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The Power of the Crowd
20.01.2016 RA Dr. Günther Gast 1
Das neue Crowd-Funding-Gesetz Rechtliche Rahmenbedingungen
RA Dr. Günther Gast
20.01.2016 RA Dr. Günther Gast 2
Rechtlicher Rahmen Alternativfinanzierungsgesetz - AltFG BGBl I Nr 114 vom 14.08.2015: - Alternativfinanzierungsgesetz - Änderung des Kapitalmarktgesetzes
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1. Welche alternativen Finanzierungen kennt das AltFG
• Aktien • Anleihen • Geschäftsanteile an Kapitalges. (AG, GmbH) und Genossenschaften • Genussrechte • stille Beteiligungen • Nachrangdarlehen -> nicht das Instrument der Finanzierung, der „Vorgang“ der
Finanzierung ist somit „alternativ“
4 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast
2. Was ist somit die „alternative Neuigkeit“ des AltFG
• Reduzierung der Prospektpflicht und • Ersatz der kostenintensiven Kapitalmarktprospekts • durch andere Anlegerschutzvorschriften
5 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast
3. Voraussetzungen zur Anwendung des AltFG
• Emittent ist ein mittleres oder kleineres Unternehmen iSd Empfehlung 2003/361/EG: < 250 MitarbeiterInnen
• kein freiwilliges Prospekt iSd § 7 Abs 8 KapitalmarktG • alternatives Finanzinstrument (s S 4) • kein unbedingter Rückzahlungsanspruch (außer Anleihe) • keine Nachschussverpflichtung (außer Genossenschaft) • Finanzierung < € 1,5 Mio / € 250.000,- (s S 7)
6 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast
Anwendungsbereich des AltFG
Aktien, Anleihen sonstige alternative Finanzierungen Genossenschaftsanteile
7 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast
100.000
250.000
750.000
1.500.000
5.000.000
keine Verpflichtungen
AltFG
vereinfachtes Prospekt Schema F KMG
KMG
4. Informationspflichten und Kontrolle
• Emittenten müssen ein Informationsblatt gemäß AltF-InfoV erstellen
• mit eindeutigen, zutreffenden, redlichen Informationen • verständlich und vollständig • kohärent und ausgewogen (Vorteile und Risiken) • Kontrolle durch Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder,
Notare, Wirtschaftskammer, Vermögensberater 8 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast
5. Maximaler Investitionsbetrag
• insgesamt max € 1,5 Mio (s S 7) • pro Verbraucher max € 5.000,- / 12 Monaten
außer Anleger erklärt, dass er max das 2-fache seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens über 12 Monate oder max 10% seines Finanzanlagevermögens investiert
• pro institutionellem Anleger oder juristische Person, die kein Verbraucher ist, auch > € 5.000,-
9 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast
6. Rücktrittsrecht
• Verbraucher können bis zu 2 Wochen ab - Erhalt der Informationen - Belehrung über das Rücktrittsrecht vom Vertrag zurücktreten
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7. Veröffentlichung des Jahresabschlusses
• Jene Unterlagen, die auch im Firmenbuch einsehbar sind, müssen veröffentlicht werden
• unverzüglich ab Veröffentlichung im Firmenbuch • Firmenbuchauszug muss nur veröffentlicht werden, wenn
einer vorhanden ist
11 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast
8. Mitteilung an VKI
• Informationen und Jahresabschluss sind dem VKI zur Kenntnis zu bringen
• per E-Mail an [email protected]
12 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast
9. Geldwäsche
• gewerblichen Bestimmungen zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind einzuhalten
• Identität der Anleger muss festgestellt werden, außer Emissionen über Crowdinvesting-Plattformen
13 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast
Praktische Beispiele • Crowdfunding oder Crowdinvesting iwS:
eine Vielzahl von Personen als Kapitalgeber werden über Internet aufgerufen, eine bestimmte Aktion auch mit kleinen Beträgen zu finanzieren.
• Organisatoren des Funding: Crowding-Plattformen
14 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast
1. Crowdfunding
a) für eigene, gemeinnützige Zwecke • Spendensammlungen durch den Crowdfunder bedürfen
keiner Gewerbeberechtigung • keine Gewerbsmäßigkeit • ideelle Gegenleistung schadet nicht zB: SOS Kinderdorf sammelt im Internet
15 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast
1. Crowdfunding
b) für gemeinnützige Vereine und Körperschaften • Spendensammlungen über Crowdfunding-Plattformen
sind gewerblich: freies Gewerbe einer Werbeagentur, PR-Agentur, Sponsoringagentur
• ideelle Gegenleistung schadet nicht zB: meinespende.at
16 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast
1. Crowdfunding c) für kommerzielle Zwecke, aber ohne Rückzahlung • Spendensammlungen für kommerzielle Zwecke über
Plattformen ohne finanziellen Rückfluss sind keine Veranlagung iSd KMG
• Rückfluss in nicht-monetärer Zuwendung • keine Investition, kein gemeinsames Risiko zB: für die Entwicklung eines Produktes wird gespendet, ab einer bestimmten Summe gibt es ein Produkt; zB Fluxo
17 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast
2. Crowdinvesting • Kapital für Dritte für kommerzielle Zwecke • wird über eine Plattform aufgebracht • monetärer Rückfluss wird vereinbart • idR reglementierte gewerbliche Vermögensberatung oder
Konzession für Wertpapierdienstleistungserbringung -> Regelung des AltFG;
Crowdfunding wird nicht vom AltFG geregelt!
18 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast
Vorschriften für Crowdinvesting-Plattformen (CiP)
• Emittenten können mit Crowdinvesting-Plattformen (CiP) zusammenarbeiten
• Vermittlung von alternativen Finanzinstrumenten über eine Website (keine Beratung!)
• Berechtigung als gewerblicher Vermögensberater oder • Konzession für Wertpapierdienstleistungen, wenn
Finanzinstrument gemäß WAG 19 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast
1. Allgemeine Informationspflicht
• Informationspflicht auf der Internetplattform • allgemeine Angaben über den Betreiber • beteiligte Eigentümer mit mehr als 25% • aktueller Jahresabschluss • wesentliche Änderungen zum Jahresabschluss
20 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast
2. Allgemeine Informationspflicht
• Auswahlkriterien für die Zulassung von Emittenten • es muss aber keine inhaltlichen oder formellen
Auswahlkriterien geben • Veröffentlichung der Entgelte von Anlegern und
Emittenten • Hinweis auf Risikostreuung und Möglichkeit eines
Totalausfalls 21 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast
3. Emissionsspezifische Informationspflicht
• keine Emissionspflicht iSd KMG • Meldung von erstmaligen Angeboten von Wertpapieren
oder Veranlagungen zum Emissionskalender der ÖKB
22 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast
4. Sonstige Pflichten
• Geldwäscheprävention und Anlegeridentifizierung analog den Vorschriften für Emittenten
• Kontroller der Informationen des Emittenten auf Kohärenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit (nicht auf Richtigkeit)
23 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast
Fazit zum AltFG
• punktuelle Rückdrängung des Anlegerschutzes • eingeschränkter Anwendungsbereich • vereinfachte öffentliche Finanzierung für start ups • jedes langfristig, crowdfinanzierte Unternehmen
bestätigt das AltFG
24 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung
25 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast
RA Dr. Günther Gast, LL.M.
CHG Czernich Rechtsanwälte
Bozner Platz 4 6020 Innsbruck
www.chg.at [email protected]
+43 512 56 73 73