The Power of the Crowd - Junge Wirtschaft · 2017-03-16 · The Power of the Crowd 20.01.2016 RA...

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The Power of the Crowd

20.01.2016 RA Dr. Günther Gast 1

Das neue Crowd-Funding-Gesetz Rechtliche Rahmenbedingungen

RA Dr. Günther Gast

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Rechtlicher Rahmen Alternativfinanzierungsgesetz - AltFG BGBl I Nr 114 vom 14.08.2015: - Alternativfinanzierungsgesetz - Änderung des Kapitalmarktgesetzes

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1. Welche alternativen Finanzierungen kennt das AltFG

• Aktien • Anleihen • Geschäftsanteile an Kapitalges. (AG, GmbH) und Genossenschaften • Genussrechte • stille Beteiligungen • Nachrangdarlehen -> nicht das Instrument der Finanzierung, der „Vorgang“ der

Finanzierung ist somit „alternativ“

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2. Was ist somit die „alternative Neuigkeit“ des AltFG

• Reduzierung der Prospektpflicht und • Ersatz der kostenintensiven Kapitalmarktprospekts • durch andere Anlegerschutzvorschriften

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3. Voraussetzungen zur Anwendung des AltFG

• Emittent ist ein mittleres oder kleineres Unternehmen iSd Empfehlung 2003/361/EG: < 250 MitarbeiterInnen

• kein freiwilliges Prospekt iSd § 7 Abs 8 KapitalmarktG • alternatives Finanzinstrument (s S 4) • kein unbedingter Rückzahlungsanspruch (außer Anleihe) • keine Nachschussverpflichtung (außer Genossenschaft) • Finanzierung < € 1,5 Mio / € 250.000,- (s S 7)

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Anwendungsbereich des AltFG

Aktien, Anleihen sonstige alternative Finanzierungen Genossenschaftsanteile

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100.000

250.000

750.000

1.500.000

5.000.000

keine Verpflichtungen

AltFG

vereinfachtes Prospekt Schema F KMG

KMG

4. Informationspflichten und Kontrolle

• Emittenten müssen ein Informationsblatt gemäß AltF-InfoV erstellen

• mit eindeutigen, zutreffenden, redlichen Informationen • verständlich und vollständig • kohärent und ausgewogen (Vorteile und Risiken) • Kontrolle durch Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder,

Notare, Wirtschaftskammer, Vermögensberater 8 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast

5. Maximaler Investitionsbetrag

• insgesamt max € 1,5 Mio (s S 7) • pro Verbraucher max € 5.000,- / 12 Monaten

außer Anleger erklärt, dass er max das 2-fache seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens über 12 Monate oder max 10% seines Finanzanlagevermögens investiert

• pro institutionellem Anleger oder juristische Person, die kein Verbraucher ist, auch > € 5.000,-

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6. Rücktrittsrecht

• Verbraucher können bis zu 2 Wochen ab - Erhalt der Informationen - Belehrung über das Rücktrittsrecht vom Vertrag zurücktreten

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7. Veröffentlichung des Jahresabschlusses

• Jene Unterlagen, die auch im Firmenbuch einsehbar sind, müssen veröffentlicht werden

• unverzüglich ab Veröffentlichung im Firmenbuch • Firmenbuchauszug muss nur veröffentlicht werden, wenn

einer vorhanden ist

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8. Mitteilung an VKI

• Informationen und Jahresabschluss sind dem VKI zur Kenntnis zu bringen

• per E-Mail an altfg@vki.at

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9. Geldwäsche

• gewerblichen Bestimmungen zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind einzuhalten

• Identität der Anleger muss festgestellt werden, außer Emissionen über Crowdinvesting-Plattformen

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Praktische Beispiele • Crowdfunding oder Crowdinvesting iwS:

eine Vielzahl von Personen als Kapitalgeber werden über Internet aufgerufen, eine bestimmte Aktion auch mit kleinen Beträgen zu finanzieren.

• Organisatoren des Funding: Crowding-Plattformen

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1. Crowdfunding

a) für eigene, gemeinnützige Zwecke • Spendensammlungen durch den Crowdfunder bedürfen

keiner Gewerbeberechtigung • keine Gewerbsmäßigkeit • ideelle Gegenleistung schadet nicht zB: SOS Kinderdorf sammelt im Internet

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1. Crowdfunding

b) für gemeinnützige Vereine und Körperschaften • Spendensammlungen über Crowdfunding-Plattformen

sind gewerblich: freies Gewerbe einer Werbeagentur, PR-Agentur, Sponsoringagentur

• ideelle Gegenleistung schadet nicht zB: meinespende.at

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1. Crowdfunding c) für kommerzielle Zwecke, aber ohne Rückzahlung • Spendensammlungen für kommerzielle Zwecke über

Plattformen ohne finanziellen Rückfluss sind keine Veranlagung iSd KMG

• Rückfluss in nicht-monetärer Zuwendung • keine Investition, kein gemeinsames Risiko zB: für die Entwicklung eines Produktes wird gespendet, ab einer bestimmten Summe gibt es ein Produkt; zB Fluxo

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2. Crowdinvesting • Kapital für Dritte für kommerzielle Zwecke • wird über eine Plattform aufgebracht • monetärer Rückfluss wird vereinbart • idR reglementierte gewerbliche Vermögensberatung oder

Konzession für Wertpapierdienstleistungserbringung -> Regelung des AltFG;

Crowdfunding wird nicht vom AltFG geregelt!

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Vorschriften für Crowdinvesting-Plattformen (CiP)

• Emittenten können mit Crowdinvesting-Plattformen (CiP) zusammenarbeiten

• Vermittlung von alternativen Finanzinstrumenten über eine Website (keine Beratung!)

• Berechtigung als gewerblicher Vermögensberater oder • Konzession für Wertpapierdienstleistungen, wenn

Finanzinstrument gemäß WAG 19 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast

1. Allgemeine Informationspflicht

• Informationspflicht auf der Internetplattform • allgemeine Angaben über den Betreiber • beteiligte Eigentümer mit mehr als 25% • aktueller Jahresabschluss • wesentliche Änderungen zum Jahresabschluss

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2. Allgemeine Informationspflicht

• Auswahlkriterien für die Zulassung von Emittenten • es muss aber keine inhaltlichen oder formellen

Auswahlkriterien geben • Veröffentlichung der Entgelte von Anlegern und

Emittenten • Hinweis auf Risikostreuung und Möglichkeit eines

Totalausfalls 21 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast

3. Emissionsspezifische Informationspflicht

• keine Emissionspflicht iSd KMG • Meldung von erstmaligen Angeboten von Wertpapieren

oder Veranlagungen zum Emissionskalender der ÖKB

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4. Sonstige Pflichten

• Geldwäscheprävention und Anlegeridentifizierung analog den Vorschriften für Emittenten

• Kontroller der Informationen des Emittenten auf Kohärenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit (nicht auf Richtigkeit)

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Fazit zum AltFG

• punktuelle Rückdrängung des Anlegerschutzes • eingeschränkter Anwendungsbereich • vereinfachte öffentliche Finanzierung für start ups • jedes langfristig, crowdfinanzierte Unternehmen

bestätigt das AltFG

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Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung

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RA Dr. Günther Gast, LL.M.

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