-13)

Die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) hat am 22.09.2016 ein Konsultationspapier zu folgenden Themen vorgelegt:

⁄ ⁄ Entwürfe technischer Regulierungsstandards (RTS – Regulatory Technical Standards), in denen die einheitliche Zahlungskontenterminologie der Uni-on für jene Dienstleistungen festgelegt wird, die in mindestens einer Mehrheit der Mitgliedstaaten gebräuchlich sind

⁄ ⁄ Entwurf technischer Durchführungsstandards (ITS – Implementing Technical Standards) hinsichtlich ei-nes einheitlichen Darstellungsformats des Gebüh-reninformationsdokuments (FID – Fee Information Document) und seines gemeinsamen Symbols

⁄ ⁄ Entwurf eines ITS in Bezug auf ein standardisiertes Darstellungsformat der Gebührenordnung (SoF – Statement of Fees) und dessen gemeinsames Sym-bol

Das Konsultationspapier wurde gemäß Artikel 3 (Liste der repräsentativsten auf nationaler Ebene entgeltpflich-tigen mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste und standardisierte Terminologie) Absatz 4, Artikel 4 (Entgelt- information und Glossar) Absatz 6 und Artikel 5 (Entgelt- aufstellung) Absatz 4 der PAD erstellt. Die genannten Artikel beauftragen die EBA mit dem Entwurf techni-scher Regulierungsstandards (RTS), in denen die ein-heitliche Terminologie der Union festgelegt wird.

Deswegen wurde von der EBA vor der Erstellung die-ses Konsultationspapiers in acht Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Konsumentenprüfung der Vorlagen und Symbole durchgeführt. Neben den Er-wägungsgründen sind die Ergebnisse der Konsumen-tenprüfung ebenfalls in dem Konsultationspapier ent-halten.

Diese technischen Standards zielen darauf ab, die Gebührenvergleichbarkeit durch standardisierte Ter-minologie- und Offenlegungsdokumente in der ge-samten Europäischen Union zu verbessern. Es soll Verbrauchern ermöglicht werden, die verschiedenen Zahlungsdienstleisterangebote besser vergleichen zu können. Die Konsultation läuft bis zum 22. Dezember 2016.

Es werden acht Begriffe zur Vereinheitlichung der von

Zahlungsdienstleistern (PSPs) angebotenen Dienste vorgeschlagen, darüber hinaus verbraucherfreundliche Definitionen dieser acht Begriffe (s. u.) in allen Amts-sprachen der EU. Die Begriffe wurden auf der Grund-lage vorläufiger nationaler Listen der Mitgliedstaaten entwickelt. Die PSPs (Payment Service Provider) haben diese vorgeschlagenen Begriffe in den zwei Offenle-gungsdokumenten zu verwenden: der vorvertraglichen FID und der nachvertraglichen SoF.

Um sicherzustellen, dass die PSPs diese Informationen den Verbrauchern in einem klaren, leicht verständli-chen und standardisierten Format in der gesamten Union zur Verfügung stellen, werden Vorlagen und Symbole für jedes Dokument vorgestellt.

Der Vorschlag zur einheitlichen Zahlungskontentermi-nologie der Union für maßgebliche Dienstleistungen

In dem Vorschlag wird herausgestellt, dass, um die größte Überdeckung der maßgeblichen Dienste inner-halb der Union zu ermitteln und gleichzeitig sicherzu-stellen, dass Verbraucher die Gebühren und Angebote des Zahlungsverkehrs grenzüberschreitend verstehen und vergleichen können, die Kernelemente der Dienst-leistungen berücksichtigt wurden.

Wurden zum Beispiel von einer Reihe von Mitglieds-staaten als maßgebliche Dienste in Verbindung mit einem Zahlungskonto verschiedene Variationen der „Bargeldabhebung“, wie „Bargeldabhebung in der Hei-matwährung“ und „Bargeldabhebung in einer anderen Währung“ identifiziert, so wurde die Kerndienstleis-tung „Bargeldabhebung“ auf Unionsebene vereinheit-licht.

Als einheitliche Terminologie für die acht Begriffe wer-den vorgeschlagen:

⁄ ⁄ Kontoführung – Der Kontoanbieter führt das Kon-to, das durch den Kunden genutzt wird.

⁄ ⁄ Bereitstellung einer Debitkarte mit einem Zah-lungskonto – Der Kontoanbieter stellt eine Zah-lungskarte bereit, die mit dem Konto des Kunden verknüpft ist. Der Betrag jeder Transaktion mit der Zahlungskarte wird direkt und in voller Höhe von dem Konto des Kunden abgebucht.

⁄ ⁄ Bereitstellung einer Kreditkarte mit einem Zah-lungskonto – Der Kontoanbieter stellt eine Zah-lungskarte bereit, die mit dem Konto des Kunden verknüpft ist. Der Gesamtbetrag der Transaktionen mit der Zahlungskarte innerhalb eines vereinbarten Zeitraums wird zu einem bestimmten Termin in vol-ler Höhe oder teilweise von dem Konto des Kunden abgebucht. In einer Kreditvereinbarung zwischen

EXXETA Financial Services Regulatory Newsletter Ausgabe 3/2016 Veröffentlichung: 08. Dezember 2016

Page 6: REGULATORY IM BLICK - EXXETA

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dem Anbieter und dem Kunden wird festgelegt, ob dem Kunden für die Inanspruchnahme des Kredits Zinsen berechnet werden.

⁄ ⁄ Überziehungskredite auf einem Zahlungskonto – Der Kontoanbieter und der Kunde vereinbaren im Voraus, dass der Kunde sein Konto belasten kann, auch wenn kein Geld mehr auf dem Konto ist. In der Vereinbarung wird festgelegt, in welcher Höhe maximal das Konto in diesem Fall noch belastet werden kann und ob dem Kunden Gebühren und Zinsen berechnet werden.

⁄ ⁄ Die Überweisung von Geld von einem Zahlungs-konto auf ein anderes Konto – Der Kontoanbieter führt auf Anweisung des Kunden Geldüberweisun-gen von dem Konto des Kunden auf ein anderes Konto durch.

⁄ ⁄ Daueraufträge von einem Zahlungskonto – Der Kontoanbieter überweist auf Anweisung des Kun-den regelmäßig einen festen Geldbetrag vom Kon-to des Kunden auf ein anderes Konto.

⁄ ⁄ Lastschriften auf einem Zahlungskonto – Der Kun-de ermächtigt eine andere Person (Empfänger) den Kontoanbieter anzuweisen, Geld vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers zu überwei-sen. Der Kontoanbieter überweist dann zu einem oder mehreren von Kunde und Empfänger verein-barten Termin(en) Geld von dem Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Der Betrag kann unterschiedlich hoch sein.

⁄ ⁄ Bargeldbezug aus einem Zahlungskonto – Der Kun-de hebt Bargeld von seinem Konto ab.

Ansonsten wird darauf verwiesen, dass die von der EU-Kommission als Draft vorgelegte Richtlinie auf der Grundlage der von der EBA erstellten technischen Re-gulierungsstandards basiert und von der EBA öffent-liche Konsultation durchgeführt werden (wurden), die potentielle Kosten und Nutzen analysiert und die Stel-lungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/20101 eingesetzten Interessengruppe Ban-kensektor anfordert wurde.

Diese Richtlinie selbst wird dann am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäi-schen Union in Kraft treten.

Insofern steht der Sommer 2017 als Termin für die standardisierten Entgeltinformationen und die Entgelt- aufstellung unverändert im Raum.

Entwurf technischer Durchführungsstandards (ITS – Implementing Technical Standards) hinsichtlich eines einheitlichen Formats der (vorvertraglichen) Entgel-tinformationen (FID – Fee Information Document) und eines gemeinsamen Symbols

Um sicherzustellen, dass die Entgeltinformationen die Ziele der PAD erfüllen und gleichzeitig dem Verbrau-cher alle relevanten Informationen in einer Weise zur Verfügung stellen, die den Vergleich und die Transpa-renz verbessern, sollen die Zahlungsdienstleister eine einheitliche Vorlage für die Entgeltinformationen ver-wenden.

Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/92/EU legt fest, dass das Dokument mit den Entgeltinformationen, wenn ein oder mehrere Dienste im Rahmen eines Leis-tungspaketes angeboten werden, die Entgelte für das gesamte Paket und die Dienste offenzulegen sind.

Hinsichtlich der Darstellung der Leistungspakete ist zu berücksichtigen, dass es verschiedene Arten von Paketen gibt, die von den Zahlungsdienstleistern an-geboten werden. Die Bereitstellung einiger Pakete ist in einem allgemeinen Entgelt enthalten, z. B. für die Aufrechterhaltung oder den Betrieb des Kontos; ande-re Pakete werden gesondert von diesem allgemeinen Entgelt berechnet, und einige Pakete enthalten eine bestimmte Menge von Dienstleistungen.

Um es dem Verbraucher zu erleichtern, den Inhalt der verschiedenen Arten von Paketen und deren Entgelte zu verstehen, sollen die Entgeltinformationen die Pa-kete separat auflisten. Insbesondere, wenn die Pakete als Teil eines allgemeinen Entgeltes berechnet werden.

Sind Dienstleistungen nicht in der nationalen endgülti-gen Liste der maßgeblichen Dienstleistungen enthalten sowie übersteigen sie die in einem Paket enthaltene Anzahl und werden daher in den Entgeltinformationen nicht aufgeführt, sind diese in einer separaten Tabelle aufzuführen.

te und Wertpapierhäuser, die in der Union tätig sind, Vertreter von deren Beschäftigten sowie Verbraucher, Nutzer von Bankdienstleis-tungen und Vertreter von KMU vertreten. Mindestens fünf ihrer Mit-glieder sind renommierte unabhängige Wissenschaftler. Zehn ihrer Mitglieder stammen aus Finanzinstituten, von denen drei Genossen-schaftsbanken und Sparkassen vertreten.

1 VERORDNUNG (EU) Nr. 1093/2010 DES EUROPÄISCHEN PAR-LAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010 zur Errich-tung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenauf-sichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission. Artikel (2) Die Interessengruppe Bankensektor setzt sich aus 30 Mit-gliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis Kreditinstitu-

EXXETA Financial Services Regulatory Newsletter Ausgabe 3/2016 Veröffentlichung: 08. Dezember 2016

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2 Artikel 2: Beim Ausfüllen der Vorlage in der Anlage müssen Zah-lungsdienstleister den standardisierten Begriffen aus der nationalen endgültigen Liste der maßgeblichen Dienste zu einem Zahlungskon-to folgen, sowie den Artikeln 3 bis 11 des vorliegenden Entwurfs.

Konkret wird eine Vorlage für die Entgeltinformationen bzgl. Format, Titel, Seitenrandabstände, Schriftgröße und -formate, zulässige Farben und deren Symbol vor-gestellt. Selbstredend sind die Seiten des Dokumentes zu nummerieren.

Herauszustellen ist, dass Zahlungsdienstleister die Vorlage für die Entgeltinformationen nicht anders als in Artikel 2 vorgesehen ändern dürfen. Insbesondere müssen die Zahlungsdienstleister der Reihenfolge der Informationen, Überschriften und Unterrubriken ge-mäß der Vorlage im Anhang des Entwurfes folgen.2

Es bleibt abzuwarten, ob auf nationaler Ebene zu „cost indicator“, der als letzte Tabelle in den Entgeltinforma-tionen aufgeführt ist, gehandelt wird. Da derzeit nichts gefordert ist, kann davon ausgegangen werden, dass

die Tabelle zu „cost indicator“ für die deutschen PSPs entfallen kann.

Auch für diesen Teil gilt, dass er am zwanzigsten Tag nach Veröffent-lichung im Amtsblatt der Europäi-schen Union in Kraft tritt.

Schriftgröße und -formate, zulässige Farben und deren Symbol vorgestellt. Selbstredend sind die Seiten des Dokumentes zu nummerieren.

Fazit

Das Konsultationspapier bringt im Grunde keine we-sentlichen Neuerungen. Gleichwohl werden für Ban-ken Aufwände entstehen, da sie ihr Output-Manage-ment umstellen müssen und der Verbraucher sich u. U. auf neue Formate einstellen muss. In jedem Fall müssen bestehende Entgeltinformationen und Entgel-taufstellungen auf ihre Konformität geprüft und ggf. angepasst werden. Es bleibt auch abzuwarten, wie mit der Position „Zinseinnahmen“ in Deutschland ver-fahren wird, da es eher unüblich ist, bei Zahlungsver-kehrskonten Habenzinsen auszuzahlen.

Link zum Dokument:

⁄ ⁄ Consultation Paper EBA Draft Regulatory Technical Standards

Autor: Martin SeePrincipal Consultant – Financial Services

CP ON EBA DRAFT TECHNICAL STANDARDS UNDER THE PAYMENT ACCOUNTS DIRECTIVE

83

ANNEX – FID template

Fee Information Document

Name of the account provider: Account name:

• This document informs you about the fees for using the main services linked to thepayment account. It will help you to compare these fees with those of other accounts.

• Fees may also apply for using services linked to the account which are not listed here. Full information is available in [specify names of the relevant pre-contractual and contractual documents].

• A glossary of the terms used in this document is available free of charge.

Package of services Fee

[brand name] [●][●]

Services beyond these quantities will be charged separately.

Service FeeGeneral account services

[main service] [brand name]

Includes a package of servicesconsisting of: Services beyond these quantitieswill be charged separately.

[●]

Payments (excluding cards)

CP ON EBA DRAFT TECHNICAL STANDARDS UNDER THE PAYMENT ACCOUNTS DIRECTIVE

94

ANNEX – SoF template

Statement of Fees [Name of the account provider][Contact details of the account provider]

[Client name] [Contact details]

AccountAccount identificationStatement of feesPeriod From to

• This document provides you with an overview of all the fees for services linked to your payment account during the period shown above.

• It also informs you about any interest you may have paid or earned during this time.• Information on individual transactions and account balance can be found on your

account statements.

Summary of fees and interest

Total fees paid (total package of services fees and total fees paid)

[●]

Total interest paid [●]

Total interest earned [●]

Key cost indicator [●]

Abbildung 2: Symbol für die Gebührenordnung

Abbildung 1: Symbol für das Gebühreninformationsdokument

Entwurf eines ITS in Bezug auf ein standardisiertes Darstellungsformat der Entgeltaufstellung (SoF – Sta-tement of Fees) und deren Symbol

Auch hier wird die Vorlage für die Entgeltaufstellung und deren Symbol vorgestellt. Es wird deutlich ge-macht, dass Zahlungsdienstleister die Vorlage für die Entgeltaufstellung beim Ausfüllen nicht verändern dür-fen. Insbesondere müssen die Zahlungsdienstleister in der Reihenfolge der Informationen, Überschriften und Unterrubriken dem Muster des Anhangs des Entwurfs folgen. Es sind die Artikel 2 bis 16 zu befolgen.

Wenn eine nationale Regelung zusätzliche Informa-tionen in der Entgeltaufstellung erforderlich macht,

können diese unter Beachtung des im Entwurf genannten Formats be-rücksichtigt werden.

Konkret wird eine Vorlage für die Entgeltaufstellung bzgl. For-mat, Titel, Seitenrandabstände,

EXXETA Financial Services Regulatory Newsletter Ausgabe 3/2016 Veröffentlichung: 08. Dezember 2016

EU-US DATENSCHUTZABKOMMEN PRI-VACY SHIELD („SCHUTZSCHILD FÜR DIE PRIVATSPHÄRE“) – NACHFOLGER VON SAFE HARBOR („SICHERER HAFEN“)

Das EU-US Privacy Shield ist ein Abkommen auf dem Gebiet des Datenschutzes und wurde am 12.07.2016 durch eine Angemessenheitsentscheidung von der europäischen Kommission beschlossen.1 Mit dem Beschluss soll die Übermittlung personenbezogener Daten (z. B. Name, Adresse, Kreditkartennummer, Ver-sicherungsnummern) von der Europäischen Union in die USA zukünftig unter sicheren und strengeren Be-dingungen erfolgen.

1 Nach Art. 25 Abs. 6 der EU Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG)

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Für EU-Bürger, die sich in ihren Rechten verletzt se-hen, gibt es derzeit einen englischen Bürger-Leitfaden („Citizen’s Guide to the Privacy Shield“8), der über ein kostenloses Verfahren der alternativen Streitbeilegung informiert. Der Bürger-Leitfaden ist bereits auf der Website der Europäischen Kommission öffentlich zu-gänglich. Im Fall einer ungerechtfertigten Datenüber-tragung können sich die EU-Bürger alternativ auch direkt beim Unternehmen beschweren oder sich an eine von den US-Nachrichtendiensten unabhängige Ombudsstelle wenden.

Die sieben Datenschutzgrundsätze („Privacy Shield Principles“) für zertifizierte Unternehmen

Die Datenschutzgrundsätze des EU-US Privacy Shield wurden durch die Europäische Kommission und das US-Handelsministerium definiert.

7 European Commission (2016), S. 8 8 European Commission (2016) „Guide to the EU-U.S. Privacy Shield“9 LDI NRW (2016), Stand 12.09.2016

2 i. S. d. § 4b Abs. 2 BDSG3 European Commission (2016), S. 84 Hunton & Williams LLP (2016), S. 35 Privacy Shield Liste: https://www.privacyshield.gov/list 6 Datenschutzbeauftragter INFO (2016)

Was ist das EU-US Privacy Shield und was be-deutet es für Unternehmen und EU-Bürger?Das EU-US Privacy Shield muss ab sofort herangezo-gen werden, wenn es darum geht, ein angemessenes Datenschutzniveau für Datenübermittlungen in die USA zu gewährleisten.2

Das transatlantische Datenschutzschild wird die bishe-rige Safe Harbor Regelung ablösen und betrifft sowohl Unternehmen auch als EU-Bürger.

So müssen sich datenempfangende Unternehmen in den USA innerhalb von zwei Monaten nach dem In-krafttreten vom 1. August 2016 für die Teilnahme am Privacy Shield beim US-Handelsministerium („U.S. De-partment of Commerce“) selbst zertifizieren.3 Durch diese Selbstzertifizierung können Unternehmen vor-weisen, dass sie die Datenschutzstandards des Ab-kommens erfüllen, rechtskonform agieren und ihre Da-tenschutzregeln öffentlich machen.4

Ab dem Zeitpunkt der Zertifizierung, welche eine jähr-liche Re-Zertifizierung erfordert, gelten die Regeln des EU-US Privacy Shield. Das US-Handelsministeri-um führt diesbezüglich eine Privacy Shield Liste5 der teilnehmenden zertifizierten Unternehmen und über-prüft und aktualisiert diese regelmäßig. So sind Micro-soft und Salesforce bereits zertifiziert und haben sich in die Privacy Liste aufnehmen lassen. Aktuell gibt es bei den Unternehmen hinsichtlich der EU-US Privacy Shield Zertifizierung noch große Unsicherheiten und so haben noch längst nicht alle Unternehmen, die sich dem Safe Harbor Abkommen angeschlossen haben (ca. 5500 amerikanische Unternehmen), die Privacy Shield Zertifizierung beantragt.6 Begründet wird dies durch europäische Datenschützer, wie z. B. die Arti-kel-29-Datenschutzgruppe, die den Nachfolger von Safe Harbor weiterhin kritisiert.

Unternehmen, die personenbezogene Daten in die USA übermitteln, können dies nun auf der Grundlage der sogenannten Binding Corporate Rules („Verbind-liche Unternehmensregeln“) sowie der sogenannten EU-Standardvertragsklauseln tun. Eine Datenüber-mittlung auf Basis von Safe Harbor ist rechtswidrig. Da der Vorbereitungsprozess bei den Binding Corpo-rate Rules i. d. R. länger ist als bei den EU-Standard-vertragsklauseln, werden Standardvertragsklauseln für den Übergangszeitraum empfohlen.7

Informations- pflicht

Auskunfts-recht

Verantwort-lichkeit für

Weitergabe

Daten-integrität und

Zweckbindung

Wahl-möglichkeiten

Sicherheit

Rechtsschutz, Durchsetzung und Haftung

Abbildung 1: Privacy Shield Principles

Die in Abbildung 1 dargestellten Grundsätze waren bereits Bestandteile des Safe Harbor Abkommens, wurden aber z. T. verschärft und erweitert.

Wenn US-Unternehmen personenbezogene Daten aus der EU empfangen und verarbeiten, müssen sie die folgenden Grundsätze einhalten9:

EXXETA Financial Services Regulatory Newsletter Ausgabe 3/2016 Veröffentlichung: 08. Dezember 2016

Page 9: REGULATORY IM BLICK - EXXETA

Seite 9

1. Informationspflicht (Anhang II, Abschnitt II. 1): Ge-mäß den Regularien des Privacy Shield unterliegen selbst zertifizierte US-Unternehmen nun strenge-ren Informationspflichten als unter dem Safe Har-bor Abkommen. So müssen die Unternehmen den Betroffenen eine umfassende Informationspflicht zusichern, bevor sie deren Daten an Dritte weiter-geben oder zu einem anderen als dem ursprüng-lichen Erhebungszweck verwenden wollen. Die Informationspflicht der zertifizierten Unternehmen umfasst u. a. das Recht von Betroffenen, ihre Daten einzusehen, die Art der erhobenen personenbezo-genen Daten, die Beteiligung des Unternehmens am Privacy Shield sowie die Identität von Dritten, an die die personenbezogenen Daten weitergege-ben werden.

2. Wahlmöglichkeiten (Anhang II, Abschnitt II. 2): Der Grundsatz der Wahlmöglichkeiten bleibt im Ver-gleich zum Safe Harbor Abkommen weitestgehend unverändert. Werden personenbezogene Daten durch US-Unternehmen an Dritte weitergegeben oder zu einem anderen Zweck als dem ursprüng-lichen Erhebungszweck verwendet, wird der be-troffenen Person eine Wahlmöglichkeit gegeben. Hierbei wird zwischen dem Widerspruchsrecht („opt-out“) und der ausführlichen Zustimmung der Betroffenen („opt-in“) differenziert. Letzteres wird insbesondere bei „sensiblen Daten“ (z. B. ethnische Zugehörigkeit, politische oder religiöse Überzeu-gungen) benötigt.

3. Verantwortlichkeit für Weitergabe (Anhang II, Abschnitt II. 3): Der Grundsatz der Weitergabe von Daten unterliegt strengeren Bedingungen als im Safe Harbor Abkommen. Hierbei müssen die vorangegangenen Grundsätze „Informations-pflicht“ und „Wahlmöglichkeit“ gewahrt bleiben.

Im Fall, dass Daten an einen Dritten weitergegeben werden, muss das zertifizierte US-Unternehmen mit dem entsprechenden Datenempfänger (Dritt-unternehmen) einen Vertrag abschließen. Durch diesen Vertrag muss sich das Drittunternehmen zu einem vergleichbaren Datenschutzniveau gemäß der Grundsätze des EU-US Privacy Shield verpflich-ten. Bei Verstößen gegen die Grundsätze des EU-US Privacy Shield haftet das zertifizierte US-Unter-nehmen.

4. Sicherheit (Anhang II, Abschnitt II. 4): Im Vergleich zum Safe Harbor Abkommen bleiben die Sicher-

heitsanforderungen weitestgehend unverändert. US-Unternehmen müssen angemessene und ge-eignete Maßnahmen ergreifen, um die von ihnen verarbeiteten Daten vor Verlust, Weitergabe, Än-derung und Zerstörung zu schützen.

5. Datenintegrität und Zweckbindung (Anhang II, Ab-schnitt II. 5): Der Grundsatz der Datenintegrität und Zweckbindung bleibt im Vergleich zu Safe Harbor unverändert. Unternehmen, die personenbezo-gene Daten verwalten, müssen auch weiterhin si-cherstellen, dass die Daten korrekt, vollständig und aktuell sind. Gemäß des Privacy Shield Abkommens ist es Unternehmen untersagt, personenbezogene Daten für einen anderen Zweck zu verwenden, der mit dem ursprünglichen Erhebungszweck unver-einbar ist. Zudem dürfen personenbezogene Daten nur so lange gespeichert und archiviert werden, wie dies zur Zweckerfüllung erforderlich ist.

6. Auskunftsrecht (Anhang II, Abschnitt II. 6): Ein we-sentliches Betroffenenrecht unter dem EU-US Pri-vacy Shield ist das Auskunftsrecht. Dieses Recht bleibt im Vergleich zu Safe Harbor größtenteils unverändert. Durch das Auskunftsrecht haben die betroffenen Personen die Möglichkeit, gespeicher-te Daten einzusehen, zu korrigieren oder löschen zu lassen.

7. Rechtsschutz, Durchsetzung und Haftung (An-hang II, Abschnitt II. 7, Abschnitt III. 11): Der siebte Grundsatz „Rechtsschutz, Durchsetzung und Haf-tung“ wurde im Vergleich zu Safe Harbor erheblich verschärft und um neue Mechanismen (z. B. den sogenannten Ombudsmechanismus) ergänzt. Um zu kontrollieren, dass die Vorgaben des EU-US Pri-vacy Shield auch tatsächlich umgesetzt werden, erfolgen einmal jährlich Kontrollen durch das Un-ternehmen selbst oder durch externe Stellen. Bei Verstößen gegen die Regelungen des Privacy Shield haftet das zertifizierte US-Unternehmen und wird von der Privacy Shield Liste entfernt.

Ausführliche Informationen zu den Grundsätzen fin-den Sie unter www.ldi.nrw.de.

Kritik am EU-US Privacy Shield

Datenschutz-Experten kritisieren, dass die Daten der EU-Bürger und -Unternehmen basierend auf dem Re-gelwerk des EU-US Privacy Shield nicht vollständig geschützt werden können.10 Laut der Artikel-29-Da-

10 Futurezone (2016)

EXXETA Financial Services Regulatory Newsletter Ausgabe 3/2016 Veröffentlichung: 08. Dezember 2016

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tenschutzgruppe ist der Schutz durch die neuen Si-cherheitsmaßnahmen zwar besser als unter dem Safe Harbor Abkommen, aber es wird kritisiert, dass es keine Kernänderungen gegenüber Safe Harbor gibt.11 Wei-terhin wird kritisiert, dass die Massenüberwachung der US-Geheimdienste weiterhin legitimiert wird. Hier wird jedoch in einem Zusatz zum Privacy Shield vermerkt, dass die Massenüberwachung zur nationalen Sicher-heit der USA lediglich in „sechs spezifischen Zwecken“ zur Anwendung kommt. Zu diesen „sechs spezifischen Zwecken“ gehören: „Terrorismusabwehr, Abwehr von Nuklearwaffenverarbeitung, Cybersicherheit, Fest-stellung und Abwehr von Gefahren für die USA oder alliierte Streitkräfte, Bekämpfung grenzüberschrei-tender Kriminalitätsrisiken einschließlich dem Sich- entziehen von Strafen“.12

Kritiker äußern weiterhin, dass das Privacy Shield mittels der Schiedsstelle („Ombudsstelle“) als nur be-schränkt sinnvoll angesehen werden kann, da die Om-budsperson ein Mitarbeiter im US-Außenministerium ist und somit nicht unabhängig von den US-Geheim-diensten agieren kann.13 So ist die primäre Aufgabe der Ombudsperson, den Sachverhalt der betroffenen Per-son auf die Übereinstimmung mit dem US-amerikani-schen Recht zu prüfen und entsprechende Rückfragen beim Unternehmen durchzuführen. Es wird kritisiert, dass die Schiedsstelle kein Recht auf Löschung von ne-gativen Dateneinträgen hat und die Betroffenen auch keinen Schadensersatz über die Schiedsstelle einfor-dern können.

Die EXXETA Experten sehen das Thema der Selbst-zertifizierung unter dem Privacy Shield Abkommen ebenfalls als problematisch an. So wirkt eine Selbstzer-tifizierung unglaubwürdig und wird wohl lediglich als formales Zugeständnis an die EU-Bürger und -Unter-nehmen gegeben. Weiterhin ist die Zertifizierung der-zeit noch freiwillig und kann daher keine langfristige Lösung sein.

Klare Befürworter des Privacy Shield sind Bundeswirt-schaftsminister Sigmar Gabriel und die Sprecherin des Digitalverbund Bitcom Susanne Dehmel. Beide be-grüßen insbesondere das Recht auf Löschung und die strengeren Bedingungen für die Weitergabe der Daten an Dritte.14

Fazit und Ausblick

Mit dem neuen Regelwerk Privacy Shield soll ein si-cherer Datenverkehr zwischen der Europäischen Uni-on und den USA ermöglicht und eine praxistaugliche Alternative zum Safe Harbor geschaffen werden. Da sich das europäische Verständnis von Datenschutz zu dem der Amerikaner immens unterscheidet (d. h. es gibt bis dato kein vergleichbares Datenschutzgesetz), werden US-Unternehmen durch das Privacy Shield nun strengeren Auflagen bei der Verarbeitung per-sonenbezogener Daten unterzogen und müssen die Datenschutzgrundsätze des EU-US Privacy Shield ein-halten. Dadurch sollen die Daten von EU-Bürgern und -Unternehmen besser geschützt, ein Vertrauen bei der Übermittlung der Daten in die USA hergestellt und die Rechtsunsicherheit für die europäische Wirtschaft beim internationalen Datentransfer beseitigt werden.

Es wird spannend bleiben, ob das Privacy Shield im Falle einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof standhalten oder ob es dasselbe Schicksal wie Safe Harbor erleiden wird.

EXXETA empfiehlt Unternehmen aus allen Branchen, sich insbesondere mit dem Datenschutzkonzept, der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung, zu be-schäftigen sowie die wichtigsten Entwicklungen im Datenschutz weiterzuverfolgen. Weiterhin empfehlen wir Banken und Versicherungen, den Nachweis über die Einhaltung der Grundlagen der Selbstzertifizierung eines jeden datenempfangenden Unternehmens ein-zufordern.

Links zum Dokument:

⁄ ⁄ European Commission (2016): http://ec.europa.eu/justice/data-protection/files/eu-us_privacy_shield_guide_en.pdf

⁄ ⁄ Hunton & Williams (2016): https://www.hun-tonprivacyblog.com/wp-content/uploads/si-tes/18/2016/07/EU-US_Privacy_Shield_A_How-To_Guide.pdf

⁄ ⁄ Datenschutzbeauftragter INFO (2016): https ://www.datenschutzbeauftragter- in -fo.de/privacy-shield-fuer-welche-unterneh-men-lohnt-sich-die-zertifizierung/

11 Stellungnahme zum EU-U.S. Privacy Shield vom 13. April 201612 Netzwerk-Datenschutzexpertise (2016), S. 1513 Netzpolitik.org (2016)14 Bitkom (2016), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2016)

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Für Fragen und Anregungen rund um den EXXETA Financial Services Regulatory Newsletter stehen wir Ihnen gerne unter [email protected] zur Verfügung.

⁄ ⁄ European Commission (2016): http://europa.eu/ra-pid/press-release_IP-16-2461_de.htm

⁄ ⁄ Futurezone (2015): https://futurezone.at/netzpoli-tik/eu-und-usa-segnen-privacy-shield-trotz-massi-ver-kritik-ab/209.369.217

⁄ ⁄ Netzwerk-Datenschutzexpertise (2016): http://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/sites/de-fault/files/gut_2016_privacyshield.pdf

⁄ ⁄ Netzpolitik.org (2016): https://netzpolitik.org/2016/pr ivacy-sh ie ld-s ichere-recht l i -che-grundlage-fuer-transatlantischen-datenver-kehr-ist-nicht-in-sicht/

⁄ ⁄ Bitkom (2016): https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Privacy-Shield-schafft-Rechtssi-cherheit-fuer-Datentransfers.html

⁄ ⁄ Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2016): http://www.bmwi.de/DE/Presse/presse-mitteilungen,did=773232.html

Autorin: Lilian HugSenior Consultant – Banking