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Statuten oikos St. Gallen

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Statuten oikos St. Gallen

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Tigerbergstrasse 2, 9000 St.Gallen, Switzerland oikos St. Gallen Fax +41 (0)71 224 26 98 – [email protected] www.oikos-stgallen.org

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Statuten des Vereins oikos St. Gallen

Art. 1 - Vereinsname und Sitz

Unter dem Namen "oikos – students for sustainable economics and management" be-steht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in St. Gallen.

Art. 2 - Zweck

Der Verein bezweckt:

a. Die Entwicklung von Lösungsansätzen und Reflexion über Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Prozess der nachhaltigeren Gestaltung der Gesell-schaft.

b. Die interdisziplinäre Auseinandersetzung mit dem Modell der „Nachhaltig-keit“, welches insbesondere die Dimensionen Ökonomie, Gesellschaft und Umwelt umfasst.

c. Die Sensibilisierung von Studierenden für Aspekte der Nachhaltigkeit.

d. Die Weiterbildung von Studierenden im Bereich der Nachhaltigkeit.

Art. 3 - Das Vereinsvermögen 1 Das Vereinsvermögen besteht aus:

a. Mitgliederbeiträgen,

b. Spenden, Schenkungen und Legaten sowie

c. Beiträgen aus Veranstaltungen und Publikationen.

2 Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Höhe des jährlichen Mitgliederbei-trags, der mindestens 20 CHF pro Jahr beträgt. Die Mitgliederbeiträge werden am An-fang jedes Vereinsjahres (vgl. Art. 16 lit. a) eingezogen. Während dem Vereinsjahr beitretende Neumitglieder zahlen den vollen Betrag für die laufende Jahresperiode. Die Höhe des aktuellen Mitgliederbeitrages ist aus Annex I zu entnehmen.

Art. 4 - Verwendung des Vereinsvermögens 1 Der Verein hat keinen Erwerbszweck. Sein Vermögen wird ausschliesslich zur Errei-chung der Vereinszwecke verwendet.

2 Die Projekte sind grundsätzlich für ihre Finanzierung selbst verantwortlich. Eine Aus-nahmeregelung findet sich in Annex II.

3 Spesen werden, sofern sie den Kriterien gemäss Annex III entsprechen, von oikos St. Gallen übernommen.

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Artikel 4a: Startfinanzierung neuer Projekte 1 Neue Projekte können für das erste Jahr finanziell durch oikos unterstützt werden. Unterstützt werden ausschliesslich Anfragen, welche kumulativ

i) die Bekanntheit von oikos St. Gallen als Verein fördern

ii) direkt mit einem Projekt oder Event zusammenhängen sowie

iii) die Corporate Identity einhalten.

2 Die neuen Projekte müssen dem Vorstand ein Übersicht voraussichtlicher Ausgaben zukommen lassen. Darauf basierend legt der Vorstand die Limite des zu gewährenden Budgets durch oikos St. Gallen für ein Jahr fest.

3 Wird ein Budget nach Art. 4a Abs. I für ein neues Projekt gewährt, werden für das erste Jahr Anfragen vom Vorstand auf Notwendigkeit sowie Nachhaltigkeit geprüft. Der Vorstand behält sich vor, Anträge abzulehnen oder Teilbeträge zu sprechen.

4 Der Vorstand ist bemächtig, Anträge bis zu einer Obergrenze von CHF 5000.- nach eigenem Gutdünken unter Einhaltung der Kriterien aus Art. 4a Abs. I zu sprechen. Übertreffen die Ausgaben die Maximalgrenze von CHF 5000.-, muss der Antrag der Ge-neralversammlung vorgeschlagen werden. Dazu kann eine ausserordentliche GV einbe-rufen werden.

5 Der Vorstand begleicht nach Einreichung der entsprechenden Rechnung den gemäss Art. 4a Abs. II bewilligten Betrag.

6 Ausgeschlossen sind Administrativkosten, welche nach Art. 4 Abs. III i.V.m. Annex III behandelt werden.

Art. 5 - Mitgliedschaft 1 Als Mitglieder des Vereins können die jeweiligen und ehemaligen Angehörigen der Universität St. Gallen aufgenommen werden. Auf Antrag des Vorstands können auch Angehörige anderer Universitäten aufgenommen werden. Die Mitglieder verpflichten sich, die Vereinszwecke aktiv zu fördern.

2 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.

3 Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden (Art. 8 lit. c). Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören.

Art. 6 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a. Die Mitgliederversammlung;

b. Der Vorstand;

c. Der Beirat;

d. Die Kontrollstelle.

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Art. 7 - Die Generalversammlung 1 Alljährlich findet im Mai/Juni die kleine Mitgliederversammlung statt. Sie wird schriftlich mindestens 14 Tage im Voraus unter Angaben der Traktanden vom Vorstand einberufen. Im Dezember findet jeweils die ordentliche GV statt. Für beide Anlässe gilt: Jegliche Vorschläge für Traktanden, wie z.B. Wahlvorschläge, Anträge auf Statu-tenänderung oder auf Zusammenschluss mit anderen Vereinen sind dem Vorstand bis spätestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Über die Behand-lung nicht traktandierter Geschäfte entscheidet die Generalversammlung.

2 In der Generalversammlung entscheidet das einfache Mehr. Jedes Mitglied verfügt in der Generalversammlung über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichent-scheid bei der Präsidentin/dem Präsidenten. 3 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Verlangen der Prä-sidentin/des Präsidenten des Vorstands, des Beirats oder von mindestens 20 Prozent der Mitglieder einberufen werden. Die Einberufung erfolgt mindestens zehn Tage im Voraus durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe der Traktanden.

Art. 8 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen übertragen sind und insbesondere:

a. Die Wahl des Vorstands;

b. Die Aufnahme und den Ausschluss von Beiratsmitgliedern;

c. Die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

d. Die Abnahme der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts des Vorstands;

e. Die Décharge-Erteilung an den Vorstand;

f. Die Genehmigung des Jahresbudgets für das nächste Kalenderjahr an der kleinen GV;

g. Die Total- oder Teilrevision der Statuten;

h. Die Auflösung des Vereins gemäss Art 15.

Art. 9 - Der Vorstand 1 Der Vorstand besteht aus maximal fünf Mitgliedern und mindestens aus

a. Der Präsidentin / dem Präsidenten

b. Der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten

c. Der Rechnungsführerin / dem Rechnungsführer

2 Die Vorstandsmitglieder übernehmen jeweils die Verantwortung für eines der folgen-den Ressorts:

a. Präsidium

b. Operations / Vize Präsidium

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c. Finanzen

d. Mitgliedermanagement

e. Marketing/IT

3 Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Präsidium, Finanzen und Operations werden an der or-dentlichen GV im Mai/Juni gewählt. Mitgliedermanagement und Marketing/IT werden an der kleinen GV im Dezember gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. 4 Im Vorstand entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichent-scheid bei der Präsidentin/dem Präsidenten.

5 Die Vorstandsmitglieder sind zu zweit zeichnungsberechtigt.

6 Die Arbeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

Art. 10 - Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a. Die Planung und Durchführung der Aktivitäten des Vereins;

b. Die Vorbereitung des Budgets;

c. Die Buchführung und die Vorbereitung der Jahresrechnung;

d. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;

e. Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

f. Die Vorbereitung eines jährlichen Tätigkeitsberichts zu Händen der Mitglieder-versammlung.

Art. 11 - Der Beirat 1 Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche von der Mitgliederver-sammlung auf Antrag des Vorstands für unbestimmte Zeit ernannt werden.

2 Die Mitglieder des Beirats sind Persönlichkeiten aus Akademie, Wirtschaft, Behörden und Öffentlichkeit, welche die Aktivitäten des Vereins unterstützen.

3 Die Beiräte haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträ-ge zu stellen.

4 Der Vorstand wählt auf die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende/einen Vorsitzen-den des Beirats, die/der die Aktivitäten des Beirats koordiniert.

Art. 12 - Die Kontrollstelle

Die Kontrollstelle wird von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von zwei Jah-ren gewählt. Sie ist verantwortlich für die Überprüfung der Jahresrechnung und die Stellung eines Antrages zu ihrer Genehmigung zuhanden der Mitgliederversammlung.

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Art. 13 - Haftung

Eine persönliche Haftung der Mitglieder für die Vereinsschulden besteht nicht. Für Vereinsschulden haftet nur der Verein mit dem Vereinsvermögen. Den Mitgliedern des Vereins stehen keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu.

Art. 14 - Änderung der Statuten

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit eine Änderung der Statuten mit einer Mehr-heit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschliessen.

Art. 15 - Auflösung des Vereins 1 Der Verein wird aufgelöst durch eine 2/3-Mehrheit auf einer Mitgliederversammlung, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

2 Bei der Auflösung des Vereins wird ein allfällig vorhandenes Vereinsvermögen für be-sondere gemeinnützige von der Mitgliederversammlung bestimmende Zwecke verwen-det.

Art. 16 - Vereinsjahr

a. Das Vereinsjahr ist das akademische Jahr, beginnend im September.

b. Das Rechnungsjahr davon abweichend das Kalenderjahr (01. Jan. bis 31. Dez.).

Art. 17 - Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten treten mit der Annnahme durch die GV am 26. September 2012 in St. Gallen in Kraft und ersetzen die Statuten vom 4. März 2010.

Der Präsident Der Vize-Präsident

Dario Pirovino Nikolai Räber

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Annex I: Höhe des Mitgliederbeitrags

Der Mitgliederbeitrag beträgt 20 CHF und ist gültig für ein Vereinsjahr, begin-nend im September gemäss Art. 16 lit. a.

Annex II: Ausnahmen bzgl. Selbstfinanzierung der Projekte 1 Die Projekte haben grundsätzlich die Möglichkeit, den Vorstand um finanzielle Unterstützung in Bezug auf Marketing- und Administrativkosten anzufragen. Unterstützt werden ausschliesslich Anfragen, welche kumulativ

a) die Bekanntheit von oikos St. Gallen als Verein fördern

b) direkt mit einem Projekt oder Event zusammenhängen sowie

c) die Corporate Identity einhalten.

2 Alle Anfragen werden vom Vorstand auf Notwendigkeit sowie Nachhaltigkeit geprüft. Der Vorstand behält sich vor, Anträge abzulehnen oder Teilbeträge zu sprechen. 3 Der Vorstand begleicht nach Einreichung der entsprechenden Rechnung den gemäss Annex II Abs. II bewilligten Betrag.

4 oikos&Pizza als sozialer Event von oikos St. Gallen fällt nicht unter diese Re-gelung und wird vollumfänglich durch den Verein finanziert.

Annex III: Spesenreglement 1 Es werden ausschliesslich Reisespesen zurückerstattet, sofern nichts anderes angegeben ist. Es ist dabei zu beachten, dass solche nur erstattungsfähig sind, sofern sie im Auftrag von oikos St. Gallen oder notwendigerweise und aus-schliesslich zu deren Nutzen anfallen. Dies gilt für alle nachstehenden Artikel.

2 Grundsätzlich müssen nachhaltige Transportmittel (Zug, Velo, Elektroauto, Solar Impulse) in Abwägung von ökologischen und ökonomischen Kriterien be-nützt werden.

3 Als Ausgangspunkt für Reisen gilt St. Gallen. Fallen durch Ortsabwesenheit höhere Kosten an, sind diese nicht zu erstatten. 4 Als Reisespesen im öffentlichen Verkehr wird der Preis eines Tickets zweiter Klasse erstattet. Bei vorhandenen Abonnementen (GA, Halbtax, Gleis 7) oder Ähnlichem wird nur ein allfälliger Restbetrag erstattet.

5 Ist die Nutzung des öffentlichen Verkehrs im Ausnahmefall nicht zumutbar, kann eine Kilometerpauschale (max 50 Rp. pro Kilometer) erstattet werden. Die Autofahrt wird CO2-kompensiert.

6 Reisekosten an Spring Meetings von oikos international, Strategy Weekends von oikos St. Gallen oder Teilnahmen an Konferenzen werden zu max. 50% übernommen. Allfällige Teilnahmegebühren werden zu 100% übernommen.

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7 Alle Anfragen werden vom Vorstand auf Notwendigkeit sowie Nachhaltigkeit geprüft. Der Vorstand nimmt sich vor, Anträge abzulehnen oder Teilbeträge zu sprechen.

8 Der Vorstand begleicht nach Einreichung der entsprechenden Rechnung den gemäss Annex III Abs. 7 bewilligten Betrag.