41
V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258 www.haid-advocat.at [email protected] www.transportforum.at 1

V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

V O R T R A G

Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt

A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3,0043-(0)512-583258

www.haid-advocat.at [email protected] www.transportforum.at

1

Page 2: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

POWERDAY TRANSPORTMANAGEMENT

vnl VEREIN NETZWERK LOGISTIKMCI MANAGEMENT CENTER INNSBRUCKDATUM: 26. MÄRZ 2015ORT: MCI

6020 INNSBRUCKUNIVERSITÄTSSTRASSE 15

2

Page 3: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

THEMA

Mindestlohngesetz „MiLoG“

1.Einleitung2.Bestimmungen3.Risiken4.Absicherungsmöglichkeiten5.Auswirkungen/Prognose

3

Page 4: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

EINLEITUNG

Um die Bedeutung des Mindestlohngesetztes (MiLoG) vor Augen zu führen, darf ich Sie eingangs mit einigen Zahlen und Statistiken „erfreuen“

4

Page 5: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

Anteile der in Österreich zugelassenen bzw. ausgeflaggten Fahrzeuge am Gesamtbestand der Fahrzeuge

Prof. Dr. Sebastian Kummer/WU Wien/Studie 2003

0%

20%

40%

60%

80%

100%

2001 2002 2003 2004 2005

Ant

eil d

er F

ahrz

euge

Anteil der ausgeflaggtenFahrzeuge Anteil der in Österreich angemeldeten Fahrzeuge

13,6%20,6%

31,4%18,8%

26,9%

0%

20%

40%

60%

80%

100%

2001 2002 2003 2004 2005

Ant

eil d

er F

ahrz

euge

Anteil der ausgeflaggtenFahrzeuge Anteil der in Österreich angemeldeten Fahrzeuge

13,6%20,6%

31,4%18,8%

26,9%

Page 6: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

Bedeutung der Ausflaggung bei Sattelzugmaschinen und Sattelzuganhänger

Prof. Dr. Sebastian Kummer/WU Wien/Studie 2012

§ 1295 Abs 1 ABGB Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.

§ 1304 ABGB Wenn bei einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnismäßig; und, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen lässt, zu gleichen Teilen.

6

Page 7: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

Bedeutung der Ausflaggung bei Sattelzugmaschinen und Sattelzuganhänger

Prof. Dr. Sebastian Kummer/WU Wien/Studie 2003

2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007

17,4%25,5%

30,4%34,1%

39,0%45,0%

60,0%

0,0%

10,0%

20,0%

30,0%

40,0%

50,0%

60,0%

70,0%

2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007

17,4%25,5%

30,4%34,1%

39,0%45,0%

60,0%

0,0%

10,0%

20,0%

30,0%

40,0%

50,0%

60,0%

70,0%

Page 8: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

Berechnung der durch die Ausflaggung verursachten Einnahmeausfälle für die öffentliche Hand in Österreich

Prof. Dr. Sebastian Kummer/WU Wien/Studie 2012

8

JAHR Einnahmeausfälleje ausgeflaggtem KFZ

EUR

Fuhrgewerblicher Bestand in Ö bei Unternehmen mit

mehr als 20 LKW

Anzahl ausgeflaggter KFZ

Gesamt

Gesamtkosten für Österreich

EUR2006 45.106,22 14.348 6.534 294.714.488

2007 45.686,78 14.793 6.055 276.633.453

2008 45.391,32 14.292 6.691 303.713.322

2009 47.106,79 13.151 6.780 319.365.328

2010 47.497,09 13.176 8.457 401.674.508

2011 48.293,64 13.240 11.339 549.041.918

2012 49.957,36 13.304 11.954 597.187.920

2013 50.756,67 13.369 12.241 621.320.060

2014 51.568,78 13.434 13.183 679.823.051

Page 9: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

Wichtigkeit von Ursachen für die AusflaggungProf. Dr. Sebastian Kummer/WU Wien/Studie 2003

unwichtig wichtig

Mineral

Nicht vorhandenes Fahrpersonal f.

Abschreibungskosten des Lkw

-

Kfz-Steuer

Direkte Lohnkosten

Lohnnebenkosten

unwichtig wenig wichtig

Mittelwichtig

wichtig Sehr wichtig

Instandhaltungs- undInstandsetzungskosten des Lkw

Mineralölsteuer

Kosten der Bürokratie (z.B. bei Zulassung)

Fahrleistungsabhängige LKW-Maut in Österreich

Nicht vorhandenes Fahrpersonal für Transporte in unsichere Länder

Abschreibungskosten des Lkw

Restriktive GenehmigungSituation in Österreich (CEMT)

Verbesserte Marktposition in Aus-flaggungszielländern

-

Direkte Lohnkosten

Lohnnebenkosten

Page 10: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

KOSTENVERGLEICH BRUTTOLOHNKOSTEN

2005 Konkreter Fall

Transportunternehmen in Tirol ca. 200 BerufskraftfahrerBruttolohn gemeldet zur TGKK, abgerechnet und ausbezahlt zwischen EUR 2.600,00 und EUR 2.800,00zuzüglich Spesen und DiätenBeitragsprüfung – Schätzung – Nachforderung EUR 5.000.000,00 (!)

ERGEBNISTransportunternehmen in Tirol wurde geschlossen, neues, selbständiges Transportunternehmen in einem Beitrittsstaat gegründet.Einheitliche Bruttolohnkosten im Beitrittsstaat EUR 200,00 (!)

10

Page 11: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

KOSTENVERGLEICH

GESAMTKOSTEN EINES BERUFSKRAFTFAHRERS

in Tirol:ca. EUR 5.000,00 pro Monat ca. EUR 60.000,00 pro Jahr

in einem Beitrittsland:ca. EUR 2.000,00 pro Monat ca. EUR 25.000,00 pro Jahr

11

Page 12: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

KOSTENVERGLEICH

•In Tirol waren 2002 insgesamt 2.272 Sattelzugfahrzeuge angemeldet.•Dies erforderte ca. 2.700 Berufskraftfahrer•Derzeit sind maximal 1.000 Sattelzugfahrzeuge angemeldet (aktuelle Zahlen fehlen)•Dies erfordert ca. 1.200 Berufskraftfahrer•Abbau von 1.500 Berufskraftfahrern bedingt einen Kaufkraftverlust von EUR 54.000.000,00 pro Jahr (!) (36.000,00 x 1.500)•Hinzu kommen weitere Arbeitsplätze, die unmittelbar und mittelbar mit dem LKW zusammenhängen

12

Page 13: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) HISTORIE

•Im Laufe des Jahres 2014 erste Medienberichte, dass Deutschland ein MiLoG plant•Allgemeine Vermutung, dass die Industrie ein MiLoG verhindern wird, um den Wirtschaftsstandort nicht zu gefährden•Das MiLoG wurde im Bundestag am 3. Juli 2014 verabschiedet•Für Transportwirtschaft außerhalb Deutschlands vermeintlich unbeachtlich•Erst im November 2014 wurde klar, dass das MiLoG auch für Transportunter-nehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands anzuwenden sind, wenn Fahrten auf deutschem Hoheitsgebiet stattfinden, gleichgültig ob

Kabotage (rein innerdeutscher Transport)Ziel- und/oder Quellverkehr (Ladestellen in Deutschland)Transitverkehr (keine Ladestellen in Deutschland)

13

Page 14: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) HISTORIE

ÜBERFALLSARTIGMit Schreiben vom 05. 11. 2014 (!) teilte das dt. BMAS der WKO mit:

Das Bundesministerium der Finanzen beabsichtigt den Erlass einer Verordnung nach§ 17 Abs. 4 MiloG, mit der die Meldepflichten vereinfacht werden. Gegenwärtig laufenRessortabstimmung und Verbändeanhörung. Der Entwurf einer Mindestlohnmelde-verordnung sieht auch Regelungen vor, die der besonderen Situation im Bereich der ausschließlich mobilen Tätigkeiten sowie grenznahen Tätigkeiten und damit auch der Logistikbranche Rechnung tragen. Eine Kabinettbefassung ist noch für November geplant und daran anschließend eine zeitnahe Veröffentlichung der Verordnung. Die Verordnung wird voraussichtlich zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.

14

Page 15: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) BESTIMMUNGEN

Das MiLoG ist im Internet abrufbar, beispielsweise unter

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/milog/gesamt.pdf

Das MiLoG umfasst 24 Paragraphen, die Wichtigsten sind:

1 – 3 Mindestlohn, Fälligkeit, Unabdingbarkeit 13 Haftung des Auftraggebers14 – 20 Kontrolle und Durchsetzung 21 Bußgeldvorschriften 23 Evaluation

15

Page 16: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG)§ 1 Mindestlohn

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

•Wie wird die Zeitstunde berechnet?•Vermutlich nach der EG-VO 561/2006 (Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr) Höchst kompliziert Erläuterung würde den Rahmen dieses Vortrages sprengen Wer Interesse daran hat: siehe Art 6 – 9 der EG-VO

16

Page 17: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG)§ 13 Haftung

§ 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 14 des Arbeitnehmer-EntsendegesetzEin Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt).

SUKKUSJeder innerhalb der Auftragskette, somit Auftraggeber, Spediteur, Frachtführer, Subfrachtführer, SubSubFrachtführer etc. haftet solidarisch!

17

Page 18: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG)§ 13 Haftung

§ 15 des Arbeitnehmer-Entsendegesetz Gerichtsstand

•Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes entsandt sind oder waren, können eine auf den Zeitraum der Entsendung bezogene Klage auf Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 2, 8 oder 14 auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben. Diese Klagemöglichkeit besteht auch für eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 5 Nr. 3 in Bezug auf die ihr zustehenden Beiträge.

SUKKUSJeder Fahrer eines ausländischen Transportunternehmers kann gegen Jeden der Auftragskette vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich erhaltenen Bruttolohn und dem Mindestlohn für seine Tätigkeiten in Deutschland einklagen.

ACHTUNGIm Gegensatz zur Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 21 MiLoG: Verschuldensunabhängig

18

Page 19: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG)§§ 14 – 21

Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden

§ 14Zuständigkeit15Befugnisse der Behörden; Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers16Meldepflicht17Erstellen und Bereithalten von Dokumenten 18Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden19Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge20Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns21Bußgeldvorschriften

19

Page 20: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG)§ 16 Meldepflicht

(1) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrereArbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genanntenWirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt, istverpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung nach Absatz 6 vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. Wesentlich sind die Angaben über1. den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,2. den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,3. den Ort der Beschäftigung,4. den Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,5. den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift in Deutschland der oder des verantwortlich Handelnden und6. den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit diese oder dieser nicht mit der oder dem in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist.Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 unverzüglich zu melden.

20

Page 21: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG)§ 17 Bereithalten von Dokumenten

(1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten BuchesSozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichenoder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieserArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistungfolgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.

21

Page 22: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG)§ 21 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. – 8. Verstöße gegen Melde-, Mitwirkungs-, Dokumentationspflichten9. entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags1. entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

22

Page 23: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG)RISIKEN

Teilnehmer innerhalb der Auftragskette treffen folgende Haftungen:

1. alle: rechtzeitige Bezahlung des Mindestlohns

2. nur Arbeitgeber: MeldepflichtDokumentationspflichtMitwirkungspflicht

23

Page 24: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG)RISIKEN - HAFTUNG

Zwei Haftungstatbestände

1. Ordnungswidrigkeit: verschuldensabhängigEUR 500.000,00 Nichtbezahlung des MindestlohnsEUR 30.000,00 Verstoß gegen Meldepflicht,

Dokumentation und Mitwirkung

2.Zivilrecht: verschuldensunabhängigDifferenz zwischen Mindestlohn und tatsächlich ausbezahltem Lohn ACHTUNG: Diäten, Spesen etc. sind nicht einzurechnenVERJÄHRUNG: drei Jahre

24

Page 25: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG)ABSICHERUNGSMÖGLICHKEITEN

Seit Beginn des Jahres 2015 setzte ein Tsunami ein.Spediteure, Frachtenvermittler und Frachtunternehmer senden sich wechselseitig Freizeichnungserklärungen zu und erteilen/übernehmen Transportaufträge nur mehr nach vorheriger Unterfertigung dieser Freizeichnungsklauseln.

BEISPIEL (sehr einfach)

Freistellungsbestätigung 1. Der Auftragnehmer sichert zu, bei Durchführung von Aufträgen von X Logistik GmbH alle ihn aus dem MiLoG obliegenden Pflichten einzuhalten. Hierzu gehören u.a. die Zahlung des Mindestlohns zum Fälligkeitszeitpunkt gemäß MiLoG an seine Arbeitnehmer für deren Arbeitstätigkeit in Deutschland, Erfassung der Arbeitszeit etc.

25

Page 26: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG)ABSICHERUNGSMÖGLICHKEITEN

Auf Verlangen der X Logistik GmbH hat der Auftragnehmer geeignete Nachweise(z.B. Lohnabrechnungen, Zollanmeldungen, etc.) vorzulegen, dass er die ihn aus dem Mindestlohngesetz obliegenden Pflichten erfüllt. 2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die X Logistik GmbH auf erstes schriftliches Anfordern von sämtlichen Ansprüchen und Forderungen Dritter freizustellen, sofern die geltend gemachten Ansprüche und Forderungen auf einer behaupteten Verletzung der Pflichten aus dem MiloG durch den Auftragnehmer resultieren. Hierunter fallen u.a. Forderungen der eigenen Arbeitnehmer des Auftragnehmers, behördliche Forderungen wie z.B. Bußgelder, behördlich erteilte Auflagen als auch hiermit zusammenhängende Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten. 3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, X Logistik GmbH unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn gegenüber dem Auftragnehmer Ansprüche eigener Arbeitnehmer geltend gemacht werden, sofern diese Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz stehen, oder wenn gegen den Auftragnehmer ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden ist und das Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz steht.

26

Page 27: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG)ABSICHERUNGSMÖGLICHKEITEN

WIRKUNG EINER DERARTIGEN FREIZEICHNUNGSERKLÄRUNG

1.ORDNUNGSWIDRIGKEITNur wenn der Auftraggeber guten Glaubens sein konnte, dass der Auftragnehmer den Mindestlohn bezahlt und der AG seiner Prüfplicht ausreichend nachkommt, ist er haftungsfrei. Wenn der Frachtlohn so gering ist, dass damit gerechnet werden muss, dass der Fahrer den Mindestlohn nicht ausbezahlt erhält, wird eine Haftungsbefreiung nicht möglich sein.Auswahlverschulden, PlausibilitätsprüfungIm Einzelfall wird das Gericht darüber entscheiden.Naturgemäß gibt es dazu noch keine Judikate.Da § 13 MiLoG ausdrücklich auf § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes verweist, wird voraussichtlich die zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz entwickelte strenge Judikatur greifen.

27

Page 28: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG)ABSICHERUNGSMÖGLICHKEITEN

WIRKUNG EINER DERARTIGEN FREIZEICHNUNGSERKLÄRUNG

1.ZIVILRECHT

NULLDie Haftung richtet sich ausschließlich nach dem objektiven Kriterium der ZahlungGemäß § 13 MiLoG iVm § 14 AEG kann jeder wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat klagsweise in Anspruch genommen werden.Der klagsweise in Anspruch Genommene kann gegen seinen AN Regress nehmen, dazu bedarf es jedoch keiner Freizeichnung, da dieser Anspruch ohnehin ex lege besteht.

28

Page 29: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG)AUSWIRKUNGEN/PROGNOSE

Prognosen sind eine schwierige Sache, vor allem, wenn sie die Zukunft betreffen.(© Mark Twain)

FRAGEN

1.Hält das MiLoG verfassungsrechtlich den anstehenden Prüfungen stand? Am 05. 03. 2015 brachte eine deutsche Anwaltskanzlei eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, verbunden mit einem Eilantrag, ein.2.Hält das MiLoG EU-rechtlich den anstehenden Prüfungen stand?3.Wie wird das MiLoG von der Behörde umgesetzt?4.Wie reagiert die Transport- und Speditionswirtschaft?5.Werden andere Mitgliedsstaaten nachziehen?6.Wie wird sich das MiLoG auswirken, wenn es umgesetzt wird?

29

Page 30: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG)AUSWIRKUNGEN/PROGNOSE

PERSÖNLICHE EINSCHÄTZUNG

1.Hält das MiLoG verfassungsrechtlich den anstehenden Prüfungen stand?

-Eingriff in die Tarifautonomie-Zu kurze Vorbereitungszeit-Unsachliche Ausnahmeregelungen: § 24 Abs 2 für ZeitungszustellerInnen-Unklare Formulierungen bzw. sachlich nicht gerechtfertigte DifferenzierungenBEISPIEL: ARBEITNEHMER wer ist Arbeitnehmer?

Fußballspieler bei einem unterklassigen Verein, der den Spielern eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 200,00 bezahlt- für einen Studenten ist dies Arbeitsentgelt- für den jungen Anwalt, der sich nur sportiv betätigen will, nicht- FOLGE: Der Student muss nach 23 Stunden Training/Wettkampf im Monat seine sportliche Aktivität einstellen

30

Page 31: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG)AUSWIRKUNGEN/PROGNOSE

PERSÖNLICHE EINSCHÄTZUNG

Es gibt eine derartige Vielzahl von möglichen Verfassungswidrigkeiten, dass nicht beurteilt werden kann, ob das MiLoG vom Verfassungsgericht unbeanstandet bleibt.

TENDENZ: Bei verfassungsrechtlichen Beanstandungen werden diese behoben werden.

31

Page 32: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG)AUSWIRKUNGEN/PROGNOSE

PERSÖNLICHE EINSCHÄTZUNG

2.Hält das MiLoG EU-rechtlich den anstehenden Prüfungen stand? Es gilt das zu 1. Gesagte Grundsätzlich verstößt das MiLoG nicht gegen Europarecht Schon derzeit sieht beispielsweise Art 11 Abs 3 lit a) EG-VO 883/2004 vor:•eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.

ÖSTERREICH: § 7 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)•Beschäftigt ein Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich einen Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, so hat dieser Arbeitnehmer zwingend Anspruch zumindest auf jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern vom vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.

32

Page 33: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG)AUSWIRKUNGEN/PROGNOSE

PERSÖNLICHE EINSCHÄTZUNG

TENDENZ

Die EU tendiert derzeit dazu, die Sozialstandards zu stärken und anzuheben, um den Auswüchsen der Globalisierung entgegen zu treten.

Es ist zu erwarten, dass die EU das MiLoG grundsätzlich nicht ablehnen wird

33

Page 34: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG)AUSWIRKUNGEN/PROGNOSE

PERSÖNLICHE EINSCHÄTZUNG

3.Wie wird das MiLoG von der Behörde umgesetzt?

Deutschland hat 1.600 Zollbeamte neu eingestellt, um das MiLoG zu kontrollieren und durchzusetzen.

Der Zoll wird sich vermutlich zu Beginn auf Groß- und Mittelbetriebe konzentrieren und versuchen, hohe Einnahmen zu lukrieren.Wenn die Industrie oder Großspeditionen nach dem MiLoG erstmals zur Verantwortung gezogen wurden, werden alle Betroffenen darauf reagieren, sodass damit zu rechnen ist, dass Frachtpreise bezahlt werden, die eine Entlohnung nach dem MiLoG gewährleisten.

34

Page 35: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG)AUSWIRKUNGEN/PROGNOSE

PERSÖNLICHE EINSCHÄTZUNG

4.Wie reagiert die Transport- und Speditionswirtschaft?

-Zunächst mit Schockstarre , Verdrängung und Freizeichnungserklärungen-Im Einzelnen wird sehr wohl reagiert, dies jedoch mit dem Problem, dass die erhöhten Kosten derzeit noch nicht auf den Auftraggeber überwälzt werden können-Die deutsche Arbeitsministerin hat über massive Interventionen der Beitrittsländer im Jänner 2015 das MiLoG für reine Transitfahrten vorläufig außer Kraft gesetzt-Diese vorläufige Aussetzung des MiLoG für Transitfahrten war ein Sündenfall und erweckt den Eindruck, dass das MiLoG ohnehin fallen wird, somit keine Notwendigkeit besteht, dies umzusetzen. ACHTUNG: ausgesetzt wurde nur die Kontrolle, nicht jedoch die Anwendbarkeit!

Der Fahrer hat auch derzeit Anspruch auf den Mindestlohn!

35

Page 36: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG)AUSWIRKUNGEN/PROGNOSE

PERSÖNLICHE EINSCHÄTZUNG

-Derzeit stehen die Transportunternehmen im Regen-Es wird ein bis drei Jahre dauern, bis sich das MiLoG durchgesetzt hat und die Frachtpreise dementsprechend angepasst werden. -Diese Übergangszeit werden viele Transportunternehmen nicht überleben

36

Page 37: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG)AUSWIRKUNGEN/PROGNOSE

PERSÖNLICHE EINSCHÄTZUNG

5. Werden andere Mitgliedsstaaten nachziehen?

JA

Die französische Regierung plant bereits eine Gesetzesänderung, mit der die Europäische Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern ausdrücklich auch auf den Straßengüterverkehr angewendet werden kann. Der Mindestlohn in Frankreich beträgt EUR 9,61Nur in Österreich, Dänemark, Italien, Finnland, Schweden und Zypern gibt es keinen Mindestlohn.Die Mindestlöhne liegen derzeit zwischenEUR 11,12 LuxemburgEUR 1,06 Bulgarien

37

Page 38: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG)AUSWIRKUNGEN/PROGNOSE

PERSÖNLICHE EINSCHÄTZUNG

6. Wie wird sich das MiLoG auswirken, wenn es umgesetzt wird?

•Das MiLoG hat zwei Speerspitzen

•Die erste Speerspitze ist das Ordnungswidrigkeitsverfahren mit den angedrohten Bußgeldern in Höhe von EUR 30.000,00 und EUR 500.000,00•Ob diese Speerspitze scharf genug ist, um das MiLoG auch im internationalen Güterverkehr durchzusetzen, bleibt abzuwarten

•Die zweite Speerspitze ist die direkte Klagsmöglichkeit des Fahrers gegen jeden innerhalb der Transportkette.

38

Page 39: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG)AUSWIRKUNGEN/PROGNOSE

PERSÖNLICHE EINSCHÄTZUNG

•Fahrer haben sich im Internet bereits formiert; Anwälte an den Grenzen bereits Informationsstellen errichtet•Sofern das MiLoG nicht außer Kraft gesetzt wird, ist über diese zweite Speerspitze gewährleistet, dass der Mindestlohn für Tätigkeiten auch in Deutschland bezahlt wird•Bereits Deutschland ist im internationalen Güterverkehr derart wichtig – zwischen 20 und 50 Prozent der Transporte – dass sich das MiLoG auf die Frachtpreise auswirken wird•Wenn Frankreich und als nächstes vermutlich Italien nachziehen, wird eine Rückentwicklung einsetzen, da diesfalls der wesentlichste Kostenvorteil in den Beitritttsländern wegfällt und die Industrie und die Speditionen wiederum verstärkt Transportunternehmen in Mitteleuropa einsetzen werden.

39

Page 40: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG)AUSWIRKUNGEN/PROGNOSE

PERSÖNLICHE EINSCHÄTZUNG

Ich erachte das MiLoG als positiv für die Transportbranche und hoffe, dass -es möglichst rasch umgesetzt wird-auch die anderen Mitgliedsstaaten nachziehen-die Mindestlöhne nach Möglichkeit vereinheitlicht werden, zumindest in Mitteleuropada dadurch die Frachtpreis angehoben werden müssen und damit die Verkehrssicherheit erhöht wird.Ich habe vor einigen Jahren mit der Stellvertreterin des EU-Wirtschaftskommissars ein Gespräch darüber geführt, dass im Sinne der Verkehrssicherheit ein Mindestfrachtpreis festgesetzt werden sollte, ähnlich wie der Mindestzinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zur Anhebung der Zahlungsmoral im Sinne einer gesunden Wirtschaft, bin aber auf völliges Unverständnis gestoßen.Über den Umweg des MiLoG wird nunmehr das gleiche Ziel erreicht

40

Page 41: V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)512-583258

VIELEN DANK

Ich freue mich auf den Gedankenaustausch mit Ihnen

Dr. BERNHARD HAIDA – 6020 INNSBRUCK, UNIVERSITÄTSSTRASSE 3Tel +43 (0)512 58 32 58Fax +43 (0)512 58 32 58 – 15www.transportforum.atwww.haid-advocat.atemail: [email protected]

41