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P A T E N T R E C H T. Was ist ein Patent ?. Ein Patent ist ein Schutzrecht an einer Erfindung , welche die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 PatG erfüllt. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: P A T E N T R E C H T

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HUNGARY POLAND ROMANIA SLOVAKIA TURKEY

Patentrecht

Dr. Thomas RUHM, LL.M.

Page 2: P A T E N T R E C H T

Inhalt

Einleitung

Patent

Erwerb des Patentrechts

Inhalt des Patentrechts

Ăśbertragung des Patentrechts

Rechtsverlust

Page 3: P A T E N T R E C H T

Einleitung – Geschichte

Mittelalter: Erfinderschutz nur mittels Zunftrechten

Privilegienwesen:- Erfinderprivilegien verliehen vom Kaiser: Verwertungsrechte

1810 Privilegiengesetz, europaweit fĂĽhrend

1899 Patentgesetz (1847 wiedereingefĂĽhrt, 1970 wiederverlautbart, zahlreiche Novellen)

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Einleitung – Rechtsquellen

PatG, PatV-EG, PAnwG, PPG, SchZG

PAG – PAGV, PAV, TRFV

Gemeinschaftspatent-Verordnungen- Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, keine gesonderte

Validierung in den MS

EU-Produktpiraterie-VO, DurchfĂĽhrungs-VO, SchZ-VO fĂĽr Arzneimittel

RL ĂĽber Topografien von Halbleitererzeugnissen (HlSchRL), Biotechnologie-RL, Rechtsdurchsetzungs-RL, Gemeinschaftskodex fĂĽr Humanarzneimittel

PVĂś, TRIPS, EPĂś

PCT, IPC, PLT, Budapester Vertrag

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Einleitung – Behörden

Ă–sterreichisches Patentamt- Technische Abteilung fĂĽr Verfahren zur Erteilung von Patenten und

Einspruchsverfahren

- Rechtsabteilung fĂĽr Verfahren bzgl der Ăśbertragung der Rechte und andere VerfĂĽgungen

- Nichtigkeitsabteilung für Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung und Feststellungsanträge

Berufung / Rekurs an OLG Wien

Revision / Revisionsrekurs an OGH

HG Wien für zivilrechtliche Ansprüche, LG für Strafsachen Wien in Strafsachen nach § 159 PatG

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Patent

§ 1 PatG: Schutz von neuen Erfindungen, die sich nicht naheliegend aus dem Stand der Technik ergeben und die gewerblich anwendbar sind- Nicht: Entdeckungen, menschlicher Körper, ästhetische

Formschöpfungen, Pläne und Regeln für Spiele, Wiedergabe von Informationen

Naturrechts- oder Eigentumstheorie: Erfindung als Ausdruck der Persönlichkeit des Erfinders

Belohnungstheorie: wegen sozialer Gerechtigkeit soll Erfinder fĂĽr seinen nĂĽtzlichen Dienst belohnt werden

Anspornungstheorie: Förderung des technischen Fortschritts

Offenbarungstheorie

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Patent

Gewerbliche Anwendbarkeit (§ 1 PatG)- Muss der gewerblichen Vervielfältigung zugänglich sein

Neuheit (§ 3 PatG)- Gehört nicht zum Stand der Technik

• Technik = planmäßige Nutzung von Naturkräften zur Herbeiführung eines Erfolges

• Stand der Technik = alles was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag zugänglich war (absoluter Neuheitsbegriff)

• Erfinder selbst kann die Neuheit durch Veröffentlichung zerstören

Erfindungshöhe (§ 1 PatG)- Lösung darf für einen Fachmann nicht nahe liegen

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Patent

Sachpatent- Schutz eines räumlich fassbaren Gegenstands, Herstellungsart egal

- Stoffe, Arbeitsmittel, räumliche Anordnung von Körpern, elektrische Schaltungen, auch lebende Materie

Verfahrenspatent- Schutz eines zeitlichen Ablaufs von Vorgängen, durch die auf eine

Sache eingewirkt wird

- Erfasst sind auch durch das Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnisse

• Bis zum Beweis des Gegenteils gilt jedes Erzeugnis mit gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt

Verwendungspatent- Schutz der Verwendung neuer Sachen, zB in Biochemie

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Erwerb des Patentrechts

Anmeldungsvoraussetzungen- Schriftlich ( § 87 PatG)

- Offenbarungsgrundsatz (§ 87a PatG): Erfindung muss so deutlich offenbart werden, dass sie ein Fachmann ausführen kann

- Einheitlichkeitsgrundsatz (§ 88 PatG): nur eine einzige Gruppe von Erfindungen in der Anmeldung, technischer Zusammenhang

- Priorität mit dem Tag der ordentlichen Anmeldung (§ 93 PatG)

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Erwerb des Patentrechts

Gesetzmäßigkeitsprüfung (§ 99 PatG)- Formelle Prüfung der Anmeldung, keine Prüfung ob der Anmelder

Anspruch auf Eintragung hat

- Verbesserungs- / Äußerungsauftrag bei Mängeln

Veröffentlichung:- Nach Ablauf von 18 Monaten

- Recherchenbericht des Ă–PA

- Veröffentlichung der Patentschrift, Eintragung im Patentregister, Ausstellung der Patenturkunde, Bekanntmachung im PBI

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Erwerb des Patentrechts

Einspruchsverfahren (§ 102 PatG)- Binnen vier Monaten ab der Bekanntmachung der Erteilung des Patents

- GrĂĽnde:

• Mangelnde Patentierbarkeit

• Undeutliche / unvollständige Offenbarung, Unausführbarkeit

• Gegenstand der Anmeldung geht über den Inhalt der Anmeldung hinaus

• Keine Zugänglichkeit bei biologischem Material

- Einsprecher hat vollen Beweis zu erbringen

- Ex tunc Widerruf des Patents bei Erfolg des Einspruchs

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Inhalt des Patentrechts

Schutzbereich- Bundesgebiet (aber: Gemeinschaftspatent)

Schutzdauer (§ 28 PatG)- Höchstens 20 Jahre ab dem Anmeldetag

- JahresgebĂĽhr

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Inhalt des Patentrechts

Ausschließungs- bzw Verbietungsrecht (§ 22 PatG)- Andere davon ausschließen, ohne Zustimmung den Gegenstand

betriebsmäßig herzustellen / in Verkehr zu bringen / feilzuhalten / zu gebrauchen / einzuführen / zu besitzen

• Ausgenommen Studien und Versuche zur Arzneimittelzulassung

- AusschlieĂźungsrecht bezieht sich bei Verfahrenspatenten auch auf unmittelbar hergestellte Erzeugnisse

Vorbenutzerrecht (§ 23 PatG)- Keine Wirkung des Patents gegenüber demjenigen, der es zur Zeit der

Anmeldung gutgläubig verwendet hat

- Anspruch auf urkundliche Anerkennung

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Inhalt des Patentrechts

Patentrechtliche AnsprĂĽche

Anspruchsberechtigte (§ 4 PatG)- Erfinder (Rechtsnachfolger)

• bis zum Beweis des Gegenteils gilt erster Anmelder als Erfinder

• Schutz der Erfinderehre: Anspruch auf Nennung als Erfinder, höchstpersönlich

• Rechtliche Verhältnisse von Teilinhabern richten sich nach ABGB

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Inhalt des Patentrechts

Zivilrechtliche Ansprüche- Unterlassung (§ 147 PatG)

• gegen den unmittelbaren Rechtsverletzer, Verschulden nicht erforderlich

- Beseitigung (§ 148 PatG)

• Auf Kosten des Verletzers

• Vernichtung der Gegenstände und der zur Herstellung dienenden Werkzeuge, wenn nicht in dingliche Rechte Dritter eingegriffen wird

- Urteilsveröffentlichung (§ 149 PatG)

• Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses

Interesse ist gegeben, wenn die Veröffentlichung ein geeignetes Mittel darstellt, um die Nachteile der Patentrechtsverletzung zu beseitigen

• auf Kosten des Gegners

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Inhalt des Patentrechts

- Entgelt, Schadenersatz, Gewinn (§ 150 PatG)

• Angemessenes Entgelt: Vergütung für die ungerechtfertigte Verwendung (§ 1041 ABGB), Höhe orientiert an Lizenzgebühr

• Schadenersatz einschließlich entgangenen Gewinns (bei Verschulden)

Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann der Verletzte unabhängig vom Schadensnachweis das Doppelte des Entgelts verlangen

Bei leichtem Verschulen nur Herausgabe des Gewinns, wenn der Schadensnachweis nicht gelingt

Auch Ersatz des immateriellen Schadens

• Herausgabe des Gewinns (bei Verschulden)

- Rechnungslegung (§ 151 PatG)

• Geltend gemacht mit Stufenklage

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Inhalt des Patentrechts

- Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg (§ 151a PatG)

• Gegen jeden, der das Patent rechtswidrig benutzt; verschuldensunabhängig

• Wenn nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung und wenn kein Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht

- Einstweilige Verfügungen (§ 151b PatG, Rechtsdurchsetzungs-RL)

• Zur Sicherung der Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns

• Zur Sicherung von Beweismitteln

• Ohne Anhörung des Gegners, wenn durch eine Verzögerung ein irreversibler Schaden entstehen würde

- Unternehmerhaftung (§ 152 PatG)

• Unternehmer passivlegitimiert bei Klage auf Unterlassung, wenn in seinem Betrieb von Bediensteten eine Patentrechtsverletzung begangen wird

• Pflicht zur Zahlung von Entgelt und zur Erteilung von Auskunft (außer bei Nichtwissen und Nichtbereicherung)

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Inhalt des Patentrechts

Feststellungsantrag (§ 163 PatG)- Negativ: vom Hersteller / Verkäufer / etc. einer Ware gegen den Inhaber

des Patents auf Feststellung, dass der Gegenstand nicht unter das Patent fällt

- Positiv: vom Patentinhaber gegen jeden Hersteller / Verkäufer / etc. auf Feststellung, dass der Gegenstand unter das Patent fällt

Strafrechtlicher Patentschutz (§ 159 PatG)- Privatanklage

- Geldstrafe, Freiheitsstrafe bei gewerbsmäßiger Begehung

- Unternehmensinhaber strafbar, wenn er eine Verletzung seiner Bediensteten nicht verhindert

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Ăśbertragung des Patentrechts

§ 33 PatG:- Patentrecht ist vererbbar, kein Heimfallsrecht

- Rechtsgeschäft, richterlicher Ausspruch oder letztwillige Verfügung

• Ganz oder zu ideellen Teilen

- Pfandrechte möglich, konstitutive Eintragungswirkung

Doppelerfindung: der erste Anmelder gilt (widerlegbar) als Erfinder, bei mehreren Erfindern geht die frĂĽhere Anmeldung vor

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Ăśbertragung des Patentrechts

Dienstnehmererfindung (§ 7 PatG)- Erfindung gehört zu dienstlichen Obliegenheiten oder

- Dienstnehmer wurde durch seine Tätigkeit zur Erfindung angeregt oder

- Erfindung wurde durch Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert

- Vereinbarungen zur Ăśbertragung des Anspruchs auf Patenterteilung auf den Dienstgeber (schriftlich oder Kollektivvertrag)

• Mitteilungspflicht, wenn künftige Erfindungen erfasst sein sollen

- Angemessene besondere VergĂĽtung fĂĽr den Dienstnehmer

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Ăśbertragung des Patentrechts

Lizenz (§ 35 PatG)- Benutzung des Patents einem Dritten überlassen

- Dauerschuldverhältnis

- Einfache / ausschließliche Lizenzverträge

- Konstitutive Wirkung der Eintragung gegenĂĽber Dritten

Zwangslizenz (§ 36 PatG)- Wenn eine Erfindung nicht verwertet werden kann, ohne ein älteres

Patent zu verletzen

• Wenn die jüngere Erfindung ein wichtiger technischer Fortschritt ist und erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat

- Zwangslizenz bei NichtausĂĽbung einer patentierten Erfindung

- Anspruch auf Lizenz von jedermann, wenn im öffentlichen Interesse geboten

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Rechtsverlust, Löschung

Zeitablauf, Nichtzahlung der Jahresgebühr, Verzicht (§ 46 PatG)

Rücknahme (§ 47 PatG)- Wenn Einräumung von Zwangslizenzen nicht reicht, um die Ausübung

der Erfindung im Inland zu sichern

- Erst zwei Jahre nach Einräumung der Zwangslizenz

Nichtigerklärung (§ 48 PatG)- Gründe:

• Gegenstand ist nicht patentierbar

• Erfindung ist nicht deutlich genug offenbart

• Gegenstand des Patents geht über Inhalt der Erfindung hinaus

• Biologisches Material ist nicht ständig zugänglich

- Jedermann antragsberechtigt

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Rechtsverlust, Löschung

Aberkennung- Bei Nachweis, dass

• Dem Anmelder die Erteilung nicht zustand

• Der Inhalt der Anmeldung von einem anderen ohne Einwilligung übernommen wurde

• Übertragung statt Aberkennung kann beantragt werden

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