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法學硏 18 2001 法學硏

New cmsorgan.wku.ac.krcmsorgan.wku.ac.kr/.../sites/60/2017/01/법학연구18.pdf · 2017. 1. 5. · - 3 - 發刊辭 우리법학연구소는법에대한이론적실제적연구를수행하고그결과를발표․

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  • 法 學 硏 究

    18第 輯

    2001

    圓光大學校 法學硏究所

  • - 3 -

    發 刊 辭

    우리 법학연구소는 법에 대한 이론적실제적 연구를 수행하고 그 결과를 발표․하여 우리나라의 법문화발전에 기여할 목적으로서 년 월에 설립된 원광대학1967 4교 시민법률상담소를 년 월에 확대 개편한 것입니다1995 2 .원광대학교 시민법률상담소를 법학연구소로 확대 개편한 이유는 연구기능보

    다는 봉사기능에 치중해온 시민법률상담소가 연구기능을 실질적으로 수행하고

    아울러 부수적기능으로서 사회에 봉사하는 역할을 수행하기 위하여 법학연구소

    로 그 명칭을 개명한 것입니다.그 후 우리 법학연구소는 명칭개명의 목적을 달성하기 위하여 주옥같은 논문

    을 받아 논문집을 발간하였고 이제 제 집을 내놓게 되었습니다18 .현대사회는 법의 기능과 역할을 더욱 필요로하고 있습니다 이러한 사회적인.요청에 발맞추어 본 연구소에서는 세계적인 지식과 정보교류를 하기 위하여 외

    국의 저명한 법학자들을 초청하여 국제학회를 개최하고 발표자들의 논문을 법

    학연구에 게재하였습니다.연구소에서 논문집을 발간한다는 것은 당연한 것이나 실제로는 많은 어려움

    이 따릅니다 마치 산모가 아이를 출산하는 것은 당연한 일이나 그 산고를 형언.할 수 없는 것과 같습니다.우리 법과대학은 학문의 우수성과 도덕성을 바탕으로 전문적인 연구기관으로

    거듭날 수 있도록 연구 및 봉사활동을 게을리 하지 않을 것이고 한층 더 발전

    하는 법학연구소의 면모를 보여드리겠습니다.어려운 여건 속에서도 많은 교수님들 대학원생들의 노력과 협조로 본 연구

    논문집이 발간하게 된 것을 정말 자랑스럽고 기쁘게 생각합니다.여러 교수님들과 연구원들 그리고 조교선생님들의 노고에 깊이 감사드립니다.

    년2001 12월

    원광대학교법학연구소장 김 대 규

  • - 5 -

    18 2001 12第 輯 年 月

    目 次

    刊 行 辭 ……………………………………………………………………………………………………… 3

    ◉특집 -◉ 국제형사학 심포지엄 발표논문 -

    ․ Wiedergutmachung im deutschen Strafrecht …………… Heinz Schöch/9․ Täter-Opfer-Ausgleich In Österreich ………… Manfred Burgstaller/25․ Institutionalization of "Victim-Offender Mediation"

    in the korean criminal justice system …………… Kim, Seong-Don/41․ Der erstarkende Einfluss europäischen Rechts

    auf das deutsche Strafrecht ……………………………… Monika Kühne/77․ Policing, Culture, and Fear of Crime in the

    Korean American Community ………………………… Min-Sik Lee/87

    ◉연구논문◉

    의刑罰 本質 ………………………………………………………………………………… 宋 廣 燮/133의 에 관한夫婦財産 歸屬 一考察 ………………………………………………… /157崔 幸 植

    작업장내에서의 전자메일 및 의 감시와 근로자의 프라이버시보호CCTV………………………………………………………… … /173李 羲 成

    책임재산 보전을 위한 채권자취소권 ………………………………………… 元 相 喆/203이른바 의‘ ’抽象的 事實 錯誤 ……………………………………… /231尹 相 民애널리스트규제의 현황과 문제점 ……………………………………………… 辛 榕 珍/265

    에 관한不動産占有取得時效 硏究 -대법원 판례를 中心 으로- …… 金 德 中/297에 관한憲法上 平生敎育權 硏究 …………………………………………… /325金 成 珉

    의中止未遂 法的 性格 ………………………………………………… 오 정 용/358

    부록《 》

  • - 6 -

    Contents

    ◉ 特輯 ◉ - 심포지엄國際刑事學 發表論文 -

    ․ Wiedergutmachung im deutschen Strafrecht …………… Heinz Schöch/9․ Täter-Opfer-Ausgleich In Österreich ……………Manfred Burgstaller /25․ Institutionalization of "Victim-Offender Mediation"

    in the korean criminal justice system …………… Kim, Seong-Don /41․ Der erstarkende Einfluss europäischen Rechts

    auf das deutsche Strafrecht ………………………………… Monika Kühne /77․ Policing, Culture, and Fear of Crime in the

    Korean American Community ……………………………………Min-Sik Lee/87

    ◉ 硏究論文 ◉

    ∙The Nature of Punishment ……………… Song, Kwang-Soub/133…………………A Review on The Ownership of Marriage Property∙ ……… Choi, Haeng-Sik/157Protect of worker’s privacy from surveillance of E-mail and∙

    CCTV in the workplace Lee, Hee-Soung/173…………………………………The Right to avoid of the Obligee∙ Won, Sang-Chul/203……………………………What is called 'The mistake of the constitution of∙

    aggravation and mitigation in the crime' Yoon, Sang-Min /231……………A regal study on the Regulation of analysts and problem Shin, Yong-Jin/265∙ ……A Study On the Acquisitive Prescription Of Real Estate∙

    - focused On the Case Of the Supreme court- Kim, Deok-Jung/297……………∙A sutdy on the lifelong education of power

    on the cousitution ………………………………………… Kim, Sung-Min /325A study on the law character an incomplete∙

    programme attempt's Oh, Jung-Youg/339…………………………………

  • 특집『 』

    심포지엄國際刑事學 發表論文

    ◈ Wiedergutmachung im deutschen Strafrecht¶Heinz Schöch

    ◈ Täter-Opfer-Ausgleich In Österreich¶Manfred Burgstaller

    ◈ Institutionalization of "Victim-Offender Mediation" in the koreancriminal justice system ¶Kim, Seong-Don

    ◈ Der erstarkende Einfluss europäischen Rechts auf dasdeutsche Strafrecht ¶Monica Kühne

    ◈ Policing, Culture, and Fear of Crime in theKorean American Community ¶Min-Sik Lee

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    Wiedergutmachung im deutschen Strafrecht

    Heinz Schöch*1)

    I. Einführung

    Zu den wichtigsten kriminalpolitischen Entwicklungen der letzten 20 Jahre gehörtdie Wiedergutmachung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren. Der Begriffder Wiedergutmachung ist der Oberbegriff für Täter-Opfer-Ausgleich (mediation)und Schadenswiedergutmachung (reparation oder compensation). Im Englischen wirddafür manchmal der Begriff ’restitution verwendet. Beim Täter-Opfer-Ausgleich geht es vorrangig um die persönliche Verständigung zwischen Täter und Opfer,im Idealfall um Versöhnung1), bei der Schadenswiedergutmachung stehenmaterielle Leistungen des Täters für das Opfer im Vordergrund. Beide Wegeder Wiedergutmachung werden jedoch in der Regel nicht streng getrennt,sondern mehr oder weniger intensiv kombiniert2).

    Nachdem in einem langen historischen Prozeß der Schadensersatz immer strengerausschließlich dem Zivilrecht zugeordnet worden war, während das Strafrechtausschließlich auf Übelszufügung und Täterbeeinflussung ausgerichtet war, stelltdie Renaissance der Wiedergutmachung einen epochalen Wandel dar. Sie ist infast allen modernen Strafrechtsordnungen feststellbar und beruht überall aufeinem breiten kriminalpolitischen Konsens. In einigen Ländern hat dieViktimologie besondere Schrittmacherdienste geleistet. Dazu hat vor allemdurch die World Society of Criminology beigetragen, deren Präsident und

    * Universität München1) Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 1996, S. 866.2) Vgl. z.B. Alternativ-Entwurf Wiedergutmachung (AE-WGM), 1992, §§ 1, 2; Schöch, BGH-Festgabe 2000 (im Druck).

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    Vizepräsident viele Jahre Koichi Miyazawa war. Die länderübergreifendeZustimmung kommt auch zum Ausdruck in der Declaration of BasicPrinciples of Justice for Victims of Crime and Abuse of Power derVollversammlung der Vereinten Nationen vom 11. Dezember 1985.

    In einigen Ländern wird die Wiedergutmachung nur in außerstrafrechtlichenModellen der Konfliktregelung durch Schiedsstellen praktiziert. Bei dieser -ganz ohne Beteiligung der Strafverfolgungsorgane praktizierten privatenWiedergutmachung erweist es sich oft als schwierig, den relativ offenenRahmen für eine Aussöhnung mit den notwendigen Verfahrensgarantien zuverbinden.

    In der strafrechtsintegrierten Wiedergutmachung geht es vorrangig um denmateriellen Schadensersatz für das Opfer der Straftat. Die französische actioncivile ermöglicht die Geltendmachung des zivilen Ersatzanspruchs imZusammenhang mit dem Strafverfahren. Großbritannien bevorzugt ein’Sanktionsmodell in Gestalt einer selbständigen  compensation order.Österreich kennt im Bereich der Vermögensdelikte das Institut der tätigenReue, das bei freiwilligem Schadensersatz vor Beginn der Strafverfolgung dieStrafbarkeit entfallen läßt3)..Eine neue Dimension wurde in der internationalen Entwicklung durch die seitAnfang der 80er Jahre praktizierten Täter-Opfer-Ausgleichs-Projekte erreicht,die international meist als ’Victim-Offender Reconciliation Programs bezeichnet werden, oft auch einfach als ’mediation oder’ restitution4). In Europa schuf zuerst Österreich 1989 eine gesetzlicheGrundlage für den’ außergerichtlichen Tatausgleich im Jugendstrafrecht. Es handelt sich um ein Diversionsmodell, bei dem der Staatsanwalt oder derRichter das Verfahren einstellt, wenn der Beschuldigte die ’Bereitschaft zeigt,

    3) Vgl. der rechtsvergleichende Überblick in AE-WGM (o.Fn.2), S. 20 f., 103 ff.4) AE-WGM (o.Fn.2 ), S. 21, 129

  • 국제형사학 심포지엄 발표논문

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    für die Tat einzustehen und allfällige Folgen der Tat ... auszugleichen,insbesondere dadurch, daß er den Schaden nach Kräften gutmacht5). Hierfürkönnen ’in der Sozialarbeit erfahrene Personen oder Stellen eingeschaltetwerden.

    II. Entwicklung in Deutschland

    In Deutschland ist zunächst das Jugendstrafrecht dem österreichischen Vorbildgefolgt und hat 1990 in § 45 II 2 JGG eine flexible und praktikableDiversionslösung im Kontext außerjustizieller Erziehungsmaßnahmengeschaffen, die aber institutionell nicht so stabil verankert ist wie deraußergerichtliche Tatausgleich in Österreich. Daneben hat der Gesetzgeber1990 in § 10 I 3 Nr. 7 JGG eine mißglückte Sanktionsvariante geschaffen. Beidieser wird nicht wie in Österreich und in den vorausgegangenen deutschenModellprojekten dem Beschuldigten die Gelegenheit zu einem Täter-Opfer-Ausgleich gegeben. Vielmehr wird er vom Richter dazu angewiesen. DieseRegelung ist totes Recht geblieben, weil die Jugendrichter zutreffend erkannthaben, daß Wiedergutmachung nicht befohlen werden kann. Sie ist vielmehrnur sinnvoll als autonomer Beitrag zur Wiederherstellung des Rechtsfriedensdurch freiwillige Verantwortungsübernahme6).

    Im Erwachsenen-Strafrecht gibt es seit Ende der 80er Jahre vereinzelte Versuchezur Praktizierung der Wiedergutmachung im Rahmen der strafprozessualenOpportunitätseinstellungen. Diese sind jedoch im deutschen Strafrechtssystemauf leichte Delikte beschränkt und sind auch nicht speziell auf die Bedürfnisseder Wiedergutmachung im Strafrecht zugeschnitten. Täter-Opfer-Ausgleich im

    5) § 7 I öJGG.6) AE-WGM (o.Fn. ), § 1 I 1 und S. 24 f.; Schöch, Empfehlen sich Änderungen undErgänzungen bei den strafrechtlichen Sanktionen ohne Freiheitsentzug? Gutachten Czum 59. Deutschen Juristentag 1992, S. 69.

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    Rahmen der staatsanwaltlichen Diversion findet nach den letzten statistischenErhebungen in Deutschland bei Erwachsenen etwa in 2000 Fällen jährlichstatt, also in weniger als 0,2 % aller Verfahren7).

    III. Der Alternativ-Entwurf Wiedergutmachung.Wie schon bei der Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems im Jahr 1969gab es entscheidende Impulse für die Weiterentwicklung durch den Kreis dersogenannten Alternativ-Professoren, der 1992 den Alternativ-EntwurfWiedergutmachung vorlegte8). Er enthält die erste strafrechtliche undstrafprozessuale Gesamtkonzeption für die Idee der Wiedergutmachung. Sein Zielist die Erweiterung des strafrechtlichen Sanktionensystems um einen neuenautonomiebetonten und opferbezogenen Weg. Er soll als dritte Spur nebenStrafen und Maßregeln in geeigneten Fällen Vorrang bei derWiederherstellung des Rechtsfriedens haben. Er schlägt vor, bei freiwilligerWiedergutmachung in der Regel bis in den Bereich der mittleren Kriminalitätvon Strafe abzusehen (bis 1 Jahr Freiheitsstrafe), in schwereren Fällen dieStrafe zu mildern9).

    An diesem Entwurf haben von den anwesenden Kollegen Claus Roxin, ManfredBurgstaller und ich mitgewirkt. Bei einer entscheidenden programmatischen Sitzungim Jahr 1987 war auch Koichi Miyazawa beteiligt, der uns eindrucksvoll über diein Japan häufig praktizierten Wiedergutmachungsbemühungen des Täters undseiner Angehörigen in einem frühen Stadium des Strafverfahrens berichtethatte10).

    7) Vgl. Dölling u.a., Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland. 1998, S. 490 (für 1995).8) AE-WGM (o.Fn.2 )9) §§ 1-5 AE-WGM (o.Fn.2).10) Vgl. AE-WGM (o.Fn. 2), S. 137.

  • 국제형사학 심포지엄 발표논문

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    Die straftheoretische Konzeption des Alternativ-Entwurfs Wiedergutmachunghatte Claus Roxin bereits einige Jahre zuvor in einem grundlegenden Aufsatzüber ’Die Wiedergutmachung im System der Strafzwecke11)  vorbereitet.Danach hat die Wiedergutmachung resozialisierende Wirkung, weil sie denTäter zwingt, ’sich mit den Folgen seiner Tat auseinanderzusetzen und dielegitimen Interessen des Opfers kennen zu lernen12). Sie kann vom Täter ’-oft mehr als die Strafe als notwendig und gerecht erlebt werden und dadurcheine Anerkennung der Normen und soziales Lernen fördern. Außerdem erleichtert die Versöhnung mit dem Opfer und die dadurch möglicheReduzierung von Freiheitsstrafen die Wiedereingliederung.

    Aus generalpräventiver Sicht wird vor allem die positive Variante dieIntegrationsprävention gefördert. Wenn die Folgen der Straftatwiedergutgemacht sind, wird das Vertrauen der Bürger in die Durchsetzungder Rechtsordnung gestärkt. Außerdem wird ein bedeutender Beitrag zurWiederherstellung des Rechtsfriedens geleistet, wenn ’das Opfer und dieAllgemeinheit ... ’die durch die Tat entstandene soziale Störung als beseitigt ansehen . 

    Der Alternativ-Entwurf Wiedergutmachung hat über den 59. DeutschenJuristentag 1992 Eingang in die rechtspolitische Diskussion gefunden. Nachverschiedenen Entwürfen der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien,die sich mit unterschiedlicher Intensität auf den AE-WGM stützten, hat derGesetzgeber 1994 in § 46a StGB eine neue Strafzumessungsvorschriftgeschaffen.

    11) Roxin, Die Wiedergutmachung im System der Strafzwecke, in: Schöch (Hrsg.),Wiedergutmachung und Strafrecht, 1987, S. 37.

    12) Vgl. hierzu und zum folgenden auch die zusammenfassende Darstellung bei Roxin,Strafrecht Allgemeiner Teil, Band I, 3. Aufl. 1997, § 3 Rn. 66.

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    IV. Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachungnach § 46a StGB

    In § 46a StGB wird zwar nicht die Konzeption einer dritten Spur und einesstrafprozessualen Wiedergutmachungsverfahrens realisiert, jedoch hat derGesetzgeber die Kerngedanken des AE-WGM übernommen: Bei freiwilligerWiedergutmachung kann sich das Gericht statt Freiheitsstrafen bis zu einemJahr mit einem bloßen Schuldspruch unter Absehen von Strafe begnügen, beihöheren Strafen kann es die Strafe in einem typisierten Rahmen ähnlich wiebeim Versuch oder bei verminderter Schuldfähigkeit mildern.

    Nach der amtlichen Begründung will § 46a StGB einerseits einen Anreiz fürAusgleichsbemühungen seitens des Täters schaffen, andererseits aber auchaus generalpräventiven Gründen sicherstellen, daß nicht jede Form desSchadensausgleichs ausnahmslos und ohne Rücksicht auf den Einzelfall demTäter zugute kommt. Diese Zielsetzung wird zunächst dadurch erreicht, daß §46a zwei Fallgruppen normiert, die im Einzelfall eine Strafmilderung oder einAbsehen von Strafe zur Folge haben können.

    § 46a Nr. 1 StGB verlangt, daß der Täter im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemachtoder die Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat. Dadurch, daß auch eineüberwiegende Wiedergutmachung, ja sogar das ernsthafte Erstreben derselbenausreichen kann, wird dem Täter eine realistische Chance eingeräumt, auch inFällen, in denen eine vollständige Wiedergutmachung nicht möglich wäre, inden Genuß der Rechtsfolgen des § 46a StGB zu gelangen. Erwähnt wurden inder amtlichen Begründung Konstellationen, in denen die Geschädigten eine füreinen Ausgleich erforderliche Mitwirkung verweigern oder in denen durchrelativ geringes Verschulden ein hoher Schaden angerichtet wird. Alszusätzliches Kriterium fordert die Vorschrift das Bemühen des Täters, einenAusgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich). Mit dieser

  • 국제형사학 심포지엄 발표논문

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    Einschränkung sollte nach der Begründung des Gesetzentwurfs13) klargestellt werden,daß die erreichte oder erstrebte Wiedergutmachung auf der Grundlage umfassender

    Ausgleichsbemühungen geleistet werden müsse. Unter Anleitung eines Dritten sei eine

    Lösung des der Tat zugrunde liegenden Gesamtkonflikts anzustreben. Dadurch werde

    nicht nur der Eintritt der beabsichtigten friedensstiftenden Wirkung gefördert, sondern

    darüber hinaus in größtmöglichem Umfang auch eine Privilegierung reicher Täter

    verhindert, die jederzeit zur Wiedergutmachung in der Lage seien und sich andernfalls

    ohne weiteres ’freikaufen könnten. 

    Eine weitere Fallgruppe ist in § 46a Nr. 2 normiert. Danach ist es erforderlich,daß der Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt unddies erhebliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat. Gedachthat der Gesetzgeber insoweit etwa an umfangreiche Arbeiten in der Freizeitoder erhebliche Einschränkungen im finanziellen Bereich, die erst einematerielle Entschädigung ermöglicht haben. Auch in diesen Fällen gebe derTäter zu erkennen, daß er gewillt sei, zum Ausgleich der von ihmverursachten Tatfolgen einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag zu erbringen, der Ausdruck einer individuellen Übernahme vonVerantwortung sei und somit friedensstiftende Wirkung habe14). Für § 46 Nr. 2verlangt das Gesetz aber vollständige oder überwiegende, also eine mindestensdie Hälfte des Gesamtschadens übersteigende Wiedergutmachung15), währendfür § 46 Nr. 1 auch eine ernsthaft erstrebte Wiedergutmachung ausreicht.

    Beim Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) in Form der Konfliktregelung hat sichder Gesetzgeber erkennbar an den herkömmlichen Modellen des formalisiertenTäter-Opfer-Ausgleichs orientiert16). Im Hinblick auf die Vielfalt derInitiativen in der Strafrechtspraxis hat er sich aber nicht auf ein bestimmtes

    13) BT-Drs. 12/6853, S. 21 f.14) BT-Drs. 12/6853, S. 22.15) Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl. 1999, § 46a Rn. 2.16) BT-Drs. 12/6853, S. 21 f. Kilchling NStZ 1997, 311; Jescheck/Weigend (o.Fn. 1), S.

    866: ’organisierter Täter-Opfer-Ausgleich. 

  • 18法學硏究 第 輯

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    Modell festgelegt. Nicht einmal die Begründung, daß dieser Ausgleich unterAnleitung eines Dritten stattfinden müsse, ist Gesetz geworden17) ebensowenig die Notwendigkeit einer persönlichen Kommunikation zwischen Täterund Opfer18) Denn es war auch 1994 aufgrund einiger Modellversuche schonbekannt, daß gerade bei Erwachsenen die persönliche Konfrontation zwischenTäter und Opfer eher die Ausnahme darstellte19) und die Vermittler häufigerin getrennten Ausgleichsgesprächen eine Vereinbarung zustande brachten20)Entscheidend sind nur die personalen Elemente der Ausgleichsvereinbarung,die in der Regel auch durch immaterielle Leistungskomponenten ohnepersönliche Begegnung erbracht werden können (z.B. Entschuldigung,Geschenk, Ausgleichsgespräch oder andere zivilrechtlich nicht geschuldeteLeistung). Deshalb liegt auch ein vollwertiger Täter-Opfer-Ausgleich vor,wenn ohne Beteiligung eines Schlichters unter Angehörigen oder (ehemaligen)Freunden eine Aussöhnung mit diesem Inhalt stattgefunden hat und demGericht präsentiert wird. Natürlich kann diese auch unter Beteiligung vonAnwälten oder Dritten ausgehandelt werden. Allerdings ist einzuräumen, daßdie TOA-Variante ohne Beteiligung eines neutralen Schlichters eher dieAusnahme darstellt21).

    Für diese Formen der Wiedergutmachung ist hauptsächlich an § 46a Nr. 2StGB gedacht, bei dem materielle Schadensersatzleistungen im Mittelpunktstehen. Dazu gehört natürlich auch die Zahlung von Schmerzensgeld alsmaterieller Ausgleich für immaterielle Schäden. Um dem wohlhabenden Täterdie Möglichkeit des Freikaufens von Strafrechtsfolgen zu verschließen,verlangt das Gesetz hier über die materiellen Leistungen hinaus erhebliche17) Zutreffend Tröndle/Fischer StGB, 49 Aufl. 1999, § 46a Rn. 4; Loos, Hirsch-FS1999, S. 861.

    18) So offenbar BGH NStZ 1995, 492 f.19) Vgl. Bannenberg Wiedergutmachung in der Strafrechtspraxis, 1993, S. 257 f.20) Vgl. Dölling/Henninger, in Dölling u.a. (Hrsg.), Täter-Opfer-Ausgleich inDeutschland, 1998, S. 299:

    21) Nach Bannenberg (o.Fn.), S. 258 bei Jugendlichen in 10,6 % aller erfolgreichenSchlichtungen.

  • 국제형사학 심포지엄 발표논문

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    persönliche Leistungen oder einen persönlichen Verzicht. Sie sind das Korrelatzu den in Nr. 1 vorgesehenen Ausgleichsbemühungen und rechtfertigen dieprinzipielle Gleichwertigkeit beider Alternativen22). Neben dem persönlichenVerzicht, mit dem Einschränkungen in der eigenen Lebensführung gemeintsind, nennt das Gesetz ausdrücklich auch andere persönliche Leistungen. InBetracht kommen Arbeiten in der Freizeit, aber auch eine Entschuldigung, einGeschenk, Arbeitsleistungen für den Verletzten und nach Auffassung einesbeteiligten Parlamentariers sogar symbolische Wiedergutmachungsleistungenwie Geldbußen an gemeinnützige Einrichtungen23). Nur durch ein breitesAngebot ’persönlicher Leistungen kann verhindert werden, daß Täter in Regionen, in denen kein klassischer TOA angeboten wird, völlig aus demAnwendungsbereich des § 46a StGB herausfallen, also sachwidrig benachteiligtwerden.

    Zusammenfassend kann festgehalten werden, daß die Trennung der beidenAlternativen zwar mit dem berechtigten Ziel erfolgt ist, ein ’Freikaufverfahren für wohlhabende Täter zu verhindern. Jedoch spielt diese Gefahr nur in seltenenFällen eine Rolle. Wichtiger ist es, den gemeinsamen Grundgedanken im Auge zubehalten, dem Opfer sowohl durch materielle Schadensersatzleistungen als auchdurch persönliches Einstehen des Täters für die schuldhaft begangene TatGenugtuung zu verschaffen. Wegen der Ähnlichkeit der persönlichenLeistungselemente (Ausgleichsbemühung einerseits, besondere persönlicheLeistungen andererseits) können sich beide Alternativen überschneiden,weshalb in diesen Fällen zur Klarstellung beide Vorschriften nebeneinanderanzuwenden sind24).

    22) Kilchling NStZ 1997, 309 ff., 312.23) Geis (CSU), in: WEISSER RING (Hrsg.), Täterrechte-Opferrechte neue Gewichtungim Strafprozeß 1996, S. 41.

    24) Lackner/Kühl (o.Fn. ), § 46a Rn. 4a.

  • 18法學硏究 第 輯

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    V. Die bisherige Rechtsprechung zu § 46a StGB

    Trotz der unklaren Abgrenzung zwischen den beiden Alternativen Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung in § 46a StGB hat diehöchstrichterliche Rechtsprechung bereits ein beachtliches Spektrum von Fällenerschlossen, in denen die Anwendung der Strafmilderung gemäß § 46a i.V. mit§ 49 StGB gebilligt wurde oder ein tatrichterliches Urteil aufgehoben wurde,weil die Prüfung des § 46a StGB nahegelegen hätte. Manche Zielvorstellungenaus dem AE-WGM haben sich gegen restriktivere Tendenzen in Teilen derLiteratur in der Rechtsprechung bereits durchgesetzt25). So ist inzwischenanerkannt, daß § 46a StGB für alle Straftaten gilt, die ein Individualrechtsgutverletzen, also auch für Sexualdelikte26) und für Delikte zum Nachteil einerjuristischen Person27). Nach streitiger, aber richtiger Auffassung kommenjedenfalls für § 46a Nr. 2 StGB sogar Straftaten gegen die Allgemeinheit inBetracht28), bei denen es um individualisierbare Gefährdungen geht29) (z.B.konkrete Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315c StGB oder Steuerhinterziehunggemäß § 370 AO30)

    Nur beispielhaft seien einige Fälle genannt, in denen die Rechtsprechung § 46aStGB angewandt hat oder seine Anwendung zumindest für möglich gehaltenhat. Der Bundesgerichtshof kann hier in der Regel nicht selbst entscheiden,sondern muß zur weiteren Aufklärung über Art und Umstände derWiedergutmachung an den Tatrichter zurückverweisen. In zwei Fällen ging esum schweren Raub31) in zwei anderen Fällen um Vergewaltigung und sexuellenKindesmißbrauch32) Bei einem Bankraub in Form einer schweren räuberischen25) Einzelheiten bei Schöch BGH-Festgabe 2000 (im Druck).26) BGH NStZ 1995, 492.27) BGH NStZ 2000, 205 = StV 2000, 128.28) BGH NStZ 2000, 205 = StV 2000, 128 (obiter dictum).29) Vgl. Laue Symbolische Wiedergutmachung 1999, S. 121.30) Vgl. Brauns wistra 1996, 214 ff.; v. Briel NStZ 1997, 33 f.; dagegen Blessinger wistra1996, 90 f.; offen gelassen für § 46a Nr. 2 StGB vom BayObLG NStZ 1997, 33.).

    31) BGH StV 1999, 89; 1999, 454.,

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    Erpressung mit einer Beute von 64.000 DM verneinte der Bundesgerichtshofdie vom Landgericht bejahten Voraussetzungen der Wiedergutmachung gemäß §46a Nr. 2 StGB nicht wegen der Schwere der Tat, sondern weil nur wenigerals die Hälfte des Schadens ausgeglichen worden war33). Demgegenüber hatdas LG Potsdam bei einem anderen Raub mit geringem materiellem, abererheblichem immateriellem Schaden einen Täter-Opfer-Ausgleich unterVermittlung eines Mitarbeiters der Sozialen Dienste der Justiz gemäß § 46a Nr.1 StGB anerkannt und die an sich verwirkte höhere Freiheitsstrafe auf 4 Jahreabgemildert34). Jeweils mehrere Fälle betreffen gefährliche Körperverletzung35)Betrug36) und Untreue37)

    Ein Täter-Opfer-Ausgleich i.S. des § 46a Nr. 1 StGB ist nicht nur imRahmen eines ’kommunikativen Prozesses38) zwischen Täter und Opfer in Gegenwart eines neutralen Vermittlers möglich, sondern auch als ’indirekteVermittlung nach jeweils getrennten Gesprächen des Vermittlers mit dem Täter und dem Opfer. Entscheidend ist nur die Einbeziehung des Opfers indie Ausgleichsbemühungen,39) die auch durch eine vom Opfer unterschriebeneprivate oder anwaltlich vermittelte Ausgleichsvereinbarung dokumentiertwerden kann. Ein bloßer Entschuldigungsversuch reicht hingegen nicht.40)

    Auch bei § 46a Nr. 2 StGB bedarf es keiner hochgestochenen Erklärung derBeteiligten bezüglich der ’Übernahme von Verantwortung und der ’friedensstiftenden Wirkung der Wiedergutmachung , wie es in einer der ersten 

    32) BGH NStZ 1995, 492; StV 1995, 635..33) BGH NStZ 1999, 610.34) LG Potsdam Neue Justiz 1998, 214.35) BGH NStZ 1995, 284; 1995, 492; StV 1999, 89.,36) KG StV 1997, 473.37) BGH NStZ 2000, 83, 2000, 205; BayObLG NJW 1995, 2120; KG (Juris-Dok. Nr. 537685vom 21.8.1997 1 So 351/96..

    38) So zwar BGH NStZ 1995, 493 (1. Senat, Beschluß vom 25.7.1995); andere Entscheidung-en greifen dieses ungenaue Schlagwort aber nicht auf.

    39) BGH NStZ 1995, 492; BGH NStZ 2000, 205 = StV 2000, 128.40) BGH NStZ 1995, 492.

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    Entscheidungen des BGH noch ungenau heißt.41) Die späteren höchstrichterlichenEntscheidungen haben auf dieses plakative Pathos aus der Entwurfsbegründungverzichtet. Die nach § 46a Nr. 2 StGB erforderlichen erheblichen persönlichenLeistungen werden jeweils nüchtern und fallbezogen festgestellt und bewertet,ebenso das alternative Kriterium des persönlichen Verzichts. Das breiteSpektrum der denkbaren Leistungen, das § 2 AE-WGM vorgeschlagen hat, istzwar noch nicht in das Blickfeld der Rechtsprechung gelangt. Es ist aberwahrscheinlich, daß bei entsprechenden Leistungsvereinbarungen in der Praxisauch das noch etwas blasse Kriterium der ’erheblichen persönlichen Leistungen deutlichere Konturen als bisher erhält. Bei vorurteilsfreier teleologischerInterpretation könnte als ’besondere persönliche Leistung sogar  eine symbolischeWiedergutmachung durch gemeinnützige Arbeit oder durch Geldzahlung aneine gemeinnützige Einrichtung akzeptiert werden.42) Dies hätte den Vorteil,daß auch versuchte Straftaten, bei denen es zu keiner Rechtsgutsverletzunggekommen ist, in den Anwendungsbereich des § 46a StGB einbezogen werdenkönnten.43) Dies wäre aus Gründen der Gleichbehandlung dringend geboten.

    Die Entwicklung der Rechtsprechung steht also erst am Anfang. Zur weiterenRechtsfortbildung wären in der tatrichterlichen Praxis mehr Fälle erforderlich.Diese sind jedoch nur zu erwarten, wenn sich die strafprozessualenRahmenbedingungen für den Täter-Opfer-Ausgleich und die Schadenswiedergutmach-chung verbessern.44)

    41) BGH NStZ 1995, 493 (Beschluß vom 25.7.1995) unter Bezugnahme auf BT-Drs.12/6853, S. 22.

    42) Bisher noch umstritten; vgl. dazu AE-WGM § 1, S. 39 ff.; wie hier wohl Brauns, DieWiedergutmachung der Folgen der Straftat durch den Täter 1996, S. 281 ff.;differenzierend Laue (o.Fn. ), S. 121 ff., 152 f.; de lege lata verneinend Meier JuS1996, 441 f.

    43) a.A. Horn in SK StGB, § 46a Rn. 3: bisher nur im Rahmen des § 46 StGB möglich.44) Roxin (o.Fn.) § 3 Rn. 65; Meier JuS 1996, 441; ders. GA 1999, 17 f.

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    VI. Die unbefriedigende prozessuale Regelung

    Die Praxis behilft sich mangels strafprozessualer Normen mit Erlassen,Dezernentenbesprechungen und organisatorischen Maßnahmen wie derEinrichtung von Sonderdezernaten und informellem Innehalten mit demVerfahren zur Ermöglichung von Ausgleichsverhandlungen. Jede neue Initiativemuß im Einvernehmen mit der regional zuständigen Staatsanwaltschaft ihreneigenen Modus finden. Auch im Rahmen des von mir initiierten MünchenerProjekts AUSGLEICH, in dem Wiedergutmachungsvereinbarungen i.S. des §46a StGB mit Hilfe einer anwaltlichen Schlichtungsstelle vermittelt werden,45)gab es trotz voller Unterstützung des Justizministeriums, derGerichtspräsidenten und der Leitenden Oberstaatsanwälte im ersten Jahr desModellversuchs beträchtliche Schwierigkeiten, Wiedergutmachungsbemühungen indie staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Erledigungsroutine einzubringen.46)

    Mit großen Erwartungen blickte deshalb die Fachöffentlichkeit auf das imFrühjahr 1999 vom Bundesjustizministerium angekündigte ’Gesetz zurstrafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs , das am 20.12.1999 verkündet wurde47) und am 21.12.1999 in Kraft trat. Leider bleibt dasneue Gesetz deutlich hinter den Erwartungen zurück, Täter-Opfer-Ausgleich(TOA) und Schadenswiedergutmachung in ihrer vollen Breite prozessual zuverankern. Statt dessen hat der Gesetzgeber im Rahmen der ohnehinproblematischen und rechtlich begrenzten Diversionslösung48) einseitig dasSanktionsmodell gewählt, also die hoheitliche Anordnung an denBeschuldigten, ’sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletztenzu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum45) Vgl. Schöch in: WEISSER RING (Hrsg.), Wiedergutmachung für KriminalitätsopferErfahrungen und Perspektiven 10. Mainzer Opferforum, 1999, S. 111, 117 ff.

    46) Ganz ähnlich wie im Hannoverschen Projekt WAAGE, vgl. dazu Pfeiffer (Hrsg.)Täter-Opfer-Ausgleich im Allgemeinen Strafrecht, 1997, S. 2 ff.

    47) BGBl. 1999 I, 2491.48) S.o. II.

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    überwiegenden Teil wieder gut zu machen (§ 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StPO). Dieser Weg der oktroyierten Weisung ist bereits in § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 7JGG gescheitert.49) Denn im Gegensatz zur bisherigen Praxis, einen TOAdurch die Staatsanwaltschaft nur anzuregen und dann nach erfolgterfreiwilliger Leistung des Täters das Verfahren einzustellen (so insbesonderegemäß § 45 Abs. 2 JGG) besteht jetzt die Gefahr, daß ein TOA angeordnetwird, der trotz formaler Zustimmung des Beschuldigten eher halbherzig,schleppend und mit vielen Verzögerungen (Ratenzahlungen) abgewickelt wird,nachdem eine vorläufige Einstellung bereits erfolgt ist. Das widerspricht derFreiwilligkeit und Eigeninitiative, die man eigentlich mit einer strafmilderndenWiedergutmachung verbindet, und ein derart schleppender TOA ist demVerletzten oft nicht zuzumuten. Nur wenn die Staatsanwaltschaften bereit undin der Lage sind, in allen Fällen noch einmal die Erfüllung der vom Täterversprochenen Leistungen zu überprüfen und gegebenenfalls das Strafverfahrenweiterzuführen, hat die neue Vorschrift eine gewisse Chance, mit Lebengefüllt zu werden. Wegen des damit verbundenen Verfahrensaufwandes sindZweifel angebracht, zumal es bisher in der Praxis fast immer beim vorläufigenEinstellungsbescheid bleibt.50) Es wäre besser gewesen, wenn der Gesetzgeberdas in der Reformdiskussion immer wieder geforderte Innehalten mit demVerfahren bis zum erfolgreichen Abschluß des TOA geregelt hätte.51)

    Unbefriedigend ist die neue Regelung vor allem aus der Sicht des Verletzten,der sich nicht mehr darauf verlassen kann, daß die Staatsanwaltschaft ohneseine Mitwirkung keinen erfolgreichen TOA annehmen kann. Da es für einevorläufige Verfahrenseinstellung bereits ausreicht, wenn der Beschuldigteangewiesen wird, ’sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit demVerletzten zu erreichen und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden

    49) Zu den Gründen s.o. II.50) Zur Erledigungspraxis im Rahmen des § 153a StPO vgl. Schöch in AK-StPO 1993, §153a Rn. 49-51.

    51) Vgl. AE-WGM (§§ 13 Abs. 3, 16 Abs. 1) sowie Schöch (o.Fn. ), S. 78.

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    Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, hängt es künftig nicht mehr von der Zustimmung des Verletzten ab, ob einAusgleich gelungen ist, sondern von der Stellungnahme des Vermittlers.Dieser wird naturgemäß in Zweifelsfällen dazu tendieren, das ernsthafteBemühen des Täters zu bescheinigen, schon um seine Arbeit und die dafüraufgewendeten Kosten zu legitimieren.52) Zwar hat das Bundesjustizministeriumaufgrund des Anhörungsverfahrens zum Referentenentwurf noch folgendeErgänzung eingefügt: "Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darfdie Eignung (sc. für den TOA) nicht angenommen werden (§ 155a S. 3 StPO). Allerdings gibt es hierfür keine förmliche Anhörung des Verletzten,und weder seine Weigerung zur Teilnahme an einem TOA-Gespräch noch dieAblehnung der angebotenen Leistung des Täters (z.B. einer risikobehaftetenRatenzahlung bezüglich des Schmerzensgeldes) reichen aus, um einenausdrücklich entgegenstehenden Willen zu dokumentieren. In beiden Fällenkönnte die beauftragte TOA-Stelle dem Täter also ohne Gesetzesverstoßernsthaftes Bemühen bescheinigen, wenn er ein Angebot gemacht und sichzur Entschuldigung bereit erklärt hat. Nur durch eine ausdrückliche Erklärungin den Strafakten kann der Verletzte sicherstellen, daß nicht gegen seinenWillen ein TOA-Eignung angenommen und das Verfahren eingestellt wird.

    Ungeklärt ist bisher die durch das Gesetz aufgeworfene Frage, ob diestaatsanwaltliche oder richterliche Weisung gemäß § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 5,Abs. 2 StPO nicht auch die Stellung des mit der Durchführung des TOAbeauftragten Konfliktberaters verändert hat. Bisher nahm der Täter freiwilligund aus eigener Initiative außerhalb des Strafverfahrens an einem privatenSchlichtungsgespräch teil. Deshalb bestand kein Anlaß, in diesen Fällenförmliche Belehrungen analog §§ 136 Abs. 1, 163a Abs. 4 S. 2 StPOvorzunehmen, und zwar auch dann nicht, wenn ein staatlicher Gerichtshelferdas Ausgleichsgespräch führte. Wenn jetzt ein hoheitlicher Auftrag zum52) Diese Gefahr, die Loos (ZRP 1993, 55) schon beim herkömmlichen TOA sieht, istjedenfalls in dem neuen Kontext erheblich größer.

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    Ausgleichsgespräch führt, dann gleicht die Tätigkeit des Konfliktvermittlerseher der Ermittlungstätigkeit des Gerichtshelfers. Für diesen wird heuteallgemein eine Pflicht zur Belehrung des Beschuldigten analog § 136 Abs. 1 S.2 StPO und des (Opfer-) Zeugen analog §§ 52 Abs. 3 S. 1, 55 Abs. 2 StPOangenommen.53) Diese Belehrungspflicht müßte auch für den staatlichbeauftragten Konfliktvermittler gelten. Die damit verbundene Formalisierungder Konfliktschlichtung dürfte von den meisten Vermittlern als störendempfunden werden.

    Trotz dieser enttäuschenden Verengung des Gesetzes auf eindiversionsorientiertes Sanktionsmodell, das autonome Verhandlungen zwischendem Beschuldigten und dem Verletzten nicht fördert, sondern eher erschwert,gibt § 155a Satz 1 StPO doch ein klein wenig Anlaß zum Optimismus.Danach sollen die Staatsanwaltschaft und das Gericht in jedem Stadium desVerfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtemund Verletztem zu erreichen. Wird diese Vorschrift ernst genommen, so rücktwieder das gesamte Spektrum des Täter-Opfer-Ausgleichs und derSchadenswiedergutmachung ins Blickfeld, also auch § 46a StGB und dievorweg zu erbringende Leistung des Täters, wie sie der bisherigen Praxisund dem Modell des § 45 Abs. 2 S. 2 JGG entspricht.

    Claus Roxin hat § 46a StGB mit Recht nur als vorläufigen und begrenztenVersuch der Schaffung eines gesetzlichen Rahmens für denTäter-Opfer-Ausgleich bezeichnet.54) Die Einfügung der Wiedergutmachung indas Sanktionensystem werde auf der Tagesordnung bleiben. Wir sind dankbar,daß wir dabei auch in Zukunft auf die grundlegenden straftheoretischen,kriminalpolitischen und viktimologischen Untersuchungen von Claus Roxin undKoichi Miyazawa zurückgreifen können.53) Roxin Strafverfahrensrecht, 25. Aufl. 1998, § 25 Rn. 11; Schöch in AK-StPO 1993, §160 Rn. 42; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. 1999, § 160 Rn. 25 m.w.N.

    54) Roxin (o.Fn. ) § 3 Rn. 65 im Anschluß an Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl. 1999, § 46aRn. 1.

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    TÄTER-OPFER-AUSGLEICH IN ÖSTERREICH*55)

    Manfred Burgstaller ** 56)

    I. Einführung

    1. Begriff des Täter-Opfer-Ausgleichs

    Mit dem Begriff des Täter-Opfer-Ausgleichs bezeichnet man ein Vorgehen imRahmen eines Strafverfahrens, bei dem die einer Straftat verdächtige Persongegenüber dem Opfer Bereitschaft zeigt, für die Tat einzustehen und sichbemüht, den durch die Tat entstandenen Schaden wiedergutzumachen.Typischerweise wird ein solches Vorgehen durch die Staatsanwaltschaft oderdas Gericht angeregt und findet unter professioneller Anleitung durch eigensdafür geschulte Sozialarbeiter statt. Wesentliche Voraussetzung für dieDurchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs im strengen Sinn ist es, dass esbei der zu verfolgenden Straftat ein individuelles Tatopfer gibt. In diesemSinn sind zB auch die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zumTäter-Opfer-Ausgleich in Deutschland (§ 46a Z 1 dStGB, § 153a Abs 1 Z 5dStPO) zu verstehen.

    2. Weiterer gesetzlicher Ansatz in Österreich

    In der Voraussetzung eines individuellen Tatopfers unterscheidet sich die geset

    Das vorliegende Manuskript ist eine Gemeinschaftsarbeit von Prof. Dr. Dr. h.c.*Manfred Burgstaller und Ass. Dr. Hannes Schütz, beide Institut für Strafrechtund Kriminologie, Liebiggasse 5, 1010 Wien.

    ** Unterlage zum Referat am 18. September 2000 vor der Kyengbuk Universität in Degu,Südkorea

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    -zliche Konzeption in Österreich von der in Deutschland grundlegend: Die inÖsterreich vor ungefähr 15 Jahren im Jugendstrafrecht einsetzenden Bemühungen, den Verdächtigen einer Straftat bei einem nachträglichen Ausgleich derTat anzuleiten, waren nicht auf Fälle mit individuellen Opfern beschränkt. ImGegenteil: Im Sinne einer möglichst breiten Anwendungsperspektive bezog manauch sogenannte opferlose Delikte und Delikte zum Schutz überindividueller R-echtsgüter in die Ausgleichsbemühungen mit ein. Dabei verfolgte manein umfassendes Wiedergutmachungskonzept, das auch andere Leistungenals die materielle Schadensgutmachung als symbolische Formen eines nachträgl-ichen Ausgleichs beinhaltete.

    Gemäß dieser Tradition sind auch die einschlägigen gesetzlichenBestimmungen, auf die sich ein Täter-Opfer-Ausgleich in Österreich stützenkann, entsprechend weiter gefasst: Sowohl die am 1. 1. 2000 in Kraftgetretene Regelung des § 90g Abs 1 StPO, die nunmehr gemeinsameVoraussetzungen für das Jugend- und das Erwachsenenstrafrecht normiert, alsauch deren Vorläuferbestimmung im Jugendstrafrecht, § 7 Abs 1 JGG aF,setz(t)en ein individuelles Tatopfer bei ihrer Anwendung nicht zwingendvoraus.

    Zur Beschreibung der rechtlichen Situation in Österreich erweist sich derBegriff des Täter-Opfer-Ausgleichs daher als zu eng. Dieser Befund wirdallerdings entscheidend relativiert, wenn man die Umsetzung des in Redestehenden gesetzlichen Konzepts in die Praxis beleuchtet: Die Anwendungsfällewerden nämlich gegenwärtig praktisch zur Gänze aus ’klassischen Täter-Opfer-Ausgleichs-Fällen, also aus Fällen mit individuellen Tatopferngebildet. Berücksichtigt man demgemäß, dass sich die Praxis in Österreichtrotz des an sich weiteren gesetzlichen Konzepts auf denTäter-Opfer-Ausgleich im strengen Sinn beschränkt, so erscheint esgerechtfertigt, diesen Begriff für die Zwecke der vorliegenden Darstellung imfolgenden beizubehalten.

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    II. Verknüpfung von Täter-Opfer-Ausgleich und Diversion.

    Eine Besonderheit des Täter-Opfer-Ausgleichs in Österreich besteht darin,dass einschlägige Bemühungen, einen Ausgleich der Tat zu erreichen,grundsätzlich nur dann zum Einsatz kommen, wenn die Chance besteht, dassbei einem erfolgreichen Abschluss dieser Bemühungen das Strafverfahrensogleich beendet und damit ein Schuldspruch vermieden werden kann. DerEinsatz von Bemühungen um einen Täter-Opfer-Ausgleich ist damit inÖsterreich sehr eng mit dem Gedanken der Diversion verknüpft. Mit diesemBegriff bezeichnet man ganz allgemein ein Vorgehen im Rahmen einesStrafverfahrens, bei dem leichtere oder mittelschwere Delikte ohneSchuldspruch auf informelle Weise erledigt werden, wenn sich der Verdächtigedazu bereit erklärt, bestimmte ihm auferlegte Leistungen zu erbringen.

    Die enge Bindung der Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs an diediversionelle Erledigung des Strafverfahrens steht im Gegensatz zur Situationin Deutschland, nach der ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich rechtlichauch als Strafmilderungsgrund (§ 46a Abs 1 Z 1 dStGB) konzipiert ist. Nachdiesem Konzept sollen Bemühungen um einen Täter-Opfer-Ausgleich gezieltauch dann zum Einsatz kommen soll, wenn keine Chance für eine Einstellungdes Strafverfahrens besteht. Zwar gab es auch in Österreich Vorschläge, sichdie positiven Auswirkungen eines erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleichsregulär auch in Fällen zunutze zu machen, in denen eine Verurteilung desVerdächtigen unvermeidbar erscheint. Diese Ideen waren aber bisher nie voneinem entsprechenden politischen Willen zu ihrer Durchsetzung begleitet. Ausdiesem Grund erscheint es sinnvoll, die vorliegende Betrachtung desTäter-Opfer-Ausgleichs in Österreich auf den Bereich der Diversion zubeschränken.

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    III. Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleichs in Österreich

    1. Täter-Opfer-Ausgleich im Jugendstrafrecht

    Wie es häufig bei neuen kriminalpolitischen Entwicklungen der Fall ist, nahmdie Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleichs in Österreich im Jugendstrafrechtihren Anfang. Den Ausgangspunkt der Entwicklung markiert der im Jahr 1985initiierte Modellversuch ’Konfliktregelung . Dieses Projekt ging auf auf eine Initiative von Staatsanwälten und Mitarbeitern des Vereins fürBewährungshilfe zurück und wurde zunächst regional begrenzt in einigenösterreichischen Städten durchgeführt. Das Ziel bestand darin, Jugendliche, dieeiner weniger schweren Straftat verdächtig waren, bei nachträglichenBemühungen um einen Ausgleich der Tat anzuleiten und zu unterstützen, undnach Möglichkeit eine Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen.

    Die gesetzliche Grundlage sah man in der Bestimmung des§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 (JGG 1961), die dem Staatsanwalt einAbsehen von der Verfolgung erlaubte, wenn anzunehmen war, dass dasGericht nur eine Ermahnung erteilen werde oder das Verfahren wegenmangelnder Strafwürdigkeit der Tat einstellen werde. Wichtig an dieserBestimmung war, dass dieser Verfolgungsverzicht durch den Staatsanwaltalleine vorgenommen werden konnte und nicht an die vorherige Zustimmungdes Gerichts gebunden war. Die Staatsanwaltschaft wirkte damit als zentralerEntscheidungsträger und gestaltete auf diese Weise die Entwicklung desProfils des Täter-Opfer-Ausgleichs wesentlich mit.

    Die Besonderheit des Vorgehens bestand nun darin, dass der Staatsanwalt ingeeignet erscheinenden Fällen, in denen die Voraussetzungen für einenunmittelbaren Verfolgungsverzicht nach § 12 JGG 1961 nicht gegeben waren,beschloss, mit der Erhebung der Anklage (noch) zuzuwarten und zugleich diedafür eingerichtete Kontaktstelle mit der Durchführung eines Ausgleichsversu

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    -chs betraute. Ausgewählt für ein solches Vorgehen wurden Fälle, bei denenim vorhinein die Einschätzung bestand, dass die Voraussetzungen einesVerfolgungsverzichts nach § 12 JGG 1961 im Falle eines erfolgreichenAbschlusses der Ausgleichsbemühungen im Hinblick auf diese neueEntscheidungssituation nunmehr als gegeben angesehen würden.

    Entsprechend dem eingangs erwähnten weiteren gesetzlichen Grundkonzeptwaren die im Rahmen des beschriebenen Modellversuchsprojektsdurchgeführten Ausgleichsversuche nicht auf Fälle mit individuellen Opfernbeschränkt; solche Täter-Opfer-Ausgleichsfälle im strengen Sinne bildetenaber den hauptsächlichen Anwendungsbereich. Der Schwerpunkt desTäter-Opfer-Ausgleichs konzentrierte sich in den ersten Jahren seinerAnwendung im Jugendstrafrecht auf Bemühungen um Schadensgutmachungnach leichten und mittelschweren Vermögensdelikten.

    Die Durchführung des beschriebenen Modellversuchs wurde ein voller Erfolg,der nicht nur von den mit der Jugendstrafrechtspflege betrauten Praktikern ,sondern auch von der Öffentlichkeit positiv aufgenommen wurde. Neben einerbreiten Unterstützung durch die Medien gab es auch Sympathiebekundungenaus der Bevölkerung, die auf die rasche regionale Ausweitung des Projektshindrängten. Der besondere Erfolg des Modellversuchs und seine gelungenemediale Präsentation wirkten so als Motor für die im Gang befindliche Reformdes Jugendstrafrechts. Diese Reform mündete im neuen Jugendgerichtsgesetzvon 1988 (JGG 1988), das am 1.1.1989 in Kraft trat. Darin erhielt derTäter-Opfer-Ausgleich erstmals eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage,welche in ein großzügiges allgemeines Konzept diversioneller Maßnahmeneingebettet war.

    In den ersten Jahren nach Inkrafttreten des neuen Jugendgerichtsgesetzes wareine nachhaltige Veränderung im Deliktsspektrum des Täter-Opfer-Ausgleichszu beobachten. Der anfänglich sehr hohe Anteil an Vermögensdelikten von

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    über 70% verringerte sich bis zum Jahr 1992 stetig und umfasste danach nurmehr rund die Hälfte aller Fälle. Ein dementsprechend starker Anstieg war beiden Delikten gegen Leib und Leben zu verzeichnen: Der Anteil an diesenDelikten wuchs im genannten Zeitraum auf rund 40% und damit auf dasDoppelte seines Ausgangswert im Jahr 1989 an und erreichte auch in denFolgejahren konstant diesen Wert.

    2. Schritte zum Täter-Opfer-Ausgleich im Erwachsenenstrafrecht

    Ermutigt durch die positiven Erfahrungen im Jugendstrafrecht, mehrten sichbald Bestrebungen, die Durchführung von Täter-Opfer-Ausgleichsversuchenauf das Erwachsenenstrafrecht zu übertragen. Auch hier setzte man auf dasbewährte Konzept, zunächst einen Modellversuch mit einem regionalbegrenztem Anwendungsbereich zu starten. Stärker als im Jugendstrafrechtwurde die Modellversuchsphase des Täter-Opfer-Ausgleichs im ErwachsenensErwachsenenstrafrecht, die mit 1.1.1992 begann, auch durch das -terium aktivmitgestaltet. Es sorgte für die Zurverfügungstellung der erforderlichefinanziellen Mittel und koordinierte in der Folge die sukzessive regionaleAusweitung des Projekts bis zur erstmaligen flächendeckenden Anwendung abBeginn des Jahres 1999.

    Die Durchführung des Projekts wurde auf die Bestimmung des § 42 StGBüber die mangelnde Strafwürdigkeit der Tat gestützt. Diese Bestimmung, dieeine Besonderheit des österreichischen Rechts darstellt, ist strafrechtsdogmatis-ch als materiellrechtlicher Strafbefreiungsgrund und demgemäß nicht alsdiversionelle Regelung einzuordnen. Durch das am 1.3.1988 in Kraft getreteneStrafrechtsänderungsgesetz 1987 (StRÄG 1987) wurde die in Rede stehendeBestimmung aber um eine besondere Variante erweitert, die sich alsdiversionsähnliche Regelung begreifen läßt. Die bezogene materielleStrafbefreiung ist darin nämlich an einen nachträglichen Ausgleich derTatfolgen geknüpft: Gefordert ist, dass die Folgen der Tat im wesentlichen

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    beseitigt, gutgemacht oder sonst ausgeglichen worden sind und sich der Täterzumindest ernstlich um diesen Folgenausgleich bemüht hat. Hinzutretenmüssen noch die übrigen Voraussetzungen des § 42 StGB, nämlich dasVorliegen einer Tat mit einer Höchstrafdrohung von bis zu drei JahrenFreiheitstrafe, eine geringe Schuld des Täters sowie die Verzichtbarkeit einerBestrafung aus spezial- und generalpräventiver Sicht.

    Bedeutsam für die Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Erwachsenens-trafrecht war noch eine weitere, mit § 42 StGB zusammenhängendeÄnderung des Prozessrechts, die in der erwähnten Reform aus 1987mitbeschlossen wurde. Eine Einstellung nach § 42 StGB konnte aufgrunddieser Änderung durch den Staatswanwalt alleine vorgenommen werden undbedurfte nicht mehr der vorherigen Zustimmung durch das Gericht. DasVorgehen des Staatsanwalts im Zuge eines Täter-Opfer-Ausgleichsversuchswar analog dem Vorgehen beim Modellversuchsprojekt im Jugendstrafrechtausgestaltet: Der Staatsanwalt regte in geeigneten erscheinenden Fällen beimVerein für Bewährungshilfe die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichsve-rfahrens an und wartete dessen Ergebnis ab, um es in die Entscheidungdarüber, ob mit einer Anklageerhebung oder mit einer Einstellung nach § 42StGB vorzugehen sei, miteinzubeziehen.

    Bemerkenswert sind die Unterschiede, die sich zwischen demTäter-Opfer-Ausgleich im Jugend- und im Erwachsenenstrafrecht in derPraxis herausbildeten: Während im Jugendstrafrecht speziell der durch dieSchadensgutmachung oder durch andere Ausgleichsleistungen erzielbareerzieherische Effekt eine wesentliche Rolle spielte, konzentrierte sich derSchwerpunkt im Erwachsenenstrafecht stärker auf die Bewältigung des derTat zugrunde liegenden Konflikts. Zu diesem Zweck wurden im Rahmen desTäter-Opfer-Ausgleichs auch spezielle Methoden der Konfliktmediationentwickelt. Entsprechend dieser professionellen Ausrichtung liegt derSchwerpunkt der Zuweisungen zum Täter-Opfer-Ausgleich im

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    Erwachsenenstrafrecht bei der Agressionskriminalität. Der Anteil der Deliktegegen Leib und Leben am gesamten Deliktsspektrum erreicht imErwachsenenstrafrecht mit mehr als 60% einen deutlich höheren Wert als imJugendstrafrecht. Der Anteil der Vermögensdelikte ist entsprechend geringerund erreicht einen Wert von rund 20%.

    Nach anfänglicher Skepsis stieß der Täter-Opfer-Ausgleich auch imErwachsenenstrafrecht auf breite Akzeptanz. Allgemein gelobt wurde derUmstand, dass das Opfer im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichsverhältnismäßig rasch und in hohem Umfang Ersatz für den durch die Straftaterlittenen Schaden bekommt. Dieser Effekt ist im Rahmen eines ordentlichenStrafverfahrens trotz der gesetzlichen Möglichkeit für das Opfer, sich demStrafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, nicht annähernd so guterzielbar. Positiv hervorgehoben wurde aber auch die im Rahmen einesTäter-Opfer-Ausgleichs erfolgende sozialkonstruktive Aufarbeitung der Tat,die speziell auch dem Opfer Raum für die Artikulation seiner emotionalenBedürfnisse bietet.

    Zunehmend wurde in der Folge auf eine ausdrückliche gesetzlicheVerankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Erwachsenenstrafrecht gedrängt:Zum einen wurde die bis zum Jahresbeginn 1999 bestehende regionaleBegrenzung des Modellversuchs und die daraus resultierende faktischeUngleichbehandlung als verfassungsrechtlich bedenklich, weil mit demGleichheitsgrundsatz nur schwer vereinbar, kritisiert. Zum anderen wurde auchdie Bestimmung des § 42 StGB als unzulängliche und zu enge gesetzlicheBasis für eine dauerhafte Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs empfunden.

    IV. Aktuelle Regelung nach der Strafprozeßnovelle 1999

    1. Täter-Opfer-Ausgleich als Teil eines umfassenden Diversionskonzepts

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    Die am 1. 1. 2000 in Kraft getretene Strafprozessnovelle 1999 (StPO-Novelle1999) beinhaltet die wichtigste Reform des strafrechtlichen Reaktionensystemsseit 1975. Mit ihr wurden erstmals weitreichende Möglichkeiten für denEinsatz diversioneller Erledigungsformen im Erwachsenenstrafrecht geschaffen.Neben dem Täter-Opfer-Ausgleich, der im Erwachsenenstrafrecht eine eigenegesetzliche Basis erhält, kommen als diversionelle Erledigungsformen dieAufforderung zur Zahlung eines Geldbetrages (oder ’Geldbuße ), die Verhängung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit Auflagen oderBewährungshilfe, und die Aufforderung zur Erbringung gemeinnützigerLeistungen in Betracht. Die bereits bestehenden diversionellen Möglichkeitenim Jugendstrafrecht wurden durch die Reform an das gemeinsameGesamtkonzept angepasst und erneuert.

    2. Exkurs: Besondere Betonung der Opferinteressen.

    Aus gegebenem Anlaß ist darauf hinzuweisen, dass in der StPO-Novelle 1999auch eine Reihe von Rechten für die Opfer von Straftaten statuiert wordensind, um deren Position im Diversionsverfahren zu stärken. Dieses Anliegenliegt auch in der Einsicht begründet, dass diversionelle Erledigungen generelleine größere Chance auf breite Akzeptanz haben, wenn diese auch dem Opferzugute kommen. Zu bemerken ist aber zugleich, dass die dem Opfer einerStraftat nach der StPO-Novelle 1999 zustehenden Rechte durchwegs ohneRechtsschutzmöglichkeit für diese und damit als ’weiche Rechte konzipiert worden sind. Die Wahrung der Opferinteressen liegt damit letztlich in derHand der Staatsanwälte und Richter.

    Nach der Grundsatzbestimmung des § 90i StPO sind die Interessen des Opfersim Diversionsverfahern stets zu prüfen und, soweit sie berechtigt sind, imgrößtmöglichen Ausmaß zu fördern. Im Sinne dieser größtmöglichen Förderungder Opferinteressen ist vorgesehen, auch bei anderen Diversionsarten als demTäter-Opfer-Ausgleich die diversionelle Erledigung des Strafverfahrens

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    zusätzlich von Wiedergutmachungsleistungen, die an das Opfer zu erbringensind, abhängig zu machen. Die ersten Erfahrungen bei der praktischenAnwendung liefern allerdings Anhaltspunkte dafür, dass das bestehendePotential für eine Verknüpfung von diversionellen Erledigungen mitWiedergutmachungsleistungen an das Opfer nicht voll genützt wird. In einemSeminar von an der Diversion beteiligten Staatsanwälten, das im Juni 2000stattgefunden hat, wurde dieses Problem auch selbstkritisch diskutiert. Ob sichan der Praxis in der nächsten Zeit etwas zu Gunsten der Opfer ändern wird,bleibt abzuwarten.

    3. Anwendungsvoraussetzungen für den Täter-Opfer-Ausgleich

    a) Gemäß den allgemeinen Voraussetzungen für diversionelle Erledigungenkommt ein Täter-Opfer-Ausgleich im Erwachsenenstrafrecht bei allenstrafbaren Handlungen in Betracht, die nicht in die Zuständigkeit desSchöffen- oder Geschwornengerichts fallen. Dazu gehören, von einigenAusnahmen abgesehen, Delikte mit einer Höchststrafdrohung von bis zu fünfJahren Freiheitsstrafe. Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass die Tat nichtden Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat und dass die Schuld desVerdächtigen als ’nicht schwer anzusehen wäre. Erforderlich ist zudem die Prognose, dass im Hinblick auf das beabsichtigte diversionelle Vorgehen eineBestrafung weder in spezial- noch in generalpräventiver Hinsicht gebotenerscheint.

    Im Jugendstrafrecht, bei dem die Höchststrafdrohungen im Vergleich zumallgemeinen Strafrecht um die Hälfte herabgesetzt sind, geht derDeliktskatalog noch über die obengenannte Grenze hinaus: Eine diversionelleErledigung durch die Staatsanwaltschaft ist prinzipiell bei Delikten mit einerallgemeinen Strafdrohung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe möglich undeine Diversion durch das Gericht ist im Jugendstrafrecht überhaupt ohneBeschränkung auf bestimmte Delikte zulässig. Anders als im

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    Erwachsenenstrafrecht gilt im Jugendstrafrecht außerdem der Vorrang derSpezialprävention: Generalpräventive Erwägungen können nur bei besonderenGründen eine Diversion verhindern.

    b) Die angeführten allgemeinen Voraussetzungen der Diversion zeigen, dassder prinzipielle Anwendungsbereich für den Täter-Opfer-Ausgleich weit überden gemeinhin als Bagatellkriminalität bezeichneten Bereich hinausgeht. Daranwird auch durch die speziellen gesetzlichen Voraussetzungen für denTäter-Opfer-Ausgleich, die dieser Diversionsart ein ausgeprägt eigenständigesProfil verleihen, nichts geändert.

    Wie bereits erwähnt, wurde die besondere gesetzliche Konzeption ohneEinengung auf das Vorliegen eines individuellen Tatopfers beibehalten. Sehrwohl hat aber die oben skizzierte Spezialisierung des Täter-Opfer-Ausgleichsauf den Bereich der Konfliktmediation im neuen Gesetz Ausdruck gefunden.Konkret ist als Voraussetzung festgeschrieben, dass der Verdächtige bereit ist,für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen.Wichtig ist, dass diese Formulierung die Durchführung einesTäter-Opfer-Ausgleichs nicht von einem Geständnis des Verdächtigenabhängig macht.

    Für das Opfer gilt, dass es in die Bemühungen um einen Tatausgleicheinzubeziehen ist, soweit es dazu bereit ist. Im Erwachsenenstrafrecht ist dasZustandekommen eines Täter-Opfer-Ausgleichs außerdem an die Zustimmungdes Opfers gebunden. Von diesem Erfordernis kann nur abgesehen werden,wenn das Opfer die Zustimmung aus Gründen verweigert, die imStrafverfahren nicht berücksichtigungswürdig sind. In diesem Punktunterscheidet sich die gesetzliche Regelung im Jugendstrafrecht: Dort setzt dasZustandekommen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht die Zustimmung desOpfers voraus.Eine wichtige Fragestellung in der politischen Diskussion war, ob der

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    erfolgreiche Abschluss eines Täter-Opfer-Ausgleichs eine vollständigeSchadensgutmachung voraussetzt, oder auch bei einer nur teilweisenSchadensgutmachung möglich sein soll. Als Ergebnis haben wir diegesetzliche Formulierung in § 90g Abs 1 StPO, wonach verlangt wird, dassder Verdächtige allfällige Folgen der Tat auf eine den Umständen nachgeeignete Weise ausgleicht, insbesondere dadurch, dass er aus der Tatenstandenen Schaden gutmacht oder sonst zum Ausgleich der Tatfolgenbeiträgt. Diese weiche Regelung ermöglicht das Zustandekommen einesTäter-Opfer-Ausgleichs auch bei Gutmachung eines nicht näher bestimmtenTeiles des durch die Tat herbeigeführten Schadens. Noch weiter herabgesetztsind die Anforderungen im Jugendstrafrecht. Hier ist bei derSchadensgutmachung und einem sonstigen Tatfolgenausgleich nämlich gezieltauch die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen zu berücksichtigen und darauf zuachten, dass sein Fortkommen nicht unbillig erschwert wird.

    V. Hinweise auf einige empirische Daten

    Um einen Eindruck von der realen Bedeutung des Täter-Opfer-Ausgleichs inÖsterreich zu vermitteln, sollen im folgenden einige empirische Datenangeführt werden. Das für das Jahr 1999 zur Verfügung stehendeDatenmaterial erlaubt dabei erstmals eine Gesamtbetrachtung. Seit diesem Jahrwerden nämlich, wie erwähnt, Täter-Opfer-Ausgleiche auch imErwachsenenstrafrecht flächendeckend in ganz Österreich durchgeführt.

    Insgesamt wurden im Jahr 1999 bei rund 9.400 TatverdächtigenTäter-Opfer-Ausgleichsversuche initiiert. Davon entfielen 6.800 Fälle auf dasErwachsenenstrafrecht und 2.600 Fälle auf das Jugendstrafrecht. ImErwachsenenstrafrecht stieg die Anzahl der Täter-Opfer-Ausgleichsversucheim Zuge der sukzessiven regionalen Ausweitung des Modellversuchs zum

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    Täter-Opfer-Ausgleich seit dem Anfangsjahr 1992 stetig an und erreichte mitdem Vollausbau im Jahr 1999 seinen bisherigen Höhepunkt. Im Jugendstrafrechtstieg die Anzahl der jährlich durchgeführten Täter-Opfer-Ausgleichsversuche inden ersten sechs Jahren seit dem Inkrafttreten des JGG 1988 von einemAusgangswert von rund 1.200 Fällen im Jahr 1989 auf mehr als das Doppeltean und unterliegt seit dem Jahr 1995 nur mehr geringen Schwankungen.

    Die quantitative Bedeutung des Täter-Opfer-Ausgleichs für dieStrafrechtspflege in Österreich lässt sich veranschaulichen, wenn man die Zahlder Personen, bei denen ein Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt wurde, aufdie Gesamtzahl der jährlich ermittelten Tatverdächtigen bezieht. Auf dieseWeise zeigt sich für die Täter-Opfer-Ausgleichsversuche im Erwachsenenstrafrechtein Anteil von rund 4% und im Jugendstrafrecht ein Anteil von rund 9%.Wesentlich eindrucksvollere Größen ergeben sich natürlich, wenn man dieVerurteiltenzahlen zum Bezugspunkt nimmt. In dieser Relation erreichen dieTäter-Opfer-Ausgleichsversuche bei den Erwachsenen einen Wert von mehrals 10% und bei den Jugendlichen sogar einen Wert von annähernd 70%.

    In der großen Mehrzahl aller Fälle, in denen ein Täter-Opfer-Ausgleichinitiiert wurde, kam es auch zu einem erfolgreichen Abschluss: Die Rate derVerfahrenseinstellungen nach einem begonnenen Täter-Opfer-Ausgleichbeträgt im Erwachsenenstrafrecht 78% und im Jugendstrafrecht nicht wenigerals 90%.

    Für die einfache vorsätzliche Körperverletzung, die bei den Erwachsenen dasmit Abstand häufigste Delikt eines Täter-Opfer-Ausgleichs bildet, liegt einevergleichende Rückfallsuntersuchung vor. Sie zeigt für diejenigen Personen, dieeinen Täter-Opfer-Ausgleich absolvierten, eine erheblich geringereRückfallshäufigkeit als für die zu einer Geldstrafe verurteilten Täter. Zwar ließsich in dieser Studie nicht feststellen, in welchem Ausmaß die geringerenRückfallsquoten nach einem Täter-Opfer-Ausgleich auf die durch Staatsanwälte

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    beziehungsweise Richter vorgenommene Vorselektion zurückzuführen sind. Dieangeführten Untersuchungsergebnisse liefern aber jedenfalls klare Indiziendafür, dass in Täter-Opfer-Ausgleichen ein beachtliches spezialpräventivesPotential liegt.

    VI. Ausblick

    Durch die StPO-Novelle 1999 ergibt sich für den Täter-Opfer-Ausgleich inÖsterreich eine bedeutende Veränderung: Der Täter-Opfer-Ausgleich ist jetztauch im Erwachsenenstrafrecht nicht mehr die einzige Form der Diversion, sonderntritt zu einer Reihe von anderen diversionellen Erledigungsmöglichkeiten inKonkurrenz. Die ersten praktischen Erfahrungen mit dem neuen Recht zeigen,dass die bestehende Infrastruktur zur Durchführung von Täter-Opfer-Ausgleichenderzeit nicht ausgeschöpft wird. In den ersten drei Monaten des Jahres 2000erfolgten bei mehr als 11.000 Diversionsangeboten nur 1.700 Zuweisungen zumTäter-Opfer-Ausgleich. Das entspricht einem Anteil von nur 15% gegenübererwarteten 25%. Der Schwerpunkt der Diversion hat sich zu anderenErledigungsformen, insbesondere zur Geldbuße verlagert, die klarerweise dieam wenigsten aufwendige Reaktionsform darstellt. Es ist zu hoffen, dassStaatsanwälte und Richter nach Verkraften der gegenwärtigen Umbruchsphasewieder vermehrt Täter-Opfer-Ausgleiche in Anspruch nehmen werden.Schließlich ist es gerade diese strafrechtliche Erledigungsform, die eineumfassende Berücksichtigung der Opferinteressen ermöglicht und deshalb auchbreite Akzeptanz in der Bevölkerung findet.

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    Ausgewählte Literatur

    Bogensberger, Jugendstrafrecht und Rechtspolitik, Wien 1992.Haidar/Leirer/Pelikan/Pilgram (Hg), Konflikte regeln statt strafen! Über einenModellversuch in der österreichsichen Jugendgerichtsbarkeit. Kriminalsoziolog-ische Bibliografie Heft 58/59 spezial, Wien 1988.

    Jesionek, Die Konfliktregelung im neuen österreichsichen Jugendrecht, in:Festschrift für Franz Pallin, Wien 1989, 161-181.

    Jesionek, Der Außergerichtliche Tatausgleich in der österreichischen Praxis.Die gesetzlichen Voraussetzungen und ihre Entwicklung, in: Hering/Rössner(Hg), Täter-Opfer-Ausgleich im allgemeinen Strafrecht, Schriftenreihe derdeutschen Bewährungshilfe, Bonn 1993, 223-239.

    Löschnig-Gspandl, Die Wiedergutmachung im österreichsichen Strafrecht,Wien 1996.

    Miklau/Schroll (Hg), Diversion. Ein anderer Umgang mit Straftaten. Analysenzur Strafprozessnovelle 1999, Wien 1999.

    Moos, Der Außergerichtliche Tatausgleich für Erwachsene als strafrechtlicherSanktionsersatz, Juristische Blätter 119 (1997) 337-357.

    Pilgram, Ist das Modell serienreif? Forschungsergebnisse zum AußergerichtlichenTatausgleich bei Erwachsenen, Österreichische Richterzeitung 72 (1994)231-237.

    Schütz, Die Rückfallshäufigkeit nach einem Außergerichtlichen Tatausgleichbei Erwachsenen, Österreichische Richterzeitung 77 (1999) 161-166

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    Institutionalization of "Victim-Offender Mediation"in the korean criminal justice system

    Kim, Seong-Don*57)

    . IntroductionⅠ

    In the current criminal justice system, crime is defined as a violationof law made by the state, and the "law itself" (or "the state") isregarded as abstract victim. Therefore individual victims of crime tend tobe ignored in the process of state's response to the crime. In thisconcept of crime and punishment, the state interests drive the process ofjustice-doing, while individual victims are left on the sidelines of justice,with little or no input and even no output leaving. Victims of the crimefeel increasingly frustrated and alinated by the current criminal justicesystem.

    This very dissatisfactory criminal justice system, especially in theviewpoint of interests of individual victims, was and is still criticized invarious respects. Many reformers have been in the pursuit of alternativemodels which are focused on "Restorative justice" or "Reprivatisierung"of conflicts. These alternative models emphasize the need to provideopportunities for the victims( as well as offenders and communities) sothat they can be directly involved in responding to the impact of crimeand restoring the losses incurred to them. "Victim-Offender Mediation" isa subject of increasing attention by researchers and theorists and isregarder as an widespreading alternative way of resolving problems* Kyungpook National Universerty

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    related with crime and victimization.

    Victim-Offender mediation is a process which allows crime victims tomeet face-to-face with the offender to discuss the impact of the crimeand to develop a restitution plan. Offenders are also confronted with thepersonal impact of their own criminal activiies. Mediation is likely to bethe most efficient means of achieving restitution and other forms ofreparations, not only to the victims but to the society as well. Alsomediation is estimated as an institution which can provide the offenderwith positive effects, because successful mediation can lead to variousdiversion-effects(non-Intervention). Whereas traditional retributive justicefocuses on blaming, on conviction and on the past, the mediation focuseson problem solving, on liabilities and on the future.

    The Korean criminal justice system has had a similiar form ofvictim-offender mediation which has been called "an arrangement" forrestitution. Although this arrangement system is not institutionalized andtherefore practiced informally, it results in stopping prosecutors fromraising a public action, if "Antragsdelikte" or "Ermaechtigungsdelikte" areissued. Furthermore by the cases of these crimes prosecutors or judgescan consider suspension of public action or reduction of punishment, ifthe arrangement is ended successfully or offenders make efforts toarrange some form of restitutions.This article aims to answer the question of how korean criminaljustice system can institutionalize the “informal arrangement” into thevictim-offender mediation in a controlled, suprervised setting. For this,this paper is organized as follows:

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    . Development of Victim-Offender Mediation andⅡPerspectives of Criminal Policy

    1. History, Implementation, Elements and Evalution of Mediation2. Perspectives of criminal policy(which can be driving force for thisdevelopment)- Reconsideration of the offender-centered criminal policy and rediscoveryof victims

    - Strategy of diversion- Reprivatisierung3. Three theoretical frameworks- Restorativ justice- Equity theory- Narrative theory

    . Normative justification for the institutionalizationⅢof mediation

    . Models of victim-offender mediationⅣ

    1. Suehneverfahren with Privatklage2. General Suehneverfahren3. Victim-Offender Mediation Program of the United States

    . Looking for the korean VOM and conclusionⅤ

    There are considerable variations with respect to pedigree and their

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    appropriate location within the criminal justice system. As a conclusion Iexplore three elements which need to institutionalize the victim-offendermediation into the korean criminal justice system, except the cases ofmediation at the postjurisdiction level.

    1. Appropriate crimes for mediationFirst of all, we should accept the fact that not all criminal cases areappropriate for mediation. There are many crimes which have no victims.Considering characteristics of behavior and conflict, there also crimeswhich are inappropriate for mediation, because these crimes infringe onbeyond the territory of individuals or inter-personal relationship andtouch certain public interests. Therefore at a first glance, justAntragsdelikte" and "Ermaechtigungsdelikte" appears to be suitable crimefor mediation. However, it is not necessary for suitable crimes formediation to be limited to this kind of crime. We can not help acceptingin some extent the new paradigm of crimes which is recognized by thetheory of restorative justice: crime is defined not as a violation of thelaw itself(the state), but as violation of one person by another. There arevarious crimes where the roots of conflict could be found in the personalrelationship. These are crimes of domestic violence, other types ofassaults, disorderly conduct, crime against property and even some trafficaccident cases, etc. Of course there should be a standard by which aprosecutor or a judge could determine the appropriateness of the crimesfor mediation. In concert with Riess, I regard it as a proper standard:Whether mediation could bring an impact of withdrawal of complaint oran eliminating-effect of public interest in public action.

    2. Appropriate location of mediation within the korean criminal justicesystem

    Second, We have to make a decision about an appropriate location of

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    mediation within the criminal justice system. This problem is to besolved according to the category of crime which is appropriate formediation.

    1) If Antragsdelikte oder Ermaechtigungsdelikte are issued, the lawenforcement agents always must refer to an mediation process before thecomplaint is accepted. When offenders successfully complete mediationand reparations, the case no longer proceed toward to another stage.This is understandable, because the goals of mediation is to divert theoffenders from the existing criminal justice system, and more specifically,from the courts. However, if an agreement is failed in a mediationprocess, the case should be controlled by the ordinary rules of thecurrent criminal justice system.

    2) If another appropriate crimes for mediation are issued, theprosecutor or the judge can refer to the mediation process, only whenthe case is to be estimated as suitable for mediation. And when thevictim and offender make a motion for mediation, the prosecutor or thejudge have to accept it and refer the case to a mediation process. Whenmediation is successfully completed, the prosecutor has to suspend apublic action, and the judge has to consider it a reducing condition ofsentencing, although he has still jurisdictions over it.

    3. Appropriate people who take the tasks of mediators

    Finally it remains the most delicate and difficult issue, especially in theviewpoint of cost-benefit effects, "who should take the tasks ofmediators". The most important tasks of the mediator are as follows:providing leadership, making victims and offenders feel comfortable,helping them develop a restitution plan, and allowing them to talk. The

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    most available strategy seems to be that the police let take a task ofmediator, because they are the trained agents in the field of contactingdaily crimes. But the police should be put into mediation process onlywhen the cases issued are Antragsdelikte or Ermaechtigungsdelikte. Ifanother appropriate crime for mediation are issued, it will be optimal thatthe tasks of mediators is to be taken by a committee workingcollaboratively with a local court for the purpose of resolving civil cases.

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    형사절차상 피해자 가해자 조정-제도의 도입방안(Victim-Offender Mediation)

    김 성 돈*1)

    目〔 次〕

    들어가는 말.Ⅰ.Ⅱ 피해자 가해자 조정의 발전과정 및 형사정책적 시각-.Ⅲ 피해자 가해자 조정제도의 정착을 위한 규범적 정당성의 기초-피해자 가해자 조정제도의 다양한 모델. -Ⅳ형사절차상 피해자 가해자 조정제도의 도입방안. -Ⅴ나오는 말.Ⅵ

    들어가는 말.Ⅰ

    피해자 가해자 조정제도의 탄생1. -

    범죄와 그에 대한 효과로서 형벌을 부과하는 형사사법시스템을 바라보는

    일반인의 시각은 법률가의 그것과 판이하게 다르다 만약 절도범죄의 피해.자가 가해자로부터 만족할 만한 수준의 피해변상을 받았고 가해자와 충분,히 화해하여 처벌을 원치 않는다면 가해자를 처벌하는 것은 불필요한 일이,라고 일반인은 생각할 것이다 그러나 그러한 피해자와 가해자간의 갈등해.결방식은 순전히 민사적인 해결방식이고 형법은 그러한 민사적인 갈등과는,무관한 차원을 가지고 있는 별도의 독자적인 갈등을 형법 고유의 수단 즉,

    경북대학교 법학부 교수* .

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    형벌을 가지고 해결해야 한다는 것이 형사사법시스템의 가동원리이다 그러.면 민사적인 문제와는 무관한 차원을 가지고 있는 독자적인 형사법상의 문

    제는 무엇인가 민사법상의 갈등의 실체와 형사사법시스템에서 처리하는 갈,등의 실체는 어떻게 다른 것인가.근대 이후 형법과 민법이 분화되기 이전의 단순한 사회에서도 보복적 자

    력구제를 어렵게 하고 협상과 화해를 장려하는 메카니즘이 존재했다 이러.한 방법을 통해서 사회평화가 명백히 보다 효과적으로 그리고 보다 경제적

    으로 만들어질 수 있었기 때문이었고 무엇보다도 범죄란 피해자 개인에 대,한 침해라고 관념되었기 때문에 피해자에 대한 원상회복이 범죄문제해결의

    최일선에 배치되었던 것이다.그러나 그 이후의 발달과정에서 범죄해결의 주체적 역할을 하는 자가 구

    체적으로 손해를 입은 자인 피해자 개인에게서 추상적으로 손해를 입은 어

    떤 구상물로 바뀌게 되었다 범죄가 신의 명령에 대한 불복이라는 신화가. ‘ ’무너진 후 추상적으로 손해를 입은 구상물이 신에게서 다시 통치자에게로, ‘ ’대체되었다 범죄의 피해자를 통치자로 설정한 것은 범죄를 지배적인 힘에.대한 도전으로 보았기 때문이었다 이에 따라 통치자가 가하는 형벌에는 피.해자에 대한 원상회복을 기초로 한 화해나 조정의 기능은 전적으로 사라지

    게 되었다1).오늘날 우리가 범죄행위로써 도전하고 모욕할 수 있는 상위의 통치자는

    이제 더 이상 없다 그러한 구상물은 이제 법질서 법규범 라는 세련된 모습. ( )으로 바뀌었다 문제는 범죄를 규범위반으로 이해하든 추상적인 법익침해로.이해하든 범죄문제의 해결의 당사자로서 구체적인 피해자 개인은 여전히 배

    제된다는 점에 있다 근대이후의 형사사법체계가 범죄행위자에 대한 피해자.와 사적 복수를 철저히 배제시키고 그 대신에 국가가 분쟁해결의 주도권을

    1) 범죄는 범죄의 직접적인 피해자를 넘어서서 주권 을 침해하고 있다 법률은“ (Souveraen) ;주권의 의지이므로 범죄는 주권을 인격적으로 침해하고 있다 법률의 힘은 주권자의 힘;이므로 범죄는 주권을 물리적으로 침해한 것이다 주권의 개입은 양 당사자의 화해대. …화가 아니다 주권의 개입은 모든 자의 권리를 관철시키기 위한 행위만이 아니라 주권을; ,모욕한 자에 대한 직접적인 반격이다 따라서 징벌은 손해의 원상회복과 동일시 될. …수 없고 혹은 손해의 원상회복 정도만을 가할 수도 없다 모든 형벌에 대해 주권자는 지.분을 갖는다 이러한 지분은 손해의 원상회복이 여기에 결합되는 경우에도 여전히 본질;적인 부분으로 남아 있게 된다”(Foucault, Ueberwachen und Strafen, Die Geburt desGefaengnisses, stw, 1989, S. 63).

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    가지고 국가 공형벌제도를 정착시켰기 때문이었다 이에 따라 피해자는 범.죄문제를 해결하는 형사절차의 무대뒤로 물러나고 그 무대의 전면에 국가가

    등장함으로써 범죄에 내재된 갈등을 국가 혹은 공공의 이익 와 가해자간의( )관계로 변환시켰던 것이다 범죄피해자가 피해를 변상받으려면 지루한 시간.과 감당하기 힘든 비용이 소모되는 민사절차를 다시 거쳐야 하고 가해자가,내는 벌금도 피해자가 아닌 국가의 금고에 들어가는 현실에서 피해자는 빈

    손으로 바라보기만 해야 한다.형사사법체계가 피해자의 만족효과나 구체적인 원상회복의 이익을 고려하

    지 않음으로써 생길 수 있는 어떤 구조적인 이익을 가지고 있지 않을까 하

    는 체계이론적인 문제제기는 제쳐두더라도2) 여기서 강력하게 제기되는 의,문은 손해를 입은 피해자의 회복요구에 응답하지 못하는 형사사법시스템의

    정당성에 대한 의문이다 눈에 보이지 않는 신의 명령위반이 신화이었듯이. ,피해자의 피해구제보다는 가해자의 처벌을 우선하는 규범의 이익 공공의,이익 혹은 체계의 이익은 무엇인가라는 의문이 끝없이 제기된다 재산상의.손해를 당하고 상처를 입고 피를 흘리는 구체적인 피해자의 이익을 배제한

    형사사법체계는 도대체 누구의 편인가 하는 회의가 들지 않을 수 없다 갈. “등의 탈국가화 재사인화 혹은 회복적 사법”( : Reprivatisierung) “ ”(Restorative

    등으로 압축된 슬로건에 나타난 범죄 및 형사사법시스템에 대한Justice)패러다임의 변화는 바로 전통적인 형사사법시스템에 대한 불신의 반영이라

    고 할 수 있다.이러한 패러다임의 변화에서 가장 주목할 만한 것은 범죄를 구체적인 개

    인에 대한 침해 로 이해하며(Verletzung einer konkreten Person) 3) 범죄에는,피해자와 가해자간의 개인적인 갈등이 내재되어 있다는 점이다 신체상해. ,모욕 절도 협박 등의 범죄들은 우선 현상적으로 보면 사회적 상호작용이지, ,만 이것은 직접적 당사자에 제한되어 있는 상호작용인 것이다 이러한 관점.

    2) 이에 관해서는 Sessar, Widergutmachen oder strafen, Einstellungen in der Bevoelkerungund der Justiz, Ein Forschungsbericht. 1992, S.1ff.

    3) Neumann, Die Stellung des Opfers im Strafrecht, Strafrechtspolitik: Bedingungender Strafrechtsreform, Winfried Hassemer(Hrsg.), 1987, S. 235; Zehr, RetributiveJustice, Restorative Justice, 1985(Umbreit, Restorative Justice ThroughVictim-Offender Mediation: A Multi-Site Assessment, in: Western Criminoloy

    의 도표참조Review1, http://wcr.sonoma.edu/v1n1/umbreit.html. at 5-7 ).

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    에서 보면 범죄의 대응전략을 전적으로 국가에게만 맡기는데 대한 비판이

    나 국가가 찬탈해간 갈등을 갈등의 당사자에게로 돌려주라는 요구, 4)는 바로현재의 갈등규율체계를 재고하라는 요청이라고 할 수 있다 형사사법체계의.지각변동을 가져올 새로운 갈등규율모델로서 오늘날 각광을 받고 있는 모델

    이 바로 피해자 가해자 조정제도이다‘ - ’ .

    피해자 가해자 조정제도의 현재2. -

    형사절차상의 피해자 가해자 조정은 피해자가 가해자와 조정적 협상의 기-초위에서 다시 화해하는 절차를 말한다5) 여기서 조정이란 손해에 대한 단.순한 전보가 아니라 가해자와의 사이에 파괴된 관계를 장래에 대해 생산적,이며 건설적으로 만들기 위한 중재 를 의미한다(Vermittlung, Schlichtung) .조정절차에서 도출된 합의는 따라서 원상회복의 약속만을 그 내용으로 하는

    것이 아니라 사과 후회 혹은 명예회복의 공개선언 및 일정한 작위 또는 부, ,작위에 대한 약속을 포함하기도 한다6).이와 같은 조정제도가 주목을 받기 시작한 것은 년 경 미국에서 제어1985

    라는 학자의 노력의 결과라고 할 수 있다(Zehr) 7) 당시 이 새로운 패러다임.에 대한 논의는 주로 북미에서 이루어졌고 유럽에서는 소규모의 학자들의,네트워크나 실무가들 사이에 이루어졌다 년 경 이탈리아에서 나토. 1990

    기금의 지원을 받아 행해진 한 국제회의에서 세계전역으로 확산되(NATO)고 있는 이 제도에 대한 관심과 분석이 이루어지기 시작했다 오스트리아. ,벨기에 캐나다 영국 핀란드 프랑스 독일 그리이스 이탈리아 네덜란드, , , , , , , , ,노르웨이 스코틀랜드 터어키 등 수많은 나라의 학자들과 실무가들이 이 제, ,도의 발전과 영향력에 대한 보고서를 발표했다 년 뉴질랜드의 법무부. 1995

    4) Christie, Conflicts as Property, in: British Journal of Criminology 17(1977), p. 1.5) 피해자와 가해자 사이의 직접적인 대화를 증진시키는 공통의 목표를 가지고 있다는 점에서 피해자 가해자 화해 로 불리기도 한다- (victim-offender reconciliation) (Gehm, Victim-OffenderMediation Programms: An Expliration of Practice and Theoretical Frameworks, in: WesternCriminology Review: http://wcr.sonoma.edu/v1n1/gehm.html. at 2).

    6) Fruehauf, Wiedergutmachung zwischen Taeter und Opfer. Eine neue Alternative inder strafrechtlichen Sanktionspraxis, 1988, S. 300.

    7) 앞의 논문Umbreit, , at 7.

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    장관은 이 문제를 심각하게 다루고 있는 보고서를 연방정책의 한 과제로 다

    루었고 년 월에는 벨기에의 루벵에서 소년에 대한 조정제도에 관한, 1997 5제 회 국제회의가 개최되었다 마침내 유엔의 한 하위위원회는 이 제도의1 .기본구상을 정밀하게 심사하고 있고 년도에 유엔의 한 회의에서 발표하2000기 위한 해결방안초안을 준비하고 있다8).

    피해자 가해자 조정제도의 도입에 따른 문제점3. -

    이미 우리나라의 형사절차에서도 오래전부터 피해자 가해자 조정제도에 유-사한 이른바 피해자 가해자 합의 가 비공식- (Victim-Offender Arrangement)적으로 인정되어 왔다 이 제도는 손해의 전보를 염두에 두고 피해자가 가.해자와의 화해를 통하여 형사절차를 종결시키거나 법관의 양형판단에서 가,해자에게 유리하게 되도록 하는 효과를 실무상 인정해 오고 있다 피해자가.가해자와의 합의를 통하여 가해자가 행한 피해변상에 만족하면 이른바 합의

    서를 작성하게 되고 이를 수사기관이나 판사에게 제출하면 기소이전에는,검사의 불기소처분 기소유예포함 을 내릴 수 있는 사유로 인정되고( ) 9) 기소이,

    8) 피해자 가해자 조정프로그램의 국제적 발전현황은 다음과 같다 출처 앞의- ( , Umbreit,논문, at 8).

    국가 프로그램 수

    오스트레일리아 5오스트리아 모든 관할건에서 인정

    벨기에 8캐나다 26영국 20핀란드 130프랑스 40독일 293뉴질랜드 모든 관할건에서 인정

    노르웨이 54남아프리카공화국 1스코틀랜드 2미국 291

    9) 형사소송법 제 조 항은 검사는 형법 제 조 형을 정함에 있어서는 다음의 사항을247 1 “ 51 (참작하여야 한다 범인의 연령 성행 지능과 환경 피해자와의 관계 범행의. 1. , , , 2. , 3.동기 수단과 결과 범행후의 정황 의 사항을 참작하여 공소를 제기하지 않을 수, , 4. )있다 고 함으로써 기소편의주의를 취하고 있다” .

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    후에라도 만약 문제의 범죄가 친고죄 혹은 반의사불벌죄인 경우에는 합의가

    고소취소로 이어지면 판사는 공소기각의 판결을 내릴 수 있게 되고 이러한, ,사정이 존재하지 않더라도 피의자의 신병을 불구속으로 하는 사유로 혹은

    양형단계에서 형을 감경시킬 수 있는 사유10)로 고려할 수 있다.그러나 이러한 합의제도는 어디까지나 실체형법이나 형사소송법 어디에도

    그 근거규정11)을 가지고 있지 않는 것으로서 철저히 당사자의 자율에 맡겨져 있는 분야이다 검사 또는 판사는 형사절차에서 관련규정을 준용함으로.써 앞에서 말한 법적 효과를 부과할 수 있는데 불과한 것이다.이와 같이 법률의 규정에는 없지만 관행적인 제도로 정착되어 있는 합의

    제도는 법률의 규율영역바깥에서 기능하고 있기 때문에 합의제도�