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Thomas Ferber Darmstadt, September 2012 Grundlagen des Vergaberechts

Grundlagen Vergaberecht

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Der Vortrag gibt einen Einblick in das Regelwerk des Vergaberechts und zeigt den Zusammenhang zwischen globalen Vereinbarungen wie dem Government Procurement Agreement, den europäischen Richtlinien sowie der deutschen Gesetzgebung und Vergabeverordnungen.

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Page 1: Grundlagen Vergaberecht

Thomas Ferber

Darmstadt, September 2012

Grundlagen des Vergaberechts

Page 2: Grundlagen Vergaberecht

Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 2

Vergaberechtsübersicht

Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht

GWB Teil 4

Nationales Recht

HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO

VgV Verw.-Vorschriften

VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),

VOF

VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)

SektVO VSVgV

VOB/A 3. Abschn.

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Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 3

Vergaberechtsübersicht

Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht

GWB Teil 4

Nationales Recht

HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO

VgV Verw.-Vorschriften

VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),

VOF

VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)

SektVO VSVgV

VOB/A 3. Abschn.

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Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 4

GPA

● Mit Wirkung zum 1. Januar 1996 ist die Europäische Union dem WTO-Vergabeabkommen (GPA) beigetreten.

● Das GPA (Government Procurement Agreement) ist eine Vereinbarung der Europäischen Union und weiterer 14 Mitglieder der Welthandelsorganisation über die diskriminierungsfreie, transparente und rechtsstaatliche Vergabe von öffentlichen Aufträgen.

● In dieser Vereinbarung ist die Auftragshöhe, ab der die Regeln gelten sollen, die sogenannten Schwellenwerte, in Sonderziehungsrechten (SZR) festgeschrieben.

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Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 5

GPA-Schwellenwerte in SZR

Bauleistungen

5.000.000 SZR 400.000 SZR 130.000 SZR 200.000 SZR

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Sektorenbereich (Trinkwasser,Energie-versorgung, Verkehr)

Oberste und ObereBundesbehörden

Sonstige

Die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) eingeführte Währungseinheit SZR (Sonderziehungsrecht; englisch: SDR = Special Drawing Right) ist eine künstliche Währung und wird durch einen Währungskorb wichtiger Weltwährungen (US-Dollar, Euro, Pfund Sterling und Yen) definiert. Für den Fünfjahreszeitraum 2011-2015 ist die folgende Gewichtung vereinbart: US-Dollar = 41,9%, EURO = 37,4%, Yen = 9,4%, Pfund Sterling= 11,3%.

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Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 6

Kursschwankungen zwischen SZR und EURO

● In den Richtlinien der Europäischen Union werden die Schwellenwerte in Euro angegeben.

● Zum Ausgleich der Kursschwankungen zwischen Sonderziehungsrechten (SZR) und Euro werden die EU-Schwellenwerte von der Kommission alle zwei Jahre überprüft und bei Bedarf geändert.

Page 7: Grundlagen Vergaberecht

Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 7

Vergaberechtsübersicht

Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht

GWB Teil 4

Nationales Recht

HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO

VgV Verw.-Vorschriften

VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),

VOF

VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)

SektVO VSVgV

VOB/A 3. Abschn.

Page 8: Grundlagen Vergaberecht

Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 8

Neufestsetzung der Schwellenwerte

● Gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2004/18/EG bzw. Artikel 69 der Richtlinie 2004/17/EG überprüft die Kommission alle zwei Jahre ab Inkrafttreten der Richtlinie und setzt diese, soweit erforderlich, nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren neu fest.

● Die Berechnung dieser Schwellenwerte beruht auf dem durchschnittlichen Tageskurs des Euro ausgedrückt in SZR während der 24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Der so neu festgesetzte Schwellenwert wird, sofern erforderlich, auf volle Tausend Euro abgerundet, um die Einhaltung der geltenden Schwellenwerte zu gewährleisten, die in dem Übereinkommen vorgesehen sind und in SZR ausgedrückt werden.

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Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 9

Schwellenwerte 2012 im Überblick

Bauleistungen

5.000.000 Euro 400.000 Euro 130.000 Euro 200.000 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Sektorenbereich (Trinkwasser,Energie-versorgung, Verkehr)

Oberste und ObereBundesbehörden Sonstige

Die europäischen Schwellenwerte gemäß VERORDNUNG (EG) Nr. 1251/2011 DER KOMMISSION vom 30. November 2011

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Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 10

Wichtige EU-Vergabe-Richtlinien

● Richtlinie 2004/17/EG: Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung.

● Richtlinie 2004/18/EG: Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.

● Richtlinie 2009/81/EG: Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteitigung und Sicherheit.

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Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 11

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Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht

GWB Teil 4

Nationales Recht

HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO

VgV Verw.-Vorschriften

VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),

VOF

VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)

SektVO VSVgV

VOB/A 3. Abschn.

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Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 12

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB

● Umsetzung der europäischen Vergaberichtlinien in deutsches Recht

● Wettbewerbsgrundsatz

● Transparenzgebot

● Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgrundsatz

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Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 13

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB

Mit dem GWB, vierter Teil werden die wesentlichen Grundsätze der Vergabeverfahren und des Rechtschutzes bei Vergabeverfahren geregelt und teilt sich in drei Abschnitte auf:

1. Abschnitt: Vergabeverfahren (§§ 97 – 101b)

2. Abschnitt: Nachprüfungsverfahren (§§ 102 -124)

3. Abschnitt: Sonstige Regelungen (§§ 125 - 129b)

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Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 14

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EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht

GWB Teil 4

Nationales Recht

HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO

VgV Verw.-Vorschriften

VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),

VOF

VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)

SektVO VSVgV

VOB/A 3. Abschn.

Page 15: Grundlagen Vergaberecht

Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 15

Sektorenverordnung - SektVO

§ 1 SektVO: Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Sie trifft nähere Bestimmungen über die Vergabe von Aufträgen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden. Bau- und Dienstleistungskonzessionen sind nicht umfasst.

(2) Die Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, die in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 64) geändert worden ist, festgelegt und nach Artikel 69 der Richtlinie jeweils angepasst sind und gelten.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge im Sinne des § 99 Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

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Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 16

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EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht

GWB Teil 4

Nationales Recht

HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO

VgV Verw.-Vorschriften

VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),

VOF

VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)

SektVO VSVgV

VOB/A 3. Abschn.

Page 17: Grundlagen Vergaberecht

Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 17

Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV

§ 1 VSVgV: Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen im Sinne des § 99 Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, soweit diese Aufträge nicht gemäß § 100 Absatz 3 bis 6 oder § 100c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dem Anwendungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entzogen sind.

(2) Erfasst sind Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden (EU-Schwellenwerte). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union im Bundesanzeiger bekannt.

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Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 18

Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV

§ 2 VSVgV: Anzuwendende Vorschriften für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge

(1) Für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

(2) Für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen sind die §§ 1 bis 4, 6 bis 9 und 38 bis 42 sowie 44 bis 46 anzuwenden. Im Übrigen ist Abschnitt 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2011 (BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011; Banz AT 07.05.2012 B1) anzuwenden.

Page 19: Grundlagen Vergaberecht

Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 19

Vergaberechtsübersicht

Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht

GWB Teil 4

Nationales Recht

HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO

VgV Verw.-Vorschriften

VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),

VOF

VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)

SektVO VSVgV

VOB/A 3. Abschn.

Page 20: Grundlagen Vergaberecht

Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 20

Vergabeverordnung VgV

● Die VgV hat im Wesentlichen eine Scharnier-funktion zwischen GWB und Vergabeordnungen VOL, VOB, VOF.

● Welche Verdingungsordnung im Einzelnen für eine Auftragsvergabe gilt - man spricht vom sog. Schubladenprinzip -, wird in §§ 4-6 VgV geregelt.

Page 21: Grundlagen Vergaberecht

Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 21

Vergabeordnung VgV

Page 22: Grundlagen Vergaberecht

Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 22

Vergabearten

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Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 23

Verdingungs-/Vergabeordnungen

● In den Vergabeordnungen VOL, VOB, VOF sind die Regeln zur Auftragsvergabe enthalten.

● Keine staatlichen Normen, weder Verordnungen noch Satzungen noch gar gesetzliche Vorschriften.

● Sie werden von den Verdingungsausschüssen verabschiedet.

Page 24: Grundlagen Vergaberecht

Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 24

VOL

Page 25: Grundlagen Vergaberecht

Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 25

VOB

Page 26: Grundlagen Vergaberecht

Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 26

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EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht

GWB Teil 4

Nationales Recht

HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO

VgV Verw.-Vorschriften

VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),

VOF

VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)

SektVO VSVgV

VOB/A 3. Abschn.

Page 27: Grundlagen Vergaberecht

Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 27

Page 28: Grundlagen Vergaberecht

Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 28

Liefer- und Dienstleistungen gemäß VOL/A

Page 29: Grundlagen Vergaberecht

Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 29

Liefer- und Dienstleistungen gemäß VOL/A

Page 30: Grundlagen Vergaberecht

Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 30

Bauleistungen gemäß VOB/A

Page 31: Grundlagen Vergaberecht

Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 31

Sektorenauftraggeber

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Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 32

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Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht

GWB Teil 4

Nationales Recht

HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO

VgV Verw.-Vorschriften

VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),

VOF

VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)

SektVO VSVgV

VOB/A 3. Abschn.

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Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 33

Zur Rechtsnatur des Vergaberechts

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Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 34

Zur Rechtsnatur des Vergaberechts

Verwaltungsverfahren?

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Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 35

Zur Rechtsnatur des Vergaberechts

● Obwohl Ausschreibungsverfahren streng formalisiert sind, handelt es sich nicht um Verwaltungsverfahren.1

● Der Einkauf von Leistungen vollzieht sich nicht nach dem öffentlichen Recht. Stattdessen werden zivilrechtliche Verträge geschlossen.1

● Der Vertrag kommt durch Zuschlag zustande.

1) Heiermann/Zeiss/Kullack/Blaufuß. Praxiskommentar Vergaberecht, S. 19, 2. Auflage 2008

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Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 36

Ausschreibungsverfahren

Veröffentlichung einer Ausschreibung

=

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Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 37

Ausschreibungsverfahren - Bekanntmachung

Veröffentlichung einer Ausschreibung

=

Einladung an die Bieter Angebote abzugeben

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Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 38

Ausschreibungsverfahren – Angebote der Bieter

Die Angebote der Bieters im Ausschreib-ungsverfahren sind Angebote im Sinne des Zivilrechts und es gelten §§ 145-149 BGB.

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Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 39

Ausschreibungsverfahren - Zuschlag

Der Zuschlag durch den Auftraggeber stellt die Annahme des Angebotes dar(§§ 150 ff. BGB).

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Grundlagen des VergaberechtsSeptember 2012 Seite 40

Pacta sund servanda

● Der Grundsatz pacta sunt servanda gehört zu den unverzichtbaren Grundstrukturen des Vertragsrechts.

● Die Vertragsparteien können sich nicht durch einseitige Erklärung von der Bindung an den abgeschlossenen Vertrag lösen.

● Zur Aufhebung bedarf es wie beim Abschluss des Vertrages grundsätzlich einer Willensübereinstimmung der Parteien.

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Thomas Ferber [email protected]://www.fachverlag-ferber.dehttp://www.fachverlag-ferber.blogspot.de/https://twitter.com/t_ferber

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