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MarketingMarketing
Pharmazeutisch-kaufmännische Pharmazeutisch-kaufmännische AngestellteAngestellte
02. Dezember 2003
© Thomas WullengerdRudolf-Rempel-Berufskolleg, Bielefeld
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PKA
ÜbersichtÜbersicht
Sortimentsgestaltung Preisgestaltung Dienstleistung Werbung Heilmittelwerbegesetz Lebensmittelgesetz Ladenschlussgesetz Unlauterer Wettbewerb
02. Dezember 2003
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PKA
Sortiment: Sortiment: alle Waren, die ein Handelsbetrieb führt/verkauft
Arzneimittel verschreibungspflichtige
apothekenpflichtige
freiverkäufliche
apothekenübliche Waren
SortimentsgestaltungSortimentsgestaltung
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PKA
Sortimentsbreite: Sortimentsbreite: Anzahl unterschiedlicher Warengruppen
Sortimentstiefe:Sortimentstiefe: Anzahl unterschiedlicher Marken, Preislagen und Packungsgrößen
SortimentspräsentationSortimentspräsentation Sichtwahl
Freiwahl
Schaufenster
SortimentsgestaltungSortimentsgestaltung
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PKA
EinteilungEinteilung (wie bei der Sortimentsgestaltung) Arzneimittel
verschreibungspflichtige
apothekenpflichtige
freiverkäufliche
apothekenübliche Waren
PreisgestaltungPreisgestaltung
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PKA
GrundsätzeGrundsätze und RegelnRegeln: Preise des Nebensortiments haben Signalfunktion
nachfrageorientierte Preisbildung
Sonderangebote besonders präsentieren aber nicht zu aufdringlich
konkurrenzorientierte Preise
Auf- bzw. Abrunden krummer Preise
Preise gut sichtbar aufstellen
höhere Preise vertreten können (Sandwichtechnik)
Angebote wechseln, an Jahreszeiten angepasst
PreisgestaltungPreisgestaltung
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PKA
Fach- und SachkompetenzFach- und Sachkompetenz
GlaubwürdigkeitGlaubwürdigkeit
Fähigkeit zur KommunikationFähigkeit zur Kommunikation
Beispiele
DienstleistungDienstleistung
Blutdruckmessungen, Blut- und Cholesterintests
Messen von Stützstrümpfen
Bring-/Botendienste
Kundenkarten, Monatsrechnung
Entsorgung von Altmedikamenten, Fieberthermometern usw.
Verleih von Babywaagen, Milchpumpen usw.
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PKA
Werbemöglichkeiten Werbemöglichkeiten innerhalb der Apotheke Gestaltung des Schaufenster
Apothekenlogo
Auftreten des Personals
Gestaltung der Offizin
Handzettel, Flugblätter, Kundenzeitschriften
...
WerbungWerbung
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PKA
WerbegrundsätzeWerbegrundsätze Werbeaussage muss wahr sein
Werbung soll klar, verständlich und eindeutig formuliert sein
Werbemaßnahmen sollen abgestimmt sein
Werbeausgaben müssen angemessen sein
Werbemaßnahmen sollen wirksam sein
WerbungWerbung
A I DA
AttentionInterestDesireAction
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Publikumswerbung Publikumswerbung in Fachkreisen
LaienwerbungLaienwerbung
Regelungen im HWG Regelungen im HWG (Beispiele): Verbot der irreführende Werbung (§ 3 HWG)
Angaben, die in einer Werbung für Arzneimittel enthalten sein müssen (§ 4 HWG)
Verbot der Werbung für andere Arzneimittel auf einer Packungsbeilage (§ 4a HWG)
Für homöopathische Arzneimittel darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden (§ 5 HWG).
Unzulässig ist Werbung mit zweifelhaften Gutachten oder Zuwendungen und Werbegaben (§§ 6, 7 HWG).
Heilmittelwerbegesetz (HWG)Heilmittelwerbegesetz (HWG)
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PKA
Weitere Regelungen im HWG Weitere Regelungen im HWG (Beispiele): Verbot der Werbung für Arzneimittel, die über den
Versandhandel bezogen werden (§§ 8, 9 HWG)
Verbot der Werbung für Behandlungen auf Grund von Ferndiagnosen (§§ 8, 9 HWG)
Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, Arzneimittel gegen Schlaflosigkeit, psychische Störungen usw. nur in Fachkreisen (§ 10 HWG).
§ 11 HWG nennt weitere 15 Punkten mit denen außerhalb von Fachkreisen nicht geworben werden darf
Außerhalb von Fachkreisen keine Werbung für Arzneimittel gegen bestimmte Krankheiten und Leiden (§ 12 und Anlage HWG).
Heilmittelwerbegesetz (HWG)Heilmittelwerbegesetz (HWG)
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PKA
Verbot der gesundheitsbezogene Werbung für Verbot der gesundheitsbezogene Werbung für Lebensmittel mit Lebensmittel mit (§ 18 LFGB)
Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen,
Hinweisen auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten,
Krankengeschichten oder Hinweisen auf solche,
Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweisen auf solche Äußerungen,
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstän- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstän-
de- u. Futtermittelgesetzbuchde- u. Futtermittelgesetzbuch
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PKA
Verbot der gesundheitsbezogene Werbung für Verbot der gesundheitsbezogene Werbung für Lebensmittel mit Lebensmittel mit (§ 18 LFGB)
Lebensmittel-, Lebensmittel-, Bedarfsgegenstän- Bedarfsgegenstän- de- u. Futtermittelgesetzbuchde- u. Futtermittelgesetzbuch
bildlichen Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln.
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Verkaufsstellen müssen geschlossen bleiben Verkaufsstellen müssen geschlossen bleiben (§ 3) an Sonn- und Feiertagen
montags bis samstags jeweils bis 6 Uhr und ab 20 Uhr
am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr
ApothekenApotheken (§ 4) dürfen an allen Tagen durchgehend geöffnet sein
aber nur ein eingeschränktes Warensortiment verkaufen
Ladenschlussgesetz Ladenschlussgesetz
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Vorschriften des UWGVorschriften des UWG: Verbot unlauteren Wettbewerbs zum Nachteil der
Mitbewerber, Verbraucher oder anderer Marktteilnehmer (§ 3 UWG)
Unlauter im Sinne des § 3 UWG sind auch: irreführende Werbung (§ 5 UWG)
vergleichende Werbung, wenn sie bestimmte Grenzen überschreitet (§ 6 UWG)
unzumutbare Belästigungen durch Werbung (§ 7 UWG)
Gesetz gegen den unlauteren Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Wettbewerb (UWG)
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EndeEnde
Vielen Dank für eure/Ihre AufmerksamkeitVielen Dank für eure/Ihre Aufmerksamkeit
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